(2025)
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Kinderfreibetrag bei Auslandsaufenthalt
Der Kinderfreibetrag sowie der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) stehen Eltern auch dann zu, wenn ihr Kind im Ausland lebt – vorausgesetzt, die Eltern sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Kürzung der Freibeträge bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt
Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst die Höhe der Freibeträge. Je nach Aufenthaltsland können sie um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt werden. Grundlage ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Sie wirkt sich aus auf:
- Kinderfreibetrag
- BEA-Freibetrag
- Ausbildungsfreibetrag
- Kinderbetreuungskosten
Keine Kürzung
Kindergeld bei Auslandsaufenthalt
Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, sofern keine vergleichbaren Familienleistungen im Ausland bezogen werden.
Außerhalb von EU und EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind weiterhin einen inländischen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Voraussetzungen für einen fortbestehenden Wohnsitz in Deutschland
Ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb von EU oder EWR lebt, gilt laut BFH nur dann als im Inland wohnhaft, wenn:
- geeignete Wohnräume dauerhaft bei den Eltern zur Verfügung stehen,
- es diese jederzeit nutzen kann,
- und es die Wohnung regelmäßig während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) nutzt.
(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20)
Praktische Hinweise für längere Auslandsaufenthalte
- Kurzbesuche reichen nicht aus, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten.
- Finanzielle Gründe entschuldigen fehlende Heimreisen nicht.
- Eltern sollten Reisebelege und Studienunterlagen aufbewahren.
Besonderheiten bei Auslandsstudium
- Bei einem auf ein Jahr befristeten Auslandsstudium bleibt der Kindergeldanspruch bestehen – auch ohne Heimreise.
- Wird der Aufenthalt verlängert, gelten ab diesem Zeitpunkt strengere Anforderungen (mehrheitlicher Aufenthalt in Deutschland während der Ferien).
- Prüfungsvorbereitungen im Ausland zählen nicht als Ferienzeit.
BFH-Urteile vom 21.6.2023 (III R 11/21) und 20.2.2025 (III R 32/23)
Sonderregelungen bei Sozialversicherungsabkommen
Bei Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) gelten besondere Kindergeldregelungen. Bitte lassen Sie sich individuell beraten.