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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2025) Sind Barzahlungen an Angehörige im Ausland ab 2025 steuerlich absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Unterhalt an Angehörige im Ausland: Verschärfter Nachweis bei Bargeldübergabe

Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland können als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gemäß § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem festgelegten Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Eine zumutbare Eigenbelastung wird hierbei nicht angerechnet.

Bisher: Bargeldmitnahme bei Familienheimfahrten möglich

Bis einschließlich 2024 war der Abzug von Barunterhaltsleistungen auch dann möglich, wenn das Geld im Rahmen einer Familienheimfahrt persönlich überbracht wurde. Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Ausland einen Familienhaushalt unterhält, in dem auch der Ehepartner lebt. Besuche bei im Ausland lebenden Kindern oder Eltern gelten hingegen nicht als Familienheimfahrt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623, Rz. 18).

Bei Familienheimfahrten galt eine Beweiserleichterung: Barzahlungen mussten nicht einzeln nachgewiesen werden, wenn pro Heimfahrt maximal ein Netto-Monatslohn übergeben wurde. Pro Jahr war ein Betrag bis zum Vierfachen dieses Monatslohns abzüglich anderweitig erbrachter und nachgewiesener Unterhaltsleistungen begünstigt. Die Reise musste jedoch stets belegt werden – z. B. durch Fahrkarten, Tankbelege, Visa oder Grenzübertrittsnachweise (BFH-Urteil vom 4.8.1994, BStBl 1995 II S. 114; BMF-Schreiben vom 6.4.2022, Rz. 20).

Ab 2025: Nur noch Banküberweisungen begünstigt

Seit dem 1.1.2025 sind Unterhaltsleistungen nur noch abzugsfähig, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto des Empfängers erfolgen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024). Bargeldzahlungen – auch im Rahmen einer Familienheimfahrt – werden steuerlich nicht mehr anerkannt.

Ausnahmen sind nur in besonderen Härtefällen möglich, etwa bei kriegsbedingten Einschränkungen oder fehlender Bankinfrastruktur im Wohnsitzstaat des Unterhaltsempfängers. In solchen Fällen kann das Finanzamt auf Grundlage einer Verwaltungsregelung und nach den allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen ausnahmsweise andere Zahlungswege anerkennen.

Wichtig: Betroffene müssen die besonderen Umstände glaubhaft machen und sich frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Dort ist ein formloser Antrag auf Anerkennung der Unterhaltsleistung trotz fehlender Überweisung zu stellen, dem geeignete Nachweise zur Situation im Wohnsitzstaat beizufügen sind (z. B. offizielle Bestätigungen, Lageberichte, Erklärungen internationaler Organisationen).

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