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Fortbildungskosten



Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?

Grundsätzlich wird zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob die Kosten nur begrenzt als Sonderausgaben oder vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.

1. Ausbildungskosten – Sonderausgaben

Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten steuerlich als Ausbildungskosten. Diese können nur als Sonderausgaben abgesetzt werden – allerdings maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr.

Wichtig: Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Wenn in diesem Jahr kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, bringt der Sonderausgabenabzug keinen steuerlichen Vorteil.

2. Fortbildungskosten – Werbungskosten

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums entstehen, gelten als Fortbildungskosten. Diese sind uneingeschränkt als Werbungskosten absetzbar, wenn sie in einem beruflichen Zusammenhang stehen und zur Erzielung von Einkünften dienen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Umschulungen in einen anderen Beruf,
  • Weiterbildungen im aktuell ausgeübten Beruf,
  • Fortbildungen in einem früher ausgeübten Beruf,
  • ein Zweitstudium.
3. Erst- oder Zweitstudium?

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt:

  • Ein Erststudium nach dem Schulabschluss wird als Erstausbildung eingestuft. Die Kosten hierfür können nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden – ohne Verlustvortrag.
  • Ein Zweitstudium (z. B. ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss oder ein berufsbegleitendes Studium nach einer Ausbildung) gilt als Fortbildung. Die Kosten hierfür können voll als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein steuerlicher Verlust kann sogar in spätere Jahre als Verlustvortrag übernommen werden.
4. Verlustvortrag bei Werbungskosten

Wer noch kein Einkommen hat, aber Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen kann (z. B. im Zweitstudium), kann diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Dadurch entsteht ein Verlust, der ins erste Jahr mit Einkommen vorgetragen und dort steuerlich verrechnet werden kann.

5. Beispiel zur Verdeutlichung

Herr A und Frau B sind beide Studenten ohne Einkommen.

  • Frau B studiert im Erststudium. Sie hat 4.500 € an Ausbildungskosten. Diese kann sie nur als Sonderausgaben im laufenden Jahr absetzen. Da sie aber keine Einkünfte hat, bringt ihr das steuerlich keinen Vorteil.
  • Herr A macht ein Zweitstudium. Er kann die 4.500 € als Werbungskosten angeben und damit einen steuerlichen Verlust erzeugen. Im Folgejahr, wenn er Einkommen hat, wird dieser Verlust mit seinem Einkommen verrechnet.

Ergebnis: Herr A zahlt im ersten Berufsjahr weniger Steuern als Frau B, obwohl beide gleich viel verdienen.

Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?



Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).

Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?



Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für ein Erststudium nach dem Abitur oder für eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Diese Begrenzung ist verfassungskonform. In anderen Fällen können die Studienkosten jedoch unbegrenzt als Werbungskosten oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa bei einem Zweitstudium oder berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach der Erstausbildung.

In folgenden Fällen sind Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig:

  • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung: Zum Beispiel ein Studium nach einer Lehre (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
  • Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses: Etwa bei Offizieren, Berufssoldaten oder im dualen Studium.
  • Zweitstudium: Nach einem abgeschlossenen Erststudium, wenn das Studium in einem berufsbezogenen Zusammenhang steht.
  • Masterstudium: Da es ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium voraussetzt, gilt es als Zweitstudium.
  • Promotion: Die Kosten einer Promotion sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie berufsbezogen ist.
  • MBA-Studium: Ein MBA ist ebenfalls ein Zweitstudium und die Kosten sind voll absetzbar.
  • Parallelstudiengänge: Wird ein zweiter Studiengang nach Abschluss des ersten fortgeführt, gelten die Kosten des zweiten Studiums als Werbungskosten.
  • Referendariat: Bei Juristen und Lehramtsanwärtern sind die Aufwendungen nach dem ersten Staatsexamen voll absetzbar.

