Arbeitnehmer-Ehegatte: Gehaltsanspruch bleibt nach Scheidung bestehen

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Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollte zwar grundsätzlich wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt werden, doch die Praxis ist oft eine andere. Geht es der Firma des Arbeitgeber-Ehegatten schlecht, so wird der Arbeitnehmer-Ehegatte etwa eher als andere Mitarbeiter bereit sein, der Stundung seines Gehaltsanspruchs zuzustimmen oder auf diesen vorübergehend zu verzichten. Nicht selten belastet die Krise des Unternehmens auch die Ehe und es kommt zu einer Trennung der Ehegatten. Und bei einer Trennung und der späteren Scheidung geht es dann fast immer auch ums Geld.

Aktuell hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte im Falle der Scheidung die noch ausstehenden Lohn- oder Gehaltsansprüche einfordern kann, selbst wenn diese vor mehr als drei Jahren, also der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, fällig waren und bislang nicht ausgezahlt wurden (LAG Hamm, Urteil vom 25.1.2023, 9 Sa 738/22).

Der Fall: Der Ehemann („Arbeitnehmer-Ehegatte“) führte die Geschäfte des Unternehmens der Ehefrau als und war hierfür zu einem Bruttogehalt von 7.500 Euro monatlich angestellt. Insbesondere in den Jahren 2016 und 2017, aber auch in der Folgezeit verfügte das Unternehmen der Ehefrau nicht immer über ausreichend Liquidität. Aus diesem Grunde wurde die Arbeitsvergütung des Ehemannes zwar ordnungsgemäß abgerechnet, das heißt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden abgeführt, eine Auszahlung der Nettoentgelte erfolgte hingegen nicht.

Im Einzelnen wurden Nettoentgelte von rund 52.000 Euro nicht ausgezahlt. Inzwischen leben die Ehegatte getrennt und streben die Scheidung der Ehe an, welche jedoch noch nicht erfolgt ist. Ende 2021 reichte der Ehemann Klage beim Arbeitsgericht ein und begehrte die Auszahlung der bislang zurückbehaltenen Nettoentgelte. Er ist der Ansicht gewesen, dass seine Ehefrau die Nettoentgelte lediglich gestundet habe. Diese hingegen war der Auffassung, die Forderungen seien verjährt.

Eine Stundungsabrede sei im Übrigen nicht getroffen worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Ehemannes aber stattgegeben und die Berufung der Ehefrau beim LAG wurde verworfen. Die Ehefrau muss den ausstehenden Betrag zahlen.

Begründung: Grundsätzlich wären die Entgeltansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 gemäß §§ 195, 199 Abs.1 BGB mit Ablauf der Kalenderjahre 2019 bzw. 2020 verjährt gewesen. Die Verjährung der Entgeltansprüche des Ehemannes war jedoch gemäß §§ 207 Abs. 1 S. 1, 209 BGB gehemmt.

Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Ob seinerzeit gemäß § 205 BGB eine Stundung der Vergütungsansprüche des Ehemannes erfolgt ist oder nicht, sei unerheblich.

 

Im Urteilsfall ging es nur um das Arbeitsrecht. Steuerlich kann die Nichtauszahlung von Lohn oder Gehalt hingegen dazu führen, dass ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis insgesamt nicht anerkannt wird. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Nichtauszahlung des Gehalts zum Fälligkeitszeitpunkt unschädlich, beispielsweise wenn ein steuerlich zu beachtender Darlehensvertrag abgeschlossen wurde oder wenn beachtliche betriebliche Gründe zu einer kurzfristigen Verschiebung einzelner Gehaltszahlungen geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1986, IV R 322/84; BFH-Urteil vom 26.6.1996, X R 155/94).

Dem Arbeitsgericht ist die steuerliche Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses allerdings grundsätzlich egal.

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