Eigentümer von Ferienwohnungen müssen gelegentlich selbst Hand anlegen – sei es zur Instandhaltung oder Kontrolle des Verwalters. Doch wann dürfen Fahrt- und Verpflegungskosten bei Ferienwohnungen steuerlich abgezogen werden? Die steuerliche Anerkennung ist oft an hohe Anforderungen geknüpft. Erfahren Sie, welche Nachweise notwendig sind, um den Fiskus zu überzeugen.
Wann sind Fahrtkosten abziehbar?
Eigentümer einer vermieteten Ferienwohnung müssen gelegentlich selbst vor Ort sein – etwa zur Kontrolle der Verwaltung oder Durchführung kleinerer Reparaturen. Doch Vorsicht: Der Weg zur Ferienimmobilie gilt aus Sicht der Finanzverwaltung nicht automatisch als beruflich veranlasst.
Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.05.2025, 12 K 1916/21 F) sind Fahrtkosten zu einer Ferienwohnung häufig nur mit der Pendlerpauschale abziehbar. Entscheidend sei, ob die Fahrt tatsächlich zur Einkünfteerzielung erfolgt oder (auch) privaten Zwecken dient. Denn die Finanzämter unterstellen häufig eine private Mitveranlassung, vor allem bei Aufenthalten in typischen Urlaubszeiten.
Strenge BFH-Rechtsprechung
Ein grundlegendes Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1993 (BFH, Urteil vom 25.11.1993, IV R 37/93) gibt den Ton an: Danach sind Fahrt- und Verpflegungskosten bei Ferienwohnungen nur dann steuerlich abziehbar, wenn die Eigentümer nachweisen können, dass die gesamte Aufenthaltszeit an Werktagen ausschließlich für Arbeiten an der Ferienwohnung genutzt wurde.
Ein solcher Nachweis ist in der Praxis äußerst schwierig. Der BFH begründet das mit einem „Erfahrungssatz“: Aufenthalte in einer eigenen Ferienwohnung dienen zumindest auch der privaten Lebensführung. Dies gilt insbesondere für mehrwöchige Aufenthalte in Ferienregionen und während typischer Urlaubszeiten.
Beispiel: Ehepaar mit Ferienwohnung im Bayerischen Wald
Ein Ehepaar aus Bremen besaß eine Ferienwohnung im Bayerischen Wald. Die Verwaltung war an eine Organisation ausgelagert, die jedoch aus Sicht des Ehepaars ihre Aufgaben nur unzureichend erfüllte. Daher hielten sich die Eheleute regelmäßig selbst in der Wohnung auf – etwa 20 Tage im Mai/Juni und im September – und machten dafür Kilometergeld und Verpflegungsmehraufwand geltend.
Das Finanzamt sowie der BFH lehnten die Anerkennung der Aufwendungen ab. Begründung: Der Nachweis, dass sämtliche Werktage ausschließlich zur Arbeit genutzt wurden, wurde nicht erbracht. Allein die Angabe, man habe die Wohnung kontrolliert und kleinere Arbeiten erledigt, reichte dem Gericht nicht aus.
Lösung durch FG Münster: Schätzung möglich
Ein Lichtblick für Eigentümer von Ferienimmobilien bietet das aktuelle Urteil des FG Münster. Danach ist eine Aufteilung der Aufwendungen nach Schätzung zulässig, wenn eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann – solange sie nicht überwiegt (BFH-Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06).
Das bedeutet konkret:
- Der steuerliche Abzug von Fahrt- und Verpflegungskosten bei Ferienwohnungen ist möglich,
- sofern der betriebliche Anteil plausibel dargelegt wird,
- und der private Nutzungsanteil nicht dominiert.
Allerdings bleibt die Beweislast beim Steuerpflichtigen. Dabei betonte das FG, dass die Anforderungen an die Nachweispflicht nicht überzogen sein dürfen – insbesondere, wenn es um Eigenleistungen geht.
Praxistipp: So gelingt der Nachweis
Das FG Münster gibt im Rahmen eines Podcasts hilfreiche Tipps, wie der Nachweis gelingen kann:
- Arbeitstagebücher mit detaillierten Zeitangaben und Tätigkeitsbeschreibungen
- Fotodokumentationen der durchgeführten Arbeiten
- Rechnungen für benötigtes Material oder Handwerkerleistungen
- Kommunikation mit der Verwaltungsgesellschaft oder Eigentümergemeinschaft
Diese Unterlagen können helfen, die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen zu sichern – auch wenn die steuerliche Hürde weiterhin hoch ist.