Sonderfall: Studienwechsel ohne Abschluss: Wechselt ein Student den Studiengang ohne Abschluss des ersten Studiums, beispielsweise von Rechtswissenschaften zu Medizin, ist der neue Studiengang kein Zweitstudium. In diesem Fall können die Aufwendungen nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden.

 

Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?



Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?

Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung können in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Hingegen sind Kosten für ein Erststudium direkt nach dem Abitur (ohne vorherige Ausbildung) nur bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar.

Wenn Eltern die Miete zahlen: Wer kann was absetzen?

Studierende haben oft nicht genug eigenes Einkommen und werden finanziell von ihren Eltern unterstützt. Diese übernehmen häufig auch die Miete. In der Praxis kommt es oft vor, dass der Mietvertrag auf die Eltern läuft – z. B. weil Vermieter das fordern.

Doch wie sieht es dann steuerlich aus? Kann das Kind Miete und Maklerprovision für die Studentenwohnung als Ausbildungskosten absetzen, obwohl die Eltern zahlen?

Fallbeispiel: Urteil des FG Niedersachsen

In einem konkreten Fall (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2016, 1 K 169/15) wurde der Mietvertrag auf den Namen des Vaters abgeschlossen. Der Vater übernahm die gesamten Unterkunftskosten. Das Gericht unterschied dabei zwischen:

  • Maklerprovision: Diese wurde als Werbungskosten des Kindes anerkannt.
  • Mietzahlungen: Diese wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.
Warum ist das so? – Abgekürzter Vertragsweg
  • Maklerprovision: Der Vater handelte im sogenannten abgekürzten Vertragsweg. Er schloss den Vertrag im eigenen Namen, aber im Interesse und auf Rechnung des Kindes. Daher konnte das Kind die gezahlte Maklerprovision als eigene Werbungskosten ansetzen.
  • Miete: Auch die Mietzahlungen erfolgten zwar im abgekürzten Vertragsweg, jedoch handelt es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis. Bei laufenden Zahlungen wie Miete wird steuerlich unterstellt, dass der Zahlende (hier der Vater) für sich selbst zahlt und dem Kind lediglich ein Nutzungsrecht überlässt. Deshalb ist kein Werbungskostenabzug möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717).
Tipp: Mietvertrag auf das Kind abschließen

Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, empfiehlt es sich, den Mietvertrag auf den Namen des Studierenden abzuschließen. Die Eltern können dann:

  • im Mietvertrag als Bürgen auftreten,
  • oder dem Kind das Geld überweisen, sodass das Kind selbst die Miete zahlt (sog. Geldschenkung).

So kann eine bessere steuerliche Abzugsfähigkeit erreicht werden.

Gesetzliche Lage: Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 (veröffentlicht am 10.1.2020, Az. 2 BvL 22/14 u. a.) entschieden, dass die aktuelle gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist.

Das bedeutet: Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung dürfen nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr abgesetzt werden.

Nur bei einem Zweitstudium, Aufbaustudium oder einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind Werbungskosten in unbegrenzter Höhe möglich.

Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?



Was ist bei einem dualen Studium absetzbar?

Im Rahmen des dualen Studiums absolvieren die Studierenden mehrere praktische Studiensemester in Betrieben außerhalb der Hochschule. Mit seinem solchen Betrieb hat der Student einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der Regelungen zu den Pflichten des Betriebes und des Studenten enthält und sogar eine monatliche Ausbildungsvergütung vorsieht.

(1) Bis 2013 gilt ebenso wie die Universität oder Fachhochschule auch der Ausbildungsbetrieb nicht als "regelmäßige Arbeitsstätte". Denn eine Bildungsmaßnahme ist stets nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb sind die Fahrten zur Firma ebenfalls in tatsächlicher Höhe bzw. mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzbar, und bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden kann ein Verpflegungspauschbetrag von 6 EUR angesetzt werden (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12).

(2) Seit 2014 wird bei einem Studium in Vollzeit die Bildungsstätte - also die Universität oder Fachhochschule - per Gesetz als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert - allerdings nur dann, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das duale Studium aber erfolgt stets im Rahmen eines Dienst- bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses. Was gilt dann?

Aktuell erläutert die OFD Niedersachsen, wie eine Ausbildung im dualen System steuerlich zu beurteilen ist und was als Werbungskosten absetzbar ist: Die Auszubildenden werden durch ihren Ausbildungsvertrag bzw. Beamtenanwärter durch ihre Einstellungsverfügung einem bestimmten Betrieb zugewiesen. Diese Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses (OFD Niedersachsen vom 2.8.2016, S 2353-133-St 215).

  • Da es hier um eine dauerhafte Zuordnung handelt, stellt der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte dar. Daher sind die Fahrten von der Wohnung dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt.
  • Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet, handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hierfür können die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
  • Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsstätte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Auch hierfür können Reisekosten nach Reisekostengrundsätzen beansprucht werden.
  • Werden die Auszubildenden bzw. Anwärter von ihrer ersten Tätigkeitsstätte für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an eine Bildungsstätte abgeordnet, handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Auswärtstätigkeit.
  • Bei Auswärtstätigkeit sind die Verpflegungspauschbeträge auf die ersten drei Monate beschränkt. Zu beachten ist aber, dass die Dreimonatsfrist bei einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen neu beginnt. Dies ist gerade auch für den Lehrgangszeitraum zu beachten.

Weil im Rahmen des dualen Studiums bzw. dualen Systems ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, handelt es sich hier um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Und deshalb sind die Ausbildungskosten - auch wenn es sich um ein Erststudium handelt - nicht lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben, sondern in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Was ist bei einem dualen Studium absetzbar?



Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten

Die Bundeswehr macht es möglich, als Soldaten auf Zeit während der Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium zu absolvieren, meist Humanmedizin. Die Soldaten erhalten ein Gehalt, müssen sich aber verpflichten, anschließend für mindestens 10 Jahre in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst zu leisten.

In vielen Fällen verlassen die Soldaten jedoch bereits nach kurzer Zeit die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund verlangt dann das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie anschließende Fachausbildungskosten zurück.

Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen gewährt der Bund Stundung und Ratenzahlung, verlangt aber für die gestundeten Beträge Zinsen von 4 Prozent. Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben und die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, dem Bund ihre Ausbildungskosten erstatten müssen (BVerwG-Urteile vom 12.4.2017, 2 C 16.16; 2 C 5.16; 2 C 8.16 u.a.).

  • Nach Auffassung des BVerwG hat der Bund grundsätzlich das Recht, das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückzufordern. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletze nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stelle einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde.
  • In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen:
    • So müssen Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, zu einer Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine Fachausbildung erhalten.
    • Die Festsetzung von Zinsen auf die Stundungsbeträge sei rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

 

Kürzlich ging durch die Presse, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro an Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss (Spiegel online vom 14.1.2020). Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet, konnte dann auf Kosten der Bundeswehr mit einem stattlichen Ausbildungsgeld Medizin studieren, wurde Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Anschließend war er als Armeearzt mehrere Jahre in Krisengebieten im Einsatz gewesen, unter anderem auch in Afghanistan. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und soll nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.

Aktuell hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Rückzahlungsforderung der Bundeswehr zu Recht besteht und der ehemalige Sanitätsoffizier 57.000 Euro an die Bundeswehr zurückzahlen muss. Nur in einem Punkt gaben die Richter dem Kläger Recht: Die Bundeswehr muss ihm eine Stundung oder Ratenzahlung der Summe gewähren (VerwG-Urteil vom 14.1.2020, 10 K 15016/16).

