Betreuungsgeld: Bundesverfassungsgericht kippt umstrittene Herdprämie

Das Betreuungsgeld gibt es erst seit dem 1.8.2013, zunächst in Höhe von 100 Euro monatlich nur für einjährige Kinder und ab dem 1.8.2014 in Höhe von 150 Euro für ein- und zweijährige Kinder. In Deutschland beziehen derzeit rund 455.000 Familien die Prämie. Muss die Prämie zurückgezahlt werden?

Bedingung dafür ist, dass das Kind keine öffentlich geförderte Kindertagesstätte oder Tagespflege (Tagesmutter) besucht. Gemeint sind damit nur Einrichtungen, die der Erfüllung des Rechtsanspruchs dienen, also Krippen und Tagespflegeplätze. Dies ist nicht der Fall beim Besuch von Eltern-Kind-Gruppen, PEKiP-Gruppen, privat finanzierter Kinderkrippe, privat finanzierter Tagesmutter, Au-pair, Großeltern usw., die allesamt mit dem Betreuungsgeld vereinbar sind.

Selten war ein Gesetzesvorhaben so umstritten wie das Betreuungsgeld. Es ist das Steckenpferd allein der CSU, das sie in der schwarz-gelben Regierung brachial gegen alle guten Argumente durchgedrückt hat. Objektiv betrachtet, ist das Betreuungsgeld das Ergebnis eines politischen Kuhhandels: Die bisher ablehnende FDP hatte der Einführung des Betreuungsgeldes entgegen ihrer lange erklärten Absicht und wider besseres Wissen doch zugestimmt, weil im Gegenzug die CSU ihren Widerstand gegen die Abschaffung der Praxisgebühr – einem Herzensanliegen der FDP – aufgegeben hatte.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zum Betreuungsgeld verfassungswidrig und sogar nichtig sind. Denn für das Betreuungsgeld hat der Bund keine Gesetzgebungskompetenz, sondern dies ist Sache der Länder. Der Bund hätte es nicht einführen dürfen. Für die öffentliche Fürsorge sind die Länder zuständig. Der Bund darf nur eingreifen, wenn dies zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ oder zur „Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ erforderlich ist. Dies aber ist aus Sicht der Karlsruher Richter hier nicht der Fall (BVerfG-Urteil vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13).

  • Die höchsten deutschen Richter haben in ihrem Urteil nicht über Sinn oder Unsinn des Betreuungsgeldes entschieden, sondern ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Feld besitzt. Das sah das Gericht als nicht gegeben.
  • Das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatz für den Fall gedacht, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer öffentlichen Betreuungseinrichtung findet. Denn dies sei keine Voraussetzung für den Leistungsbezug, denn es besteht ohne jeden Kapazitätsvorbehalt ein einklagbarer Anspruch auf einen Betreuungsplatz.
  • Auch der Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebietet weder dem Bundes- noch dem Landesgesetzgeber, ein Betreuungsgeld zu gewähren, um eine vermeintliche Benachteiligung gegenüber jenen Eltern zu vermeiden, die einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Das Angebot öffentlich geförderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern es nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies ei-ne verfassungsrechtliche Kompensationspflicht auslöst.

Lohnsteuer kompakt: Die Verfassungsrichter ordnen in ihrem Urteil keine Übergangsfrist an, weil es einen „Vertrauensschutz in den Bestand der Leistungsbescheide“ gebe. Daher gelten bereits ergangene Bescheide für das Betreuungsgeld weiter, obwohl das Gesetz, auf dem sie beruhen, für nichtig erklärt wurde. Keinesfalls muss die Prämie zurückgezahlt werden. Anträge nach dem 21.7.2015 werden nicht mehr bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn die Behörde die Entscheidung über den Antrag schuldhaft verzögert oder die Betroffenen falsch beraten hat.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder