eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern

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Wer seine Steuererklärung erstellt, muss bestimmte Daten seit einigen Jahren nicht mehr eintragen, weil diese dem Finanzamt von den zuständigen Stellen bereits digital übermittelt worden sind – das sind die so genannten eDaten. Hierunter fallen auch die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nehmen wir einmal an, dass Sie die Daten dennoch in Ihrer Steuererklärung eintragen, das Finanzamt aber – aus welchen Gründen auch immer – Ihre Angaben streicht. Unterstellen wir zudem, dass die DRV dem Finanzamt die Daten im Zeitpunkt der Steuerveranlagung noch nicht mitgeteilt hat, so dass in Ihrem Steuerbescheid keine Renteneinnahmen auftauchen. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid später dennoch ändern, wenn es die entsprechenden Daten – nachträglich – von der DRV erhält? Antwort: Ja, das darf es.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass in einem Fall wie dem oben genannten die Möglichkeit besteht, den Steuerbescheid nach § 175b AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Und diese Änderungsmöglichkeit gilt sozusagen ohne „Wenn und Aber“ (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.10.2022, 2 K 123/22).

Dass der Steuerpflichtige korrekte Angaben gemacht, der Finanzbeamte diese aber ignoriert oder gar gestrichen hat, spielt für die Möglichkeit einer Änderung nach § 175b AO keine Rolle. Es ist unerheblich, ob dem Steuerpflichtigen ein Verstoß gegen seine Mitwirkungs- und Erklärungspflicht oder dem Finanzamt ein Verstoß gegen seine Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist – so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Rentenversicherung ist eine mitteilungspflichtige Stelle. Wenn die Nichtberücksichtigung der (erst nachträglich) elektronisch übermittelten Daten zunächst zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung führt, reicht das allein für eine spätere Änderung aus.

 

Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. X R 25/22 beim Bundesfinanzhof vorliegt. In ähnlich gelagerten Fällen sollte also gegen geänderte Steuerbescheide vorerst Einspruch eingelegt werden.

6 Kommentare zu “eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern”:

  1. Simon

    Bei einem verschollenen Ehepartner, mittlerweile 12 Jahre vermisst, wurde 2023 dessen Toteszeitpunkt vom Amtsgericht auf 2016 rückwirkend festgelegt. Bis jetzt erfolgte gemeinsame Steuererklärung von den Ehepartnern über ein Steuerbüro. Nimmt das FA eine Korrektur der Einkommenssteuererkärung nachträglich vor? Muss der lebende Ehepartner sich evtl. auf Nachzahlungen einstellen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Simon,

      Wenn das Amtsgericht den Todeszeitpunkt des verschollenen Ehepartners auf das Jahr 2016 festgelegt hat, kann dies steuerliche Auswirkungen auf die gemeinsame Steuererklärung haben. Da der Ehepartner für die Jahre ab 2016 steuerlich als verstorben gilt, muss der lebende Ehepartner ab diesem Zeitpunkt normalerweise eine Einzelveranlagung für die Einkommensteuer durchführen. Das bedeutet, dass er sein eigenes Einkommen und seine eigenen Steuern getrennt von den Einkünften des verschollenen Ehepartners versteuern muss.

      Es kann zu Nachzahlungen kommen, da die Steuerlast in der Einzelveranlagung in der Regel höher ist als in der gemeinsamen Veranlagung. Dies hängt von den persönlichen Umständen und Einkommensverhältnissen ab. Es ist wichtig, die Steuererklärung entsprechend anzupassen und gegebenenfalls Nachzahlungen zu leisten.

      Es ist ratsam, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Pflichten korrekt erfüllt werden und keine finanziellen Nachteile entstehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Kathrin

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe die Steuerklärung für 2021 machen lassen und auch meinen Jahresbeitrag bezahlt. Dabei wurde die Gesamtmiete inkl. Nebenkosten beim Finanzamt eingereicht. Die Kaltmiete ist viel geringer.
    Kann diese Steuererklärung geändert werden und muss man eine Begründung angegeben. Und darf dieser Verein erneute Kosten dafür erheben.
    Dankeschön

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kathrin,

      ja, Sie können die Steuererklärung für 2021 ändern, indem Sie einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt stellen.7

      Allerdings sind in der Steuererklärung nicht nur die Kaltmiete, sondern auch alle eingenommen Nebenkosten anzugeben. Im Gegenzug können Sie aber auch alle Ausgaben als Werbungskosten geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Yvonne

    Hallo,

    habe im November meinen bescheid für 2021 bekommen, im Dezember kam nochmals einer m geänderter Auszahlung. Dürfen die das? Bzw kann man da Einspruch erheben?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Yvonne,

      Es ist möglich, dass sich Steuerbescheide ändern, insbesondere bei Unstimmigkeiten oder neuen Informationen. Das Finanzamt kann Anpassungen vornehmen. In Deutschland besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einzulegen. Der Einspruch sollte schriftlich erfolgen und begründet werden.

      Es ist wichtig zu überprüfen, warum im Dezember ein geänderter Auszahlungsbescheid eingegangen ist. Wenn Unklarheiten bestehen oder man mit den Änderungen nicht einverstanden ist, kann ein Einspruch beim Finanzamt eingereicht werden. Beachten Sie auch, dass Steuerbescheide in bestimmten Fällen vorläufig sein können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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