 

Die zurückgezahlten Ausbildungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, weil sie objektiv in Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Die Aufwendungen sind sowohl durch das bisherige als auch das neue Dienstverhältnis wirtschaftlich veranlasst. Einerseits sind sie unlösbar mit der bisherigen Beschäftigung verbunden, denn ohne die Vereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber ist die Zahlung nicht denkbar.

Die Aufwendungen finden aber andererseits ihre wirtschaftliche Ursache auch im neuen Arbeitsverhältnis, denn ohne den neuen Vertrag wäre die Rückzahlungspflicht nicht entstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2005, I R 34/05).

 

Ähnlich wie eine vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vertragswidrigem Verhalten ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe kann fällig werden, wenn die Tätigkeit vertragswidrig vor Ablauf einer Verpflichtungszeit beendet wird. Zahlungen zur Erfüllung einer Vertragsstrafe sind ohne Wenn und Aber in voller Höhe als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzbar. Wo der Abzug erfolgt, spielt eigentlich keine Rolle.

Denn einerseits kann die Vertragsstrafe mit der anschließend ausgeübten selbstständigen Arbeit zusammenhängen, weil sie diese erst ermöglicht hat. Andererseits kann sie aber auch vorrangig dadurch veranlasst sein, dass die vormalige nichtselbstständige Arbeit vertragswidrig nicht fortgeführt wurde. Dann wären die Zahlung als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.6.2006, BStBl. 2007 II S. 4).

Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten



Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?

Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen Teilnahmegebühren und Lernmittel.

Als Teilnahmegebühren können Sie absetzen:

  • Schulgeld,
  • Honorare,
  • Lehrgangs-,
  • Kurs-, Seminargebühren,
  • Zulassungs- und Prüfungsgebühren.

Diese Gebühren können Sie in voller Höhe absetzen. Wenn Sie sich für die Fortbildung Gegenstände anschaffen, können Sie diese wie Arbeitsmittel absetzen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Fachliteratur (Fachmagazin, Fachmagazine, Fachzeitschrift, Fachzeitschriften),
  • Schreibwaren,
  • Aktentasche,
  • Computer,
  • Schreibtisch,
  • Tischlampe,
  • Bücherregal,
  • Diktiergerät,
  • Berufskleidung (Arbeitskittel).

Beachten Sie, dass Sie diese Lernmittel aber nur im Rahmen der Fortbildung nutzen, eine private Nutzung ist nicht erlaubt.

Daneben können Sie auch Ihre Reisekosten absetzen. Dazu können Sie die Reisekostenpauschale (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder die tatsächlichen PKW-Kosten ansetzen.

In Ihrer Steuererklärung angeben können Sie auch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten.

Außerdem können Sie so genannte Reisenebenkosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Das sind etwa:

  • Parkgebühren,
  • Kosten für Gepäckaufbewahrung,
  • Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung,
  • aber auch die Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk oder auch
  • Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung.

Die Homeoffice-Pauschale /Tagespauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260Euro) steht unseres Erachtens auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und am heimischen PC mehrlernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.

Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?



Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?

Aufwendungen für eine Ausbildung oder Fortbildung können steuerlich als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Entscheidend sind Art und Ziel der Bildungsmaßnahme sowie die persönliche Lebenssituation.

1. Sonderausgaben bei Erstausbildung oder Erststudium
  • Erstausbildung ohne Dienstverhältnis oder Erststudium: max. 6.000 € jährlich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
  • Kein Verlustvortrag möglich
2. Werbungskosten bei weiterer Ausbildung oder Ausbildung im Dienstverhältnis
  • Unbegrenzter Abzug als Werbungskosten möglich
  • Gilt bei:
    • zweiter Berufsausbildung
    • Ausbildung im Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. Referendariat)
    • beruflicher Fortbildung
  • Verlustvortrag möglich

Typische Aufwendungen:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten
  • Lehrmaterial, Studiengebühren
3. Reisekosten oder Entfernungspauschale – was gilt wann?
3.1 Auswärtstätigkeit: Reisekosten voll absetzbar

Bei berufsbegleitender Fortbildung außerhalb des Arbeitsplatzes liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Absetzbar sind:

  • Fahrtkosten (30 Cent/km oder tatsächliche Kosten)
  • Verpflegungspauschalen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten
3.2 Vollzeit-Ausbildung: nur Entfernungspauschale

Seit 2014 gilt: Bei vollzeitiger Bildung ohne Arbeitsverhältnis ist die Bildungseinrichtung die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG).

