Corona-Pflegebonus: BMF beantwortet Fragen

Corona-Pflegebonus: BMF beantwortet Fragen
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Vor einigen Wochen wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist der sogenannte Corona-Pflegebonus. Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen sind, sind danach bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG).

In erster Linie geht um die Mitarbeiter in Krankenhäusern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerfreiheit aber auch bei Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Insofern ist der Kreis der berechtigten Arbeitnehmer durchaus beachtlich.

Wichtig: Begünstigt sind Auszahlungen zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022.

Das BMF nimmt nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu vielen Zweifelsfragen rund um den Corona-Pflegebonus Stellung (FAQ Corona (Steuern) unter Punkt VIII).

Hier einige Beispiele:

Sind auch Auszubildende in Krankenhäusern begünstigt?

Antwort: Ja. Begünstigt sind unter anderem auch Auszubildende, Praktikanten, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), wenn sie in den entsprechenden genannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind.

Sind auch nicht pflegerisch tätige Personen begünstigt?

Antwort: Ja. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere Arbeitnehmer, die in den begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind.

Sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt?

Antwort: Ja. Begünstigt sind nicht nur Leistungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (insbesondere Pflegebonusgesetz) oder aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung gewährt werden, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber (zum Beispiel freiwillige Aufstockungen der Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz).

Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die „Corona-Prämie“ bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den Corona-Pflegebonus bis zur Höhe von 4.500 Euro nebeneinander?

Antwort: Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG ) geht der Steuerbefreiung für die Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 an seine Arbeitnehmer gewährt werden, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.11b EStG fallen.

Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.

Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 4.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde? Was gilt bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Dienstverhältnissen?

Antwort: Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 11b EStG kann bis zu dem Betrag von 4.500 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.

Der Betrag von bis zu 4.500 Euro kann in der Regel pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.

Kommentar zu “Corona-Pflegebonus: BMF beantwortet Fragen”

  1. Karin Wiebeck

    Guten Tag , Mitarbeiter Lohnsteuerkompakt,

    von Zeit zu Zeit erhalte ich von Ihnen eine Info-Mail zur Lohnsteuer, warum auch immer, aber ich informiere mich darin gut und habe heute eine Frage an Sie.
    Ich bin Renter, schon mehrere Jahre. Wie ich gelernt habe und stets auch lebte, mache ich immer pflichtgemäß und zeitnah (zwar ungern)meine Steuererklärung, seitdem man es eben machen muß
    /texte/2023/310/ In meinem über 40 Jahre währenden Arbeitsleben in Vollbeschäftigung, bis auf einige Zeit, im neuen Arbeitssystem, auch nicht mehr ständig, habe ich doch in den vielen Jahren, so wie ALLE, auf die jeweiligen Löhne Steuern gezahlt.
    Warum muß man nun als Rentner noch weiter Steuer zahlen? Ich finde es ungerecht, auch weil verwitwete Rentner, hier meine ich mich, ebenso noch für das Häufchen Asche, was mein Mann nun seit vielen Jahren leider nur noch ist, ebenso Steuern zahlen muß, bzw. wird es gleich einbehalten. Ich wünsche mir, das diese totale Ungerechtigkeit bald mal aufhört.
    Nun aber zu Ihren obigen Beitrag: z.Zt. höre und lese ich, so auch im Beitrag oben, und was wohl der derzeitigen schlechten Situation im Land und anderswo geschuldet ist, von Zuschüssen und Boni, die viele Berufsgruppen, Geringverdiener, Empfänger von Sozialbezügen (auch solche, die kein Arbeitsleben nachweisen können), erhalten.
    Nun ja?,
    Aber ich habe weder in vielen Sendungen des Fernsehens noch in Papiernachrichten oder im Internet über Zuschüsse, Boni für Rentner gehört oder gelesen.
    Was wird mit uns? Keine Zuschüsse? Keine Boni. Auch Rentner haben wenig Geld aber ebensolche hohen Ausgaben für Miete, Essen und demnächst die höheren Strompreise, die angekündigt werden.
    Viele alte Menschen/Rentner sind krank, behindert (wie ich), dadurch hat man auch Mehrkosten für Gesundheitsartikel/Krankenhauszuzahlungen, Pflegedienst-und Maßnahmen. Dafür müssen die meisten jungen Menschen kein Geld ausgeben
    Deshalb frage ich; wann und wo denkt man an die alte Bevölkerung und gibt ihr auch Unterstützung? auch personelle Hilfe kann manchmal etwas gut tun.

    Es grüßt
    Karin

    https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/tag/online/

    Leider bin ich noch kurz vor Renteneintritt, nicht nur durch eine Krankheit, sondern durch mehrere, inzwischen sogar pflegebedürftig, geworden und auf Hilfe durch Pflegedienste angewiesen. Zuzahlungen sind lt. Gesetzt zu leisten, weiß inzwischen jeder, das diese auch erhöht werden, geht oft an den Betroffenen vorbei, weil still und leise, sind einfach da, ZZ für Pflegeleistungen werden erhöht noch bevor es die Rentenerhöhung gibt. Die Krankenkasse ist auch nicht in jedem Falle zahlungswillig. Vor 4 Wochen wurde wieder mein Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades abgelehnt. Sollte eigentlich für mich nichts Neues sein, weil vom allerersten Pflegegrad bis jetzt, dem dritten, es immer so war und ich dadurch auch Rechtsanwälte und Gerichtsbarkeit kennenlernen durfte.

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