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(2025) Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie werden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder berücksichtigt?

Diese Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht und wer Versicherungsnehmer ist.

1. Anspruch auf Kindergeld + Sie sind Versicherungsnehmer

Zahlen Sie als Elternteil die Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) des Kindes, können Sie diese als Sonderausgaben in der Anlage Kind, Zeile 31 eintragen.

Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. Wahlleistungen oder Auslandskrankenversicherung) gehören zu den „anderen Versicherungen“ und sind in der Anlage Kind, Zeile 37 anzugeben.

2. Anspruch auf Kindergeld + Kind ist Versicherungsnehmer

Übernehmen Sie die Versicherungsbeiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die Beiträge zur Basisabsicherung ebenfalls bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar (Anlage Kind, Zeile 31), unabhängig davon, ob Bar- oder Sachunterhalt geleistet wird.

Wichtig: Beiträge zu Zusatzversicherungen dürfen nur vom Kind selbst in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 36 abgesetzt werden – nicht bei den Eltern.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EStG (geändert durch das Gesetz vom 12.12.2019).

Hinweis: Ein Urteil des BFH (13.03.2018, X R 25/15) wurde durch gesetzliche Änderung überholt.

3. Kein Anspruch auf Kindergeld + Sie sind Versicherungsnehmer

Sind Sie selbst Versicherungsnehmer des Kindes, können Sie die gezahlten Beiträge als eigene Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 40 ff. geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

4. Kein Anspruch auf Kindergeld + Kind ist Versicherungsnehmer

In diesem Fall kein Sonderausgabenabzug möglich.

Aber: Die Beiträge zur Basisabsicherung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in der Anlage Unterhalt eingetragen werden.

Höchstbetrag 2025: 12.096 €. Dieser erhöht sich um die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen.

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