  • Nur Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer)
  • Keine Verpflegungspauschalen
  • Gilt bei Fort- und Ausbildung gleichermaßen
3.3 Was ist eine vollzeitige Bildungsmaßnahme?

Vollzeit liegt vor, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Unschädlich sind:

  • bis zu 20 Wochenstunden Tätigkeit
  • Minijob
  • kurzfristige Aushilfe
4. Aktuelles BFH-Urteil: Teilzeitstudium ist keine Vollzeitausbildung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ein Teilzeitstudium ist keine vollzeitige Bildungsmaßnahme, da es auf die Vereinbarkeit mit einer Berufstätigkeit ausgelegt ist.

Folge: Fahrtkosten können nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden, nicht nur mit der Entfernungspauschale. (BFH-Urteil vom 24.10.2024, VI R 7/22)

Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?



Wie werden Kosten eines Studiums anerkannt?

Aufwendungen für das Erststudium nach dem Abitur sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Zweitstudium oder für ein Erststudium nach einer Lehre in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte - auch des Ehegatten - vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärt. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).

Wie werden Kosten eines Studiums anerkannt?



Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?

Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können Sie die Fahrtkosten dafür steuerlich geltend machen. Hier gilt, dass die Fahrtkosten voll absetzbar sind. Anders als bei der Pendlerpauschale können Sie hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen.

Um die Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) zu erfassen, legen sie auf der Seite "Fortbildungskosten" einfach einen Punkt "Fahrtkosten: X km an Y Tagen" an. Als Betrag geben Sie dann das Ergebnis Ihrer eigenen Berechnung an, z.B. Fahrtkosten: 70 km an 5 Tagen >>> 70 km x 0,30 Euro/km x 5 Tage = 105,00 Euro = abzugsfähige Fahrtkosten.

Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?



Wann sind Sprachkurse absetzbar?

Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse konkret für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen oder eine berufliche Veränderung beabsichtigen und der neue Arbeitsplatz Kenntnisse einer Fremdsprache voraussetzt.

Ein beruflicher Grund ist gegeben, wenn Sie in einem Bereich mit Auslandskontakten arbeiten, häufig Dienstreisen ins Ausland unternehmen, die Fremdsprache als Arbeitssprache verwenden usw.

Findet der Sprachkurs im Ausland statt, können Sie bei hinreichender beruflicher Veranlassung die Kosten ebenfalls steuermindernd absetzen. Dies gilt nicht nur bei Intensivkursen, sondern auch bei Kursen, die nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermitteln. Denn auch das Erlernen der allgemeinen Umgangssprache kann beruflich veranlasst sein, falls dies für Ihre Tätigkeit ausreichend ist.

Als Werbungskosten absetzbar sind neben den Seminarkosten, Kursgebühren und Prüfungsgebühren auch die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, ggf. Unterkunftskosten, Ausgaben für Literatur, Lernsoftware usw.

Tipp: Die neue Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden, wenn zuhause gelernt wird und die Bildungseinrichtung oder Ausbildungsstätte an dem jeweiligen Tag nicht aufgesucht wird.

Wann sind Sprachkurse absetzbar?



Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?

Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?

Die Fortbildung zum Meister ist teuer, aber die Aufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar. In mehreren Bundesländern gibt es seit einigen Jahren den sogenannten Meisterbonus, der Absolventen einer Meisterprüfung als Anreiz für berufliche Weiterbildung gewährt wird. Eine häufige Frage lautet: Muss dieser Bonus bei den Werbungskosten angerechnet werden?

