eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern

eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern
pixabay/51581 Lizenz: Pixabay Lizenz

Wer seine Steuererklärung erstellt, muss bestimmte Daten seit einigen Jahren nicht mehr eintragen, weil diese dem Finanzamt von den zuständigen Stellen bereits digital übermittelt worden sind – das sind die so genannten eDaten. Hierunter fallen auch die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nehmen wir einmal an, dass Sie die Daten dennoch in Ihrer Steuererklärung eintragen, das Finanzamt aber – aus welchen Gründen auch immer – Ihre Angaben streicht. Unterstellen wir zudem, dass die DRV dem Finanzamt die Daten im Zeitpunkt der Steuerveranlagung noch nicht mitgeteilt hat, so dass in Ihrem Steuerbescheid keine Renteneinnahmen auftauchen. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid später dennoch ändern, wenn es die entsprechenden Daten – nachträglich – von der DRV erhält? Antwort: Ja, das darf es.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass in einem Fall wie dem oben genannten die Möglichkeit besteht, den Steuerbescheid nach § 175b AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Und diese Änderungsmöglichkeit gilt sozusagen ohne „Wenn und Aber“ (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.10.2022, 2 K 123/22).

Dass der Steuerpflichtige korrekte Angaben gemacht, der Finanzbeamte diese aber ignoriert oder gar gestrichen hat, spielt für die Möglichkeit einer Änderung nach § 175b AO keine Rolle. Es ist unerheblich, ob dem Steuerpflichtigen ein Verstoß gegen seine Mitwirkungs- und Erklärungspflicht oder dem Finanzamt ein Verstoß gegen seine Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist – so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Rentenversicherung ist eine mitteilungspflichtige Stelle. Wenn die Nichtberücksichtigung der (erst nachträglich) elektronisch übermittelten Daten zunächst zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung führt, reicht das allein für eine spätere Änderung aus.

 

Lohnsteuer kompakt

Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. X R 25/22 beim Bundesfinanzhof vorliegt. In ähnlich gelagerten Fällen sollte also gegen geänderte Steuerbescheide vorerst Einspruch eingelegt werden.

2 Kommentare zu “eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern”:

  1. Simon

    Bei einem verschollenen Ehepartner, mittlerweile 12 Jahre vermisst, wurde 2023 dessen Toteszeitpunkt vom Amtsgericht auf 2016 rückwirkend festgelegt. Bis jetzt erfolgte gemeinsame Steuererklärung von den Ehepartnern über ein Steuerbüro. Nimmt das FA eine Korrektur der Einkommenssteuererkärung nachträglich vor? Muss der lebende Ehepartner sich evtl. auf Nachzahlungen einstellen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Simon,

      Wenn das Amtsgericht den Todeszeitpunkt des verschollenen Ehepartners auf das Jahr 2016 festgelegt hat, kann dies steuerliche Auswirkungen auf die gemeinsame Steuererklärung haben. Da der Ehepartner für die Jahre ab 2016 steuerlich als verstorben gilt, muss der lebende Ehepartner ab diesem Zeitpunkt normalerweise eine Einzelveranlagung für die Einkommensteuer durchführen. Das bedeutet, dass er sein eigenes Einkommen und seine eigenen Steuern getrennt von den Einkünften des verschollenen Ehepartners versteuern muss.

      Es kann zu Nachzahlungen kommen, da die Steuerlast in der Einzelveranlagung in der Regel höher ist als in der gemeinsamen Veranlagung. Dies hängt von den persönlichen Umständen und Einkommensverhältnissen ab. Es ist wichtig, die Steuererklärung entsprechend anzupassen und gegebenenfalls Nachzahlungen zu leisten.

      Es ist ratsam, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Pflichten korrekt erfüllt werden und keine finanziellen Nachteile entstehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder