Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)
Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
- der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
- ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
- zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs.
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.
Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?
In den Jahren 2010 bis 2014 sind über 100.000 strafbefreiende Selbstanzeigen zu nicht versteuerten Kapitaleinkünften aus der Schweiz eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige begegnen die Betroffenen zwei Problemen: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß), zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige, d.h. für die Beschaffung der Belege und für den steuerlichen Berater, außerordentlich hoch.
Die Frage ist, ob die hohen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.
- Grundsätzlich gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009: Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen können nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Mit dem Sparerfreibetrag sind alle Aufwendungen abgegolten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll das Abzugsverbot auch dann gelten, wenn die Ausgaben mit Kapitalerträgen aus Jahren vor 2009 zusammenhängen (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 322).
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 nicht als Werbungskosten im Jahre 2010 absetzbar sind. Zwar handele es sich bei den Kosten des Steuerberaters um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, dennoch können sie ab 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Berücksichtigt wird jetzt lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13).
Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?
Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) grundsätzlich nicht mehr verpflichtend. Die Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. In bestimmten Fällen müssen oder können Sie die Anlage KAP jedoch weiterhin abgeben – insbesondere wenn Sie steuerliche Vorteile geltend machen möchten oder bestimmte Einkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben.
Pflicht zur Abgabe besteht, wenn:
- Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen, z. B.:
- Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen (z. B. Zinsen, Dividenden, Fonds)
- Zinsen aus privaten Darlehen
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Veräußerung von Kapitallebensversicherungen (bei Abschluss ab 2005)
- Gewinne aus Verkauf von GmbH-Anteilen unter 1 % Beteiligung
Auch bei einer freiwilligen Veranlagung („Wahlveranlagung“) ist die Abgabe sinnvoll, wenn:
- ein Verlustvortrag genutzt werden soll
- eine Verlustverrechnung mit Kapitalerträgen beabsichtigt ist
- der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde
- Kirchensteuer nicht korrekt einbehalten wurde
- ausländische Quellensteuer angerechnet werden soll
- Sie eine Günstigerprüfung beantragen möchten (individueller Steuersatz günstiger als 25 Prozent)
Zusätzliche Anlagen:
- Anlage KAP-INV: Für bestimmte Investmentfonds ohne Steuerabzug
- Anlage KAP-BET: Für Kapitalerträge bei Beteiligungen mit gesonderter Feststellung
Verluste aus wertlosen Aktien: Steuerliche Behandlung
Hintergrund
Werden Aktien wertlos – etwa infolge einer Insolvenz – entstehen Verluste, die steuerlich geltend gemacht werden können. Lange Zeit waren diese Verluste nur eingeschränkt verrechenbar. Das hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert:
- Die bisherige Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro jährlich wurde abgeschafft (rückwirkend für alle offenen Fälle).
- Gleichzeitig gilt wieder die frühere Regel: Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen oder Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Verlustverrechnung: Automatisch durch die Bank oder in der Steuererklärung?
Verlustverrechnung durch Banken:
Banken führen für jeden Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe:
- Allgemeiner Verlusttopf – für Zinsen, Dividenden, Fonds usw.
- Aktienverlusttopf – nur für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen
Innerhalb des jeweiligen Topfs erfolgt eine automatische Verrechnung. Allerdings:
- Verluste aus wertlosen Aktien wurden bisher oft nicht in den Verlusttopf aufgenommen - speziell, wenn sie über 20.000 Euro lagen.
- Daher ist in diesen Fällen meist eine Verlustbescheinigung erforderlich.
Was müssen Sie tun?
- Bis 15. Dezember bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragen.
- Die bescheinigten Verluste in der Anlage KAP eintragen:
- Aktienverluste separat
- Sonstige Verluste gesondert
Tipp: Prüfen Sie Ihre Steuerbescheinigung auf Hinweise wie „Nicht ausgeglichene Verluste“ oder „Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG“. Wenn Ihre Bank keine automatische Verrechnung vorgenommen hat, müssen Sie diese Verluste zwingend über die Steuererklärung geltend machen.
Was gilt für Altverluste?
Verluste aus früheren Jahren, die nach der alten Regelung (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a.F.) behandelt wurden, dürfen laut Bundesministerium der Finanzen (Rz. 118 des Schreibens vom 14. Mai 2025) aus Vereinfachungsgründen in den allgemeinen Verlusttopf übernommen werden – auch wenn sie ursprünglich nur mit Aktiengewinnen verrechenbar waren.
Was gilt beim Verkauf wertloser Aktien?
Ein Verkauf wertloser Aktien wird steuerlich wie eine Ausbuchung behandelt. Als „wertlos“ gelten Aktien, wenn der Veräußerungserlös nicht höher als die Transaktionskosten ist (BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021).
Beispiel: Viele Anleger haben vor der Ausbuchung ihre Varta-Aktien noch zu einem symbolischen Wert verkauft. Der Verlust ist steuerlich relevant – aber nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.
Verfassungsrechtliche Zweifel?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung der Verlustverrechnung für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Sache liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. 2 BvL 3/21). Steuerbescheide ergehen zu diesem Punkt vorläufig – ein Einspruch ist nicht nötig (BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022).
Wichtig: Die Verluste müssen trotzdem in der Steuererklärung eingetragen und mit einer Verlustbescheinigung belegt sein!
Auch bei Termingeschäften: Verlustgrenze aufgehoben
Auch für Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen) galt bisher eine Grenze von 20.000 Euro. Diese wurde ebenfalls aufgehoben. Die allgemeinen Regeln zur Verlustbescheinigung und Eintragung in die Anlage KAP gelten entsprechend.
Fazit: So gehen Sie vor
- Verluste prüfen – sind wertlose Aktien betroffen?
- Bankbescheinigung beantragen – bis 15. Dezember
- Anlage KAP ausfüllen – getrennt nach Verlustarten
- Günstigerprüfung gegebenenfalls beantragen
- Steuerbescheid prüfen – ob dieser vorläufig ergeht
Tipp: Sprechen Sie lieber mit dem Finanzamt als mit der Bank. Letztere ist an die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums gebunden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) und darf nicht abweichen – auch wenn die Regelung fragwürdig ist.
Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?
Was ist die Günstigerprüfung?
Mit der Steuererklärung können Sie beantragen, dass Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einbezogen werden. Dann werden diese Einkünfte nach dem persönlichen, progressionsabhängigen Steuersatz besteuert und nicht nach dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.
Ergibt sich jedoch bei dieser so genannten Günstigerprüfung, dass der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungsteuersatz liegt, gilt Ihr Antrag als nicht gestellt. Sie müssen also nicht mehr als die 25 Prozent Kapitalertragsteuer zahlen.
Beachten Sie aber, dass der Antrag nur einheitlich für alle Kapitalerträge gestellt werden kann. Dafür müssen auch alle Steuerbescheinigungen beim Finanzamt eingereicht werden.
Was ist die Günstigerprüfung?