Steuerliche Behandlung des Meisterbonus

In Bayern erhalten seit dem 1.9.2013 alle erfolgreichen Absolventen einer beruflichen Meisterfortbildung einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Andere Bundesländer wie Sachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern haben ähnliche Programme eingeführt, um die berufliche Weiterbildung zu fördern.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Meisterbonus nicht auf die absetzbaren Fortbildungskosten angerechnet werden muss. Der Bonus sei keine steuerpflichtige Einnahme, da er weder an eine Einkunftsart noch an die Erzielung von Einkünften geknüpft sei. Der Bonus wird ausschließlich aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Fortbildung gezahlt, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen (FG München, Urteil vom 30.5.2016, 15 K 474/16).

Keine Kürzung der Werbungskosten

Die Finanzverwaltung hat das Urteil des Finanzgerichts akzeptiert. Der Meisterbonus bleibt nicht nur steuerfrei, sondern wird auch beim Abzug der Werbungskosten nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Fortbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen können, ohne dass der Bonus angerechnet wird (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 6.7.2016).

Beispiele aus anderen Bundesländern

In Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es ebenfalls ähnliche Boni für Meisterabsolventen, wie das Meister-Extra. Diese werden ebenfalls steuerfrei gewährt und beeinflussen nicht den Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten. Auch hier wird auf die Entscheidung des Bayerischen Landesamts für Steuern verwiesen.

Darlehenserlass bei Fortbildung

Ein weiteres Thema ist der Erlass von Darlehen nach bestandener Meisterprüfung. Wenn eine Fortbildung durch zinsgünstige Darlehen gefördert wurde und nach Abschluss der Prüfung Teile des Darlehens erlassen werden, stellt sich die Frage, ob dieser Erlass steuerpflichtig ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zunächst, dass ein solcher Darlehenserlass steuerfrei bleibt, da es sich nicht um steuerbare Einnahmen handelt. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil in einem Revisionsverfahren auf (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21). Der Darlehenserlass ist nun als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten abgezogen wurden.

BFH-Urteil zum Darlehenserlass

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Erlass auf berufsbedingten Gründen beruht, da er allein an das Bestehen der Prüfung geknüpft ist. Da die Werbungskosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zuvor geltend gemacht wurden, muss der Darlehenserlass im Jahr des Erlasses als Einnahme erfasst werden.

Fazit
  • Meisterbonus: Der Meisterbonus wird in den meisten Bundesländern steuerfrei gewährt und muss nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Fortbildungskosten können also in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Darlehenserlass: Wurde ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung aufgenommen und nach erfolgreichem Abschluss teilweise erlassen, gilt der Erlass als Einnahme, die versteuert werden muss, wenn die entsprechenden Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden.

Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?



Wann werden persönlichkeitsbildende Kurse anerkannt?

Bei persönlichkeitsbildenden Kursen werden nicht nur berufliche Kenntnisse vermittelt, sondern auch Fähigkeiten, die für die eigene Persönlichkeitsbildung nützlich sind.

In diesem Fall wollen Finanzämter die Kosten häufig nicht als Werbungskosten anerkennen.

Doch auch solche Kurse und Lehrgänge, von denen Sie persönlich profitieren, muss das Finanzamt in folgenden Fällen akzeptieren:

  • Der Kurs muss primär auf die spezifischen Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sein.
  • Der Teilnehmerkreis muss homogen sein, d.h. die Kursteilnehmer müssen aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

Der Teilnehmerkreis ist also auch dann als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an den betreffenden Kursen und Lehrgängen interessiert sind (BFH-Urteile vom 28.8.2008, BStBl. 2009 II S. 106 und 108).

Die Teilnahme an Seminaren, die hauptsächlich der Persönlichkeitsentwicklung dienen, gilt aber als überwiegend privat veranlasst. Folglich sind die Seminargebühren nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. In diesem Sinne hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 15.12.2021, 10 K 2085/17 E). Zuvor hatte bereits das Thüringer Finanzgericht in einem ähnlichen Fall gleichermaßen den Abzug der Kosten versagt (Urteil vom 13.11.2019, 3 K 106/19).

Dem Urteil der Düsseldorfer Richter lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein angehender selbstständiger IT-Berater, besuchte unter anderen das Seminar "The Millionaire Mind Intensive" mit den Modulen "Guerilla Business Intensive", "Train the Trainer", "Never work again", "Freedom Trader Intensive" und "Enlightened Warrior".

Die Veranstaltungen dienten dazu, den Teilnehmern Möglichkeiten aufzuzeigen, im Leben finanziell erfolgreicher zu werden. In dem Modul "Never work again" wurde unterrichtet, wie man Einkommen aus aktiver Tätigkeit durch passives Einkommen ersetzen kann. Die Seminar- samt Nebenkosten beliefen sich auf über 20.000 Euro.

Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, weil ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Inhalten der Seminare und der späteren Beratungstätigkeit nicht erkennbar ist. Vielmehr handele es sich bei den besuchten Seminaren im Wesentlichen um Veranstaltungen, die ausschließlich oder zumindest teilweise eine Veränderung der eigenen Ansichten und Einstellungen bezweckten.

Wann werden persönlichkeitsbildende Kurse anerkannt?



Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?

Der Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen, wie Konzerten, Theateraufführungen, Museen, Lesungen u.Ä., fördert die Allgemeinbildung und ist damit grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn solche Besuche für die Berufstätigkeit nützlich und förderlich sind (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).

Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einer Lehrerin für Bildende Kunst die Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen nicht - auch nicht anteilig - als Werbungskosten absetzbar sind. Es handele um kulturelle Veranstaltungen und um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Auch eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten scheide aus, weil eine Aufteilung in einen beruflichen und privaten Teil mangels objektiver Aufteilungskritierien nicht möglich ist (FG Baden-Württemberg vom 19.2.2016, 13 K 2981/13).

Der Fall: Eine Oberstudienrätin unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). In den Streitjahren besuchte die Lehrerin diverse Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten.

Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte sie zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Kosten als unbegründet ab.

Nur in Ausnahmefällen können solche Aufwendungen für den Besuch von schöngeistigen Veranstaltungen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie "ihrer Art und Gestaltung nach ausgesprochen auf den Fortbildungszweck ausgerichtet sind" (BFH-Urteil vom 8.2.1971, BStBl. 1971 II S. 368).

Gilt der Besuch einer Kunstausstellung als Fortbildung?


Feldhilfen

Sind Ihnen Reisekosten im Rahmen der Fortbildung entstanden?

Wenn Ihnen Reisekosten im Rahmen einer berufsbedingten Fortbildung entstanden sind, können Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Fortbildungskosten

Summe aller Fortbildungskosten, die Sie bisher erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie an, welche Aufwendungen im Rahmen der Fortbildung entstanden sind.

Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.

Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen insbesondere

  • Schulgeld
  • Honorare
  • Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
  • Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
  • Berufskleidung (Arbeitskittel)
  • Fachliteratur, Fachzeitschriften und -zeitungen
  • Reisekosten: Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschbeträge
  • Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
  • Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
  • Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
  • Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
  • Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal mit dem beruflichen Nutzungsanteil
Betrag

Geben Sie an, in welcher Höhe Aufwendungen für Ihre Fortbildung entstanden sind.

Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.

Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen insbesondere

  • Schulgeld
  • Honorare
  • Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
  • Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
  • Berufskleidung (Arbeitskittel)
  • Fachliteratur, Fachzeitschriften und -Zeitungen
  • Reisekosten: Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungspauschbeträge
  • Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
  • Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
  • Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
  • Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
  • Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal mit dem beruflichen Nutzungsanteil

Tipp: Die neue Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden.


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