Doppelter Haushalt: Umzugskostenpauschale nicht absetzbar

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können allerlei Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören u.a. auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie für die Auflösung der Zweitwohnung nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit.

Als Umzugskosten können Sie beispielsweise ansetzen: Transportkosten (Spedition, Leihwagen, Helferlöhne, Umzugskartons), Reisekosten am Umzugstag sowie zum Besichtigen von Wohnungen, Maklergebühr. Die Frage ist, ob auch die „Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten“ nach § 10 BUKG absetzbar ist.

Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur gegen Nachweis absetzbar sind und die Umzugskostenpauschale nicht berücksichtigt wird. Denn gemäß Lohnsteuerrichtlinien sei die Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung ausdrücklich ausgeschlossen (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR). Bei einem „kleinen“ Umzug an den Beschäftigungsort werde nicht der Lebensmittelpunkt verlegt (FG Thüringen vom 29.6.2015, 2 K 698/14).

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Zu den Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört nicht nur der Umzug in die Zweitwohnung, sondern auch der Rückumzug aus der Zweitwohnung in die Hauptwohnung. Auch beim Rückumzug ist die Umzugskostenpauschale nach § 10 BUKG nicht absetzbar, weil hier der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird.

 

Anders liegt der Fall, wenn Sie die doppelte Haushaltsführung beenden, indem Sie mit einem „großen“ Umzug den Familienhaushalt und Lebensmittelpunkt an Ihren auswärtigen Beschäftigungsort verlegen. Dann sind die Umzugskosten nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, sondern als allgemeine Werbungskosten (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Und in diesem Fall können Sie auch die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen.

8 Kommentare zu “Doppelter Haushalt: Umzugskostenpauschale nicht absetzbar”:

  1. Jochen Herrmann

    Doppelte Haushaltführung: Umzug von einem anderen Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatz-Wohnung zu einer neuen Arbeitsplatz-Wohnung. Hauptwohnsitz im EU-Ausland. Will das Finanzamt die Ausgaben dafür als Werbekosten oder als was sonst kategorisieren ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jochen,

      es geht in dem obigen Urteil nur um die „Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten“, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Die tatsächlichen Umzugskosten können weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Jürgen Ochtendung

    Frage: Umzugskostenpauschale bei Rückumzug aus der Zweitwohnung bedingt durch Arbeitsverlust ?
    Kann diese evtl. als „Besondere Belastung“ geltend gemacht werden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jürgen,

      wie Sie dem obigen Artikel entnehmen können, ist die Umzugskostenpauschale auch beim Rückumzug nach § 10 BUKG nicht absetzbar.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Melanie Bruch

    Die nachgewiesenen Umzugskosten nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung durch Aufgabe der Zweitwhg.-Rückzug an den Lebensmittelpunkt, wurden durch das Finanzamt nicht anerkannt. Welcher Paragraf gilt hier?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Melanie,

      Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten und die entsprechende Lohnsteuerrichtlinie LStR R 9.9 – Umzugskosten. Weitere Informationen finden Sie auch in demBMF-Schreiben vom 30. September 2014 und dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Lars B

    Hallo! Sehr aufschlussreich dieser Artikel, vielen Dank dafür.
    Kann eine doppelte Haushaltsführung während des Jahres, beendet werden- sprich man wohnt nun fest am 2. Wohnort ? Ein paar Monate später zieht man beruflich jedoch in eine andere Stadt und kann für diesen Umzug dann die sonstigen Umzugskosten geltend machen?

    Viele Grüße
    Lars

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lars,

      die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sowie die Kosten für den Umzug können Sie immer dann als Werbungskosten geltend machen, wenn diese berufsbedingt sind.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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