Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppelt

Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppeltt
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Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Dieser ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.

Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.

Aktuell werden mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ ab dem 1.1.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

Durch die Anpassung an das Sozialrecht können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beantragen.

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag
Werte bis 2020 Werte ab 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1780 Euro
75 und 80 1060 Euro 80 2120 Euro
85 und 90 1230 Euro 90 2460 Euro
95 und 100 1420 Euro 100 2840 Euro
„H“ und „Bl“,
ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5
bis 2016: Pflegestufe III
3.700 Euro „H“ und „Bl“,
„TBl“ (Taubblinde)
Pflegegrad 4 oder 5
7.400 Euro

Anstelle eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ reicht bei Menschen, die hilflos sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Die Feststellung eines GdB hätte in diesen Fällen nur formellen Charakter. Den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Beantragung einer Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ erspart. Darüber hinaus wird der Kreis der Anspruchsberechtigten um das ab 2017 neu eingeführte Merkzeichen „TBl“ (Taubblinde) erweitert, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen „Bl“ (Blinde) zu verdeutlichen.

Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ und/oder dem Merkzeichen „TBl“ immer auch das Merkzeichen „H“ erhalten.

Lohnsteuer kompakt

Sind die Kosten für die Pflege höher als der Behinderten-Pauschbetrag, können diese wie bisher gegen Nachweis in unbegrenzter Höhe – jedoch unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden. In diesem Fall müssen alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden. Von der zumutbaren Belastung können 20 % als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG).

Verbesserung für Minderbehinderte mit einem GdB unter 50

Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, ist bisher der Behinderten-Pauschbetrag an eine weitere Voraussetzung geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gibt es den Pauschbetrag nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Aktuell wird ab dem 1.1.2021 auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50 vollständig verzichtet. Die Zusatzvoraussetzungen sollen auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos entfallen. Im Ergebnis können alle Steuerpflichtigen mit einem GdB – unabhängig davon, ob es sich um „Minderbehinderte“ oder „Schwerbehinderte“ (GdB mindestens 50) handelt – die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, wenn ein GdB von mindestens 20 anerkannt wurde.

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

Für Aufwendungen für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, wird dem Steuerpflichtigen ab 2021 auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:

  • geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“in Höhe von 900 Euro
  • außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ in Höhe von 4.500 Euro

Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

24 Kommentare zu “Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppelt”:

  1. Hoffmann

    Hallo,
    ich habe einen Schwerbehindertenausweis über 80%. Wie komme ich an die neue Fahrtkostenpauschale für Schwerbehinderte von 900 € ?
    mfg
    Günter Hoffmann

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hoffmann,

      ab der Steuererklärung 2021 können Sie die 900 Euro pauschal als behinderungsbedingte Fahrtkosten in die Anlage außergewöhnliche Belastungen eintragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Villringer, Ulrich

    Ich habe eine konkrete Frage bezüglich Ansetzen des Schwerbehindertenpauschbetrags von 40% bei Rentnern in der Steuererklärung. Ist es richtig, dass auch ab 2021 der Schwerbehindertenpauschbetrag
    ( 40%) /texte/2023/310/ bei Rentnern weiterhin beim Einreichen vom Finanzamt nicht anerkannt wird.
    Über eine fundierte Nachricht freue ich mich!
    Freundliche Grüße
    U.Villringer

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ulrich,

      in der Einkommensteuererklärung wird der Behinderten-Pauschbetrag – abhängig vom Grad der Behinderung – automatisch berücksichtigt, wenn Sie Angaben zu Ihrer Behinderung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Britta,

      in der Einkommensteuererklärung wird der Behinderten-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt, wenn Sie Angaben zu Ihrer Behinderung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ivonne,

      in der Einkommensteuererklärung wird der Behinderten-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt, wenn Sie Angaben zu Ihrer Behinderung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Claudia Trösch

    Guten Tag,ich habe 100% und Buchstabe H,hab mir vor Jahren den Freibetrag in Lohnsteuerkarte eintragen lassen,um monatlich weniger Steuer zu zahlen.Mein Ausweis ist unbefristet,wird der verdoppelte Pauschbetrag automatisch übertragen u meinem Arbeitgeber gemeldet?vielen Dank

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Claudia,

      lt. der Finanzverwaltung sollten bei Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung in den meisten Fällen automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

      Im Zweifelsfall sollten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt nachfragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gräbner,

      mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Franzi

    Ich verstehe es doch richtig, dass dies ab dem STEUERJAHR 2021 gilt, also noch nicht für die heuer abzugebende Steuererklärung für 2020. Hab hier eine kleine Meinungsverschiedenheit mit einem Kollegen der meint, die Beträge können bereits in diesem Jahr (für 2020) angesetzt werden.

    Danke für eine Antwort!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Franzi,

      ja, die geänderte Pauschbeträge gelten ab dem Steuerjahr 2021 und nicht rückwirkend. Die Werte bis 2020 können Sie der obigen Tabelle entnehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Abdul Karim Ebadi

    Guten Tag,
    Mir wurde der Behindertenpauschalbetrag 60% vom Finanzamt nicht anerkannt. Als Grund wurde mir genannt, dass ich geringfügig beschäftigt bin und habe für das Jahr 2020 keine Steuern gezahlt.
    Ist es wirklich so, dass der Pauschalbetrag wegen der Behinderung ganz ausfällt, wenn man an einem Jahr keine Steuern bezahlt hat? Oder steht einem der Pauschalbetrag auch ohne Lohnsteuer zu?

    Würde mich auf einen Ratschlag sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Abdul,

      Sie haben natürlich wie jeder Behinderte Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Pauschbeträge haben aber grundsätzlich nur dann eine Auswirkung auf die Steuerschuld, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Da Sie aber 2020 keine Stuern gezahlt haben, „verpufft“ der Pauschbetrag und hat keine Auswirkung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Christian Schmidt

    Fragen: Lassen sich Fahrten zum Arzt, Physio etc., die nicht direkt mit der Behinderung zu tun haben, weiterhin als „Krankheitskosten“ absetzen?

  7. tufan atmaca

    Guten Tag, obwohl ich seit 5 Jahren behindert bin, habe ich keine Pauschbetrah bekommen, weil ich das Gesetz nicht kenne, kann ich rückwirkend Geld bekommen? Ich bin zu 50 Prozent behindert

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tufan,

      den Behindertenpauschbetrag beantragen Sie bei der Abgabe der Steuererklärung, indem Sie die Angaben zu einer Behinderung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen.

      Der Behindertenpauschbetrag wird dann entsprechend in der Steuererklärung berücksichtigt; ggf. müssen Sie noch einen Nachweis über die Behinderung dem Finanzamt vorlegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  8. NoName

    Ich habe einen GdB von 100 mit den Merkzeichen B G RF und seit Mitte des Jahres bekomme ich Blindengeld. Änderungsantrag für die Merkzeichen Bl und H läuft noch – lt. Recherche müsste ich diese Merkzeichen bekommen. Habe Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt. Bekomme ich bzw. mein Mann wegen Zusammenveranlagung den Pflegepauschbetrag? Bei dem Vordruck musste man die Pflegestufe angeben – diese habe ich aber nicht – habe „0“ eingetragen. Der Sachbearbeiter vom Finanzamt hat jetzt lediglich den Behinderten-Pauschbetrag eingetragen. Lt. Recherche reicht doch das Merkzeichen H für den Pflege-Pauschbetrag oder?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo NoName,

      für die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags ist der höchste Pflegegrad maßgebend, der im Kalenderjahr festgestellt wurde. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinische Dienst, ehemals Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK).

      Ab 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag für Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt

      • bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
      • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
      • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.

       

      Der Pflege-Pauschbetrag wird für den Pflegegrad 1 nicht gewährt. Der Pflegegrad 1 stellt die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit dar. Diese Stufe bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Tamara

    Hallo zusammen ,ich habe bekommt Bg 30% und muss ich pauschal betragt 650 E kriegen?
    Danke voraus ! und dazu Nachzahlung ? weil Bearbeitung zeit Longe gedauert .
    LG Tamara Schilling

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tamara,

      bei einem Grad der Behinderung von 30 steht Ihnen ein Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 620 Euro im Jahr 2021 zu. Den Behinderten-Pauschbetrag beantragen Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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