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Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen

Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.

Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen



Unterhalt an Angehörige im Ausland: Strenge Nachweisanforderungen beachten!

Wer Angehörige im Ausland finanziell unterstützt, muss gegenüber dem Finanzamt umfangreiche Nachweise erbringen. Seit 2007 gelten hierfür besonders strenge Anforderungen, sowohl an die Dokumentation der Zahlung als auch an den Nachweis der Bedürftigkeit der Empfänger.

Beispiel: Abgelehnter Fall durch den BFH

In einem aktuellen Fall lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) den steuerlichen Abzug von 5.000 Euro ab, die ein in Deutschland lebender Sohn an seine Eltern in Indonesien gezahlt hatte. Der Nachweis der Bedürftigkeit war unzureichend: Die vorgelegten Bescheinigungen enthielten keine Angaben zu früheren Einkünften oder zur Vermögenslage der Eltern. Laut BFH müssen solche Unterlagen jedoch umfassende Informationen enthalten, etwa über Einkommen vor Beginn der Unterstützung oder vorhandenes Vermögen wie Immobilienbesitz.

Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit

Das Finanzamt akzeptiert Bescheinigungen nur, wenn sie vollständig und detailliert sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Angaben über Einkommen vor Beginn der Zahlungen
  • Informationen zur aktuellen Vermögenslage
  • Ausschluss aller relevanten Einkünfte (nicht nur Renten oder Gehälter)

Fehlende Informationen führen regelmäßig zur Ablehnung der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.

Ausnahme: Beweiserleichterungen bei besonderen Umständen

Der BFH betont jedoch, dass die Nachweispflichten zumutbar und realisierbar sein müssen. Bei außergewöhnlichen Umständen – etwa bei Krieg oder fehlender Verwaltungsstruktur im Wohnsitzland der unterhaltenen Person – können Erleichterungen gewährt werden.

Besonderheit bei Familienheimfahrten

Barzahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten unterliegen erleichterten Nachweispflichten:

  • Wenn Sie bei einer Heimfahrt (z. B. zu Ihrer Familie im Ausland) Bargeld übergeben, müssen Sie den Geldbetrag nicht im Detail nachweisen – solange der Betrag pro Heimfahrt einen Netto-Monatslohn nicht übersteigt.
  • Pro Jahr ist ein Höchstbetrag von vier Netto-Monatslöhnen abzüglich anderweitiger Zahlungen begünstigt.
  • Wichtig: Die Reise selbst muss nachgewiesen werden – z. B. durch Flugtickets, Tankquittungen oder Visa.
Neue Regel ab 2025: Nur noch Überweisung zulässig

Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine neue gesetzliche Vorgabe:
Unterhaltszahlungen ins Ausland sind nur noch dann abziehbar, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers erfolgen.

Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eingeführt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG) und betrifft alle Geldzuwendungen. Barzahlungen – auch im Rahmen von Familienheimfahrten – werden dann nicht mehr anerkannt.

Hinweis auf Verwaltungsregelungen bei Ausnahmesituationen

In Ausnahmefällen, z. B. bei Kriegsereignissen oder humanitären Krisen, kann die Finanzverwaltung nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen erleichterte Nachweise zulassen.

Unterhalt an Angehörige im Ausland: Strenge Nachweisanforderungen beachten!



Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt diese Zahlungen nur anerkennt, wenn sie im Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Nach Abzug der Unterhaltszahlungen muss Ihr Einkommen ausreichen, um Ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu sichern. Diese Grenze wird als Opfergrenze bezeichnet.

Keine Opfergrenze bei Unterhaltszahlungen an Ex-Partner

Die Opfergrenze gilt nicht für Unterhaltszahlungen an Ihren Ex-Partner, dauerhaft getrennt lebenden Partner oder einen bedürftigen Lebenspartner, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Berechnung der Opfergrenze

Die Opfergrenze wird anhand Ihres Nettoeinkommens berechnet, das unter anderem Lohn, Kindergeld und Arbeitslosengeld abzüglich Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten umfasst. Für jedes volle 500 Euro Nettoeinkommen beträgt die Opfergrenze 1 Prozent. Bei Ehepaaren wird das gemeinsame Einkommen berücksichtigt. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Nettoeinkommens anerkannt. Der Prozentsatz reduziert sich um 5 Prozent pro Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, sowie um 5 Prozent für den Ehepartner, maximal jedoch um 25 Prozent.

Beispiel zur Berechnung der Opfergrenze

Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Nettoeinkommen beträgt 24.000 Euro im Jahr.

  • Nettoeinkommen: 24.000 Euro
  • 1 Prozent je 500 Euro = 48 Prozent
  • Abzug für Ehepartner: -5 Prozent
  • Abzug für zwei Kinder: -10 Prozent
  • Verbleibende Opfergrenze: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt somit 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von den 9.000 Euro Unterhaltszahlungen werden 7.920 Euro anerkannt.

Unterhaltshöchstbetrag

Im Jahr 2025 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 12.096 Euro. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn Sie zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Unterhaltsempfänger übernehmen.

Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?



Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?

Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.

Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leisten Sie also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leisten Sie dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.

Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?



Sind Barzahlungen an Angehörige im Ausland ab 2025 steuerlich absetzbar?

Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland können als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gemäß § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem festgelegten Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Eine zumutbare Eigenbelastung wird hierbei nicht angerechnet.

Bisher: Bargeldmitnahme bei Familienheimfahrten möglich

Bis einschließlich 2024 war der Abzug von Barunterhaltsleistungen auch dann möglich, wenn das Geld im Rahmen einer Familienheimfahrt persönlich überbracht wurde. Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Ausland einen Familienhaushalt unterhält, in dem auch der Ehepartner lebt. Besuche bei im Ausland lebenden Kindern oder Eltern gelten hingegen nicht als Familienheimfahrt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623, Rz. 18).

Bei Familienheimfahrten galt eine Beweiserleichterung: Barzahlungen mussten nicht einzeln nachgewiesen werden, wenn pro Heimfahrt maximal ein Netto-Monatslohn übergeben wurde. Pro Jahr war ein Betrag bis zum Vierfachen dieses Monatslohns abzüglich anderweitig erbrachter und nachgewiesener Unterhaltsleistungen begünstigt. Die Reise musste jedoch stets belegt werden – z. B. durch Fahrkarten, Tankbelege, Visa oder Grenzübertrittsnachweise (BFH-Urteil vom 4.8.1994, BStBl 1995 II S. 114; BMF-Schreiben vom 6.4.2022, Rz. 20).

Ab 2025: Nur noch Banküberweisungen begünstigt

Seit dem 1.1.2025 sind Unterhaltsleistungen nur noch abzugsfähig, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto des Empfängers erfolgen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024). Bargeldzahlungen – auch im Rahmen einer Familienheimfahrt – werden steuerlich nicht mehr anerkannt.

Ausnahmen sind nur in besonderen Härtefällen möglich, etwa bei kriegsbedingten Einschränkungen oder fehlender Bankinfrastruktur im Wohnsitzstaat des Unterhaltsempfängers. In solchen Fällen kann das Finanzamt auf Grundlage einer Verwaltungsregelung und nach den allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen ausnahmsweise andere Zahlungswege anerkennen.

Wichtig: Betroffene müssen die besonderen Umstände glaubhaft machen und sich frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Dort ist ein formloser Antrag auf Anerkennung der Unterhaltsleistung trotz fehlender Überweisung zu stellen, dem geeignete Nachweise zur Situation im Wohnsitzstaat beizufügen sind (z. B. offizielle Bestätigungen, Lageberichte, Erklärungen internationaler Organisationen).

Sind Barzahlungen an Angehörige im Ausland ab 2025 steuerlich absetzbar?


Feldhilfen

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier die Anschrift des von Ihnen unterstützten Haushalts an.

Die Unterhaltszahlungen sind dann für den unterstützen Haushalt zu erfassen. Das Finanzamt unterstellt, dass alle Unterhaltsleistungen gleichmäßig auf alle im Haushalt lebenden und unterstützten Personen verteilt werden.

Die von Ihnen gezahlten Unterhaltsleistungen werden daher zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, auch wenn diese nicht unterhaltsberechtigt sind.

Die unterstützte(n) Person(en) lebte(n) ...

Wählen Sie bitte aus, ob die unterstütze Person bzw. die unterstützten Personen

  • in Ihrem Haushalt in Deutschland,
  • in einem anderen Haushalt in Deutschland oder
  • in einem anderen Haushalt im Ausland

leben.

Hinweis: Unterhaltszahlung ins Ausland sind nur steuerliche abzugsfähig, wenn Sie gesetzlich gegenüber der unterstützten Person zum Unterhalt verpflichtet sind.

Soll Naturalunterhalt für alle im Haushalt lebenden und unterstützten Personen geltend gemacht werden?

Wenn die unterstützte Person im Haushalt des Unterstützenden lebt, können Sie pro Monat 982 Euro ohne Nachweis geltend machen. Wählen Sie in diesem Fall "ja" aus.

Das Finanzamt geht davon aus, dass Ihnen Aufwendungen in dieser Höhe entstehen. Diese Aufwendungen werden als Naturalunterhalt (u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung) bezeichnet, die Ihnen aus sittlicher Verpflichtung entstehen.

Unterstützen Sie beispielsweise Ihr Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr erhalten, aber das weiterhin bei Ihnen lebt, können Sie den gewährten Naturalunterhalt steuerlich geltend machen. Dies gilt ebenso für Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Geleistete Unterhaltszahlungen

Maximal können 2025 11.784 Euro für jede unterstützte Person geltend gemacht werden. Für jeden Monat, in dem die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, reduziert sich der Betrag um ein Zwölftel.

Nicht auf Euro lautende Beträge müssen entsprechend dem für September 2024 von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umgerechnet werden. Die monatlichen Umrechnungskurse werden auch vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung geben Sie hier nicht an. Diese Aufwendungen müssen Sie bei der unterstützen Person angeben, für die die Beiträge übernommen wurden. Die Versicherungsbeiträge sind zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen abzugsfähig.

Wichtig: Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt, also entsprechend gekürzt.

Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.

Erfolgten Zahlungen durch die Übergabe von Bargeld?

Wenn Sie im Rahmen von Familienheimfahrten Unterhaltszahlungen in bar übergeben haben, wählen Sie hier "ja" aus.

Ab dem Steuerjahr 2025 werden Barzahlungen für Unterhaltsleistungen jedoch nicht mehr steuerlich anerkannt. Nach dem neuen § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG dürfen Unterhaltszahlungen nur noch unbar erfolgen – also zum Beispiel per Banküberweisung auf das Konto der unterstützten Person.

Bargeldübergaben können daher ab 2025 nicht mehr als Nachweis für steuerlich absetzbare Unterhaltsleistungen verwendet werden.

Verwenden Sie für künftige Zahlungen ausschließlich nachvollziehbare Überweisungen oder Daueraufträge, damit das Finanzamt die Zahlungen anerkennt.

Land

Geben Sie hier an, in welchem Land die von Ihnen unterstützte Person ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Lebt die Person im Ausland, kann es zu einer Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages kommen. Außerdem stellt das Finanzamt strenge Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen.

Unterhaltszeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, für den Sie Unterhaltsleistungen erbracht haben.

Der Unterstützungszeitraum beginnt z. B. mit der Unterstützung

  • von Kindern, wenn der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag wegfällt und die Kinder noch bedürftig sind, z. B. bei Arbeitslosigkeit des Kindes ab dem 21. Lebensjahr, bei Berufsausbildung des Kindes ab dem 25. Lebensjahr.
  • von anderen Personen mit Eintritt der Bedürftigkeit.

Wichtig: Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt, also entsprechend gekürzt.

Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.

Wie hoch war Ihr Nettoeinkommen 2025?

Geben Sie hier Ihr Nettoeinkommen an.

Zum Nettoeinkommen zählt neben dem Einkommen als Arbeitnehmer und den Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten auch eine Rente, Arbeitslosengeld, Sachleistungen Ihres Arbeitgebers, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Abfindungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld oder BAFöG sein. Abziehen dürfen Sie u. a. Einkommensteuern, Fahrtaufwendungen zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten oder Darlehensverpflichtungen.

Warum ist diese Angabe notwendig?

Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.

Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.

Wie wird die Opfergrenze berechnet?

Für die Berechnung der Opfergrenze gibt es feste Vorgaben. Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur komplett anerkannt, wenn sie ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Beispiel: Ihr Nettoeinkommen beträgt 21.000 Euro. Dann beträgt Ihre Opfergrenze 42 Prozent von 21.000 Euro, also 8.820 Euro. Haben Sie tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe von z.B. 9.500 Euro geleistet, können Sie trotzdem nur 8.820 Euro steuerlich geltend machen.  Sind Sie verheiratet oder haben Kinder, sinkt die Opfergrenze weiter.


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