Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung

Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung
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Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kann der Fahrtkostenersatz an die Großeltern steuerlich geltend gemacht werden.

Die Kinderbetreuungsleistungen müssen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen. Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden? Sind zumindest die Fahrtkosten für das Hinbringen und Abholen des Kindes absetzbar? Und was gilt für die Fahrtkosten zum Abholen und Hinbringen der Großeltern? Wie erwähnt sind  Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, nicht abzugsfähig.

Deshalb wird das Finanzamt nicht anerkennen:

  • eigene Fahrten zum Abholen der Betreuungsperson zu Hause und zum Zurückbringen.
  • eigene Fahrten zum Hinbringen des Kindes zur Betreuungsperson oder zum Kindergarten sowie zum Abholen dort.

Aber: Etwas anderes gilt für Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson: Erstatten Sie der Großmutter die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96; BFH-Urteil vom 10.4.1992, BStBl 1992 II S. 814).

Und das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass  auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großmutter die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist. Die Betreuung erfolge nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht werde. Es sei unschädlich, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich geleistet wird und lediglich die Fahrtkosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung
entstanden sind (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).

Das Elternpaar hatte mit den beiden Müttern eine Vereinbarung geschlossen, dass sie ihr Enkelkind jeweils an einem Tag pro Woche in der elterlichen Wohnung betreuen und sie dafür Ersatz ihrer Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erhalten sollten. Nach Auffassung der Richter spielt es keine Rolle, ob eine fremde Betreuungsperson für die Kinderbetreuung selbst ein Honorar gefordert hätte. Erfolgt die Betreuung durch die Großmutter unentgeltlich, so können ihr zumindest die Fahrtkosten erstatten und der Fahrtkostenersatz  steuermindernd von den Eltern geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson hierüber eine „Rechnung“ ausstellt – wobei hier eine Quittung über Nebenkosten ausreicht. Zudem muss der Betrag überwiesen werden (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5; § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Wie es aber nicht geht, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.8.2019 (4 K 936/18): Die Kläger machten Kinderbetreuungskosten von über 3.000 Euro geltend. Diese entfielen weitestgehend auf den Fahrtkostenersatz an die Großeltern anlässlich der Betreuung der beiden Kinder. Zum Nachweis der Zahlungen wurden dem Finanzamt Kontoauszüge vorlegt. Aber: Ein Betreff war der Überweisung nicht zu entnehmen. Und aus welchen Gründen auch immer erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass zumindest einmal der zunächst überwiesene Betrag in gleicher Höhe vom Großvater zurücküberwiesen wurde, und zwar mit dem Betreff „Bekannt“ und nur wenige Tage nach der vorherigen Überweisung. Eine schlüssige Erklärung konnten die Kläger dafür wohl weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht liefern, so dass ihre Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt wurden. Allerdings, und das ist erfreulich, weist auch das FG Nürnberg darauf hin, dass ein Fahrtkostenersatz an die Großeltern dem Grunde nach zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führt.

Beachten Sie:

  • Zwar ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag nicht zwingend erforderlich, wenn Betreuungsleistungen erbracht werden. Sie müssen für Ihre Aufwendungen aber zumindest eine Rechnung oder Ähnliches erhalten. Die Quittung erfordert Schriftform, muss also vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Und sie sollte vor allem eindeutig sein und keine Auslegung ermöglichen.
  • Unschädlich ist es, wenn lediglich die Fahrtkosten ersetzt werden und die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird.
  • Sie dürfen die Rechnung nur durch Banküberweisung auf ein Konto des Kinderbetreuers begleichen. Barzahlung ist tabu! Und vor allem: Benennen Sie den Verwendungszweck konkret und nicht nebulös!
  • Auch wenn es keines förmlichen Vertrages mit den Großeltern bedarf, so kann es dennoch nicht schaden, wenn zumindest kurze – schriftliche – Vereinbarungen über den Fahrtkostenersatz getroffen werden, etwa:

„Herr X / Frau Y hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, unsere Kinder A und B x-mal pro Woche zu betreuen. Die Betreuung erfolgt unentgeltlich und ohne rechtliche Verpflichtung. Allerdings erhält Herr X / Frau Y einen Ersatz seiner / ihrer Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Herr X / Frau Y listet einmal pro Quartal seine / ihre insoweit gefahrenen Kilometer auf und stellt den entsprechenden Betrag in Rechnung, der von uns anschließend auf sein / ihr Konto bei der Z-Bank überwiesen wird.“

In dieser Information geht es nur um den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Man ist leicht geneigt zu glauben, dass die Rechtsprechung gleichermaßen für den Fall der so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen anzuwenden wäre (Abzug mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro). Doch weit gefehlt: Das FG des Saarlandes hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gewährt wird, wenn ein Kind die Wohnung eines Elternteils reinigt, ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich ist und dafür nachweislich nur Fahrtkostenerstattungen erhält (Urteil vom 15.2.2019, 1 K 1105/17;).

Zwar ist es auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich möglich, Arbeiten durch nahe Angehörige erledigen zu lassen und dennoch eine Steuerermäßigung zu beanspruchen. Dann muss die Dienstleistung aber in einem zivilrechtlich einwandfreien Vertrag geregelt werden – und zwar so, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre. Das wird nur ausnahmsweise gelingen.

21 Kommentare zu “Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung”:

  1. Matthias Schmitz

    Guten Tag danke für diesen wieder sehr ausführlichen und tollen Artikel.
    Eine Frage : vielleicht verstehe ich Punkt Zwei unter „Beachten Sie“ nicht richtig, wo Sie von einer Quittung schreiben. Jedenfalls widerspräche meines Erachtens eine Quittung der Darstellung im Text und nochmals im Punkt vier von „Beachten Sie“, wo klar auf die Notwendigkeit einer Banküberweisung zur Begleichung der Fahrtkosten- Erstattung bzw -Rechnung hingewiesen wird.
    Danke und herzliche Grüße.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Matthias,

      Sie benötigen einen Nachweis (Quittung, Rechnung), dass tatsächlich eine Erstattung der Fahrtkosten erfolgt ist. Diese Rechnung begleichen Sie durch Banküberweisung auf ein Konto des Betreuers.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Andre

    Guten Tag, ab 2021 kommt es zu einer Erhöhung der Pendlerpauschale auf 35 Cent ab dem 21ten Kilometer, ist diesererhöhte Satz auch auf die Erstattung der Fahrkosten für die Kinderbetreuung der Großeltern anwendbar? Oder bleibt es hier bei den maximal 30 Cent pro Kilometer Fahrtkostenerstattung ab 2021? Danke und Grüße

  3. Michael

    Hallo, danke für den hilfreichen Bericht. Ich habe verstanden, dass man die Fahrtkosten ohne Vertrag für 0,30 Euro den Km absetzen kann. Auch wenn der Rest unentgeltlich ist.
    Kann man auch die Fahrtkosten absetzen, wenn Oma und Opa das Kind zu einem Sportverein, Musikverein, Schwimmkurs etc. fahren?
    Außerdem: es fallen beispielsweise mtl Fahrtkosten von ca 135,- Euro an, kann man dann aus Dank für die Kinderbetreuung insgesamt 150,- Euro
    überweisen und werden diese vom Amt anerkannt?
    Freundliche Grüße
    Michael

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michael,

      Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, sind nicht absetzbar. Erstatten Sie den Großeltern die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Darüber hinausgehende Zahlungen müssten entsprechend begründet und vertraglich geregelt werden. Hier sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Gerrit

    Sehr geehrter Herr Rudolph,
    auch von meiner Seite einen herzlichen Dank für diesen Bericht.
    Ist eine Erstattung wohl auch möglich, wenn die Eltern die Bahnfahrt für die betreuende Großmutter buchen?
    Vielen Dank im Voraus und it besten Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gerrit,

      wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so kann dieser steuerlich berücksichtigt werden, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29. August 1986, BStBl 1987 II Seite 167). Laut BMF sollte hier auch eine Quittung über Nebenkosten ausreichen, wenn die Quittung genaue
      Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Simone

    Sehr geehrter Herr Rudolph,
    besten Dank für diesen Bericht.
    Kann die Begleichung der Rechung für die Fahrtkosten durch Banküberweisung auf das Konto des Betreuers
    a) auch für ein Jahr oder Halbjahr gesammelt erfolgen oder musss es monatlich sein?
    b) auch nachträglich für das Vorjahr vor Einreichen der Steuererklärung erfolgen?
    Danke vorab!
    Simