Energiepreispauschale auch für Minijobber

Energiepreispauschale auch für Minijobber
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Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für erhebliche Mehrbelastungen, welche die Bundesregierung nun zumindest für Erwerbstätige ein wenig ausgleichen möchte.

Aktuell regelt das „Steuerentlastungsgesetz 2022“ vom 23.5.2022, dass ab dem 1.9.2022 alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt bekommen, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wird.

Auch Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Ist dies nicht der Fall, wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt (§§ 112 bis 122 EStG-neu).

  • Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die im Jahre 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erzielen.
  • Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
  • In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt – und leider auch wieder mitversteuert.

Anspruch auf die Energiepreispauschale  haben auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte, Saisonarbeitnehmer) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale  aber nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. So soll verhindert werden, dass ein Minijobber die Pauschale von mehreren Arbeitgeber bekommt.

Tipp: Ein Muster für die Erklärung finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Falls der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung abgibt (z.B. Privathaushalt), wird die Pauschale in der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Dazu ist ein besonderer Antrag nicht nötig. Voraussetzung ist aber natürlich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die Energiepreispauschale  können ebenfalls Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen: Begünstigt sind ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Trainer, Betreuer, Dirigenten u.a., deren Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages bis 3.000 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleibt, sowie ehrenamtliche Tätige, die eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags von 840 Euro gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

Die EPP ist zwar sozialabgabenfrei, aber doch steuerpflichtig.

  • Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale wie Arbeitslohn (andere Bezüge) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Wird sie vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliegt sie als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt in der Steuerveranlagung 2022 den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.
  • Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale  stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG findet auf die EPP allerdings keine Anwendung.

Lohnsteuer kompakt

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (§ 119 EStG).

Bei Minijobbern wird die EPP nicht auf die 450-Euro-Grenze (ab 1.10.2022: 520-Euro-Grenze) angerechnet, denn sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

12 Kommentare zu “Energiepreispauschale auch für Minijobber”:

  1. Martin Baranowsky

    Es ist erfreulich, dass Arbeitnehmer in verschiedenen Varianten wie berichtet die EEP bekommen können.
    Warum bekommen Rentner und Rentnerinnen aber keine EEP?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martin,

      auch Rentner sollen eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Dies hat die Ampelkoalition beschlossen. Die Energiepreispauschale für Rentner erhält, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung und seinen Wohnsitz im Inland hat. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Frank Domichowski

    Frank Domichowski

    Ich bin Rentner mit Minijob und habe eine Bestätigung unterschrieben das dies mein erstes Dienstverhältnis ist. Jetzt ist es November und ich habe von meinem Arbeitgeber noch keine Energiepreispauschale erhalten. Der Arbeitgeber weigert sich mir die EPP auszuzahlen, mit dem Hinweis das ich ja Rentner bin und im Dezember ja sowieso die EPP erhalte. Denn doppelt könne ich die EPP nicht bekommen. Ich habe viel Bekannte in ähnlicher Situation , diese haben die EPP von ihrem Arbeitgeber aber erhalten. Mein Arbeitgeber sagte mir das dies noch beim Verfassungsgericht liegt und noch kein Urteil gefällt wurde. Stimmt das so und was kann ich tun damit ich die EPP erhalte? Ich habe die Vermutung das er sich die EPP selbst behält.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frank,

      wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich.

      Weitere Informationen finden Sie direkt in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. S. Schumacher

    Hallo, ich bin Minijobber (einziger Job) und darf für 2022: /texte/2023/310/ 5610,00 € (9 x 450 € + 3 x 520 €) steuerfrei verdienen. Durch die Enegiepreispauschale wird das Einkommen mit 300 € überschritten. Ist mein Gehalt jetzt nicht mehr steuerfrei? Werde ich jetzt voll versteuert?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo S.,

      bei Minijobbern wird die EPP nicht auf die 450-Euro-Grenze (ab 1.10.2022: 520-Euro-Grenze) angerechnet, denn sie ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martin,

      die Energiepreispauschale wird über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt. Arbeitnehmer, die im September 2022 nicht beschäftigt sind, können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. Petra

    Hallo, ich bin Minijobber und seit 15 Jahren im Betrieb. Bekomme jedoch von meinem Arbeitgeber die Energiepauschale nicht ausgezahlt. Grund, er ist ein Kleinst Unternehmen. Da ich ausschließlich immer Minijobber war,habe ich auch noch nie eine Steuererklärung gemacht. Die soll ich nun machen,so mein Arbeitgeber, damit ich vielleicht noch die Energiepauschale erhalte. Ist das nicht etwas ungerecht ? Gibt es für mich noch eine andere Möglichkeit die Energiepauschale zu bekommen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Petra,

      Sie können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

      Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  5. Anna

    Hallo, wie kann man als Rentner mit Minijob (im Privathaushalt) die Energiepauschale über die Steuererklärung beantragen? Die Energiepauschale für Rentner wurde bereits im Dezember 2022 ausgezahlt. Rentner mit Minijob können die Energiepauschale aber doppelt erhalten. Allerdings lese ich in vielen Artikeln, dass der Minijob bei einer Pauschalbesteuerung nicht in der Steuererklärung anzugeben ist. Weiß denn dann das Finanzamt über den Minijob dennoch Bescheid, sodass die Energiepauschale von Amts wegen ausgezahlt wird? Oder wo gebe ich in der Steuererklärung den Minijob im Privathaushalt an?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anna,

      Wenn Ihr Minijob-Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt hat, können Sie diese über die Steuererklärung beantragen. Auf der Anlage Sonstiges sind in diesem Fall zusätzliche Angaben zu machen.

      Wenn Sie Lohnsteuer kompakt für Ihre Steuererklärung für 2022 nutzen, werden diese Angaben u. a. direkt zu Beginn auf der Seite „Einkünmfte“ mit der Frage „Hatten Sie ausschließlich eine pauschal besteuerte Beschäftigung (z. B. einen Minijob) und soll die Energiepreispauschale beantragt werden?“ erfragt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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