Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kann der Fahrtkostenersatz an die Großeltern steuerlich geltend gemacht werden.
Die Kinderbetreuungsleistungen müssen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen. Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden? Sind zumindest die Fahrtkosten für das Hinbringen und Abholen des Kindes absetzbar? Und was gilt für die Fahrtkosten zum Abholen und Hinbringen der Großeltern? Wie erwähnt sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, nicht abzugsfähig.
Deshalb wird das Finanzamt nicht anerkennen:
- eigene Fahrten zum Abholen der Betreuungsperson zu Hause und zum Zurückbringen.
- eigene Fahrten zum Hinbringen des Kindes zur Betreuungsperson oder zum Kindergarten sowie zum Abholen dort.
Aber: Etwas anderes gilt für Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson: Erstatten Sie der Großmutter die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96; BFH-Urteil vom 10.4.1992, BStBl 1992 II S. 814).
Und das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großmutter die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist. Die Betreuung erfolge nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht werde. Es sei unschädlich, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich geleistet wird und lediglich die Fahrtkosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung
entstanden sind (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).
Das Elternpaar hatte mit den beiden Müttern eine Vereinbarung geschlossen, dass sie ihr Enkelkind jeweils an einem Tag pro Woche in der elterlichen Wohnung betreuen und sie dafür Ersatz ihrer Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erhalten sollten. Nach Auffassung der Richter spielt es keine Rolle, ob eine fremde Betreuungsperson für die Kinderbetreuung selbst ein Honorar gefordert hätte. Erfolgt die Betreuung durch die Großmutter unentgeltlich, so können ihr zumindest die Fahrtkosten erstatten und der Fahrtkostenersatz steuermindernd von den Eltern geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson hierüber eine „Rechnung“ ausstellt – wobei hier eine Quittung über Nebenkosten ausreicht. Zudem muss der Betrag überwiesen werden (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5; § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Guten Tag danke für diesen wieder sehr ausführlichen und tollen Artikel.
Eine Frage : vielleicht verstehe ich Punkt Zwei unter „Beachten Sie“ nicht richtig, wo Sie von einer Quittung schreiben. Jedenfalls widerspräche meines Erachtens eine Quittung der Darstellung im Text und nochmals im Punkt vier von „Beachten Sie“, wo klar auf die Notwendigkeit einer Banküberweisung zur Begleichung der Fahrtkosten- Erstattung bzw -Rechnung hingewiesen wird.
Danke und herzliche Grüße.
Hallo Matthias,
Sie benötigen einen Nachweis (Quittung, Rechnung), dass tatsächlich eine Erstattung der Fahrtkosten erfolgt ist. Diese Rechnung begleichen Sie durch Banküberweisung auf ein Konto des Betreuers.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Guten Tag, ab 2021 kommt es zu einer Erhöhung der Pendlerpauschale auf 35 Cent ab dem 21ten Kilometer, ist diesererhöhte Satz auch auf die Erstattung der Fahrkosten für die Kinderbetreuung der Großeltern anwendbar? Oder bleibt es hier bei den maximal 30 Cent pro Kilometer Fahrtkostenerstattung ab 2021? Danke und Grüße
Hallo, danke für den hilfreichen Bericht. Ich habe verstanden, dass man die Fahrtkosten ohne Vertrag für 0,30 Euro den Km absetzen kann. Auch wenn der Rest unentgeltlich ist.
Kann man auch die Fahrtkosten absetzen, wenn Oma und Opa das Kind zu einem Sportverein, Musikverein, Schwimmkurs etc. fahren?
Außerdem: es fallen beispielsweise mtl Fahrtkosten von ca 135,- Euro an, kann man dann aus Dank für die Kinderbetreuung insgesamt 150,- Euro
überweisen und werden diese vom Amt anerkannt?
Freundliche Grüße
Michael
Hallo Michael,
Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, sind nicht absetzbar. Erstatten Sie den Großeltern die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Darüber hinausgehende Zahlungen müssten entsprechend begründet und vertraglich geregelt werden. Hier sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Sehr geehrter Herr Rudolph,
auch von meiner Seite einen herzlichen Dank für diesen Bericht.
Ist eine Erstattung wohl auch möglich, wenn die Eltern die Bahnfahrt für die betreuende Großmutter buchen?
Vielen Dank im Voraus und it besten Grüßen
Hallo Gerrit,
wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so kann dieser steuerlich berücksichtigt werden, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29. August 1986, BStBl 1987 II Seite 167). Laut BMF sollte hier auch eine Quittung über Nebenkosten ausreichen, wenn die Quittung genaue
Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5).
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Sehr geehrter Herr Rudolph,
besten Dank für diesen Bericht.
Kann die Begleichung der Rechung für die Fahrtkosten durch Banküberweisung auf das Konto des Betreuers
a) auch für ein Jahr oder Halbjahr gesammelt erfolgen oder musss es monatlich sein?
b) auch nachträglich für das Vorjahr vor Einreichen der Steuererklärung erfolgen?
Danke vorab!
Simone
Hallo Simone,
Ausgaben müssen in dem Jahr erfolgt sein, für das auch die Steuererklärung angefertigt wird, d.h. wenn Sie in der Steuererklärung 2021 Kosten geltend machen wollen, müssen diese auch in 2021 per Banküberweisung beglichen worden sein.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo Herr Rudolph,
Vielen Dank für den Bericht.
Müssen die Großeltern die erstatteten Fahrtkosten (bei kostenloser Betreuung) in ihrer Steuererklärung als zusätzliche Einnahmen angeben?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Daniel
Hallo Daniel,
es sollten keine Einkünfte entstehen, wenn die Großeltern die Betreuung kostenlos übernehmen und Sie den Großeltern nur die entstandenen Fahrtkosten erstatten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo Herr Rudolph,
kann ich auch Flugtickets und Hotelkosten als Fahrtkosten zur Kinderbetreuung ansetzen?
Die Großeltern leben im Ausland und wir würden gern vertraglich vereinbaren, dass diese 1x im Monat die Enkel für mindestens ein Wochenende besuchen und intensiv betreuen. Vereinbaren wollen wir, dass wir die Reisekosten übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Hallo Thomas,
Ja, die Möglichkeit, Flugtickets und Hotelkosten als Fahrtkosten zur Kinderbetreuung steuerlich geltend zu machen, ist theoretisch möglich. Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist in § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr (bei körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen auch darüber hinaus) steuerlich berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstehen, wie beispielsweise Flugtickets und Hotelkosten, sofern sie erforderlich sind.
Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können jedoch komplex sein. Es ist ratsam, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu konsultieren.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Guten Tag,
können neben Großeltern auch den Geschwistern der Eltern oder andere nahen Verwandten die Fahrtkosten erstattet werden? Bisher habe ich es so verstanden, als dass es auf die Großeltern beschränkt wäre. Stimmt das?
VG Alexander
Hallo Alexander,
theoretisch sollte diese Regelung zum Fahrtkostenersatz auch für andere Personen übertragbar sein. Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, sind nicht absetzbar.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung bitte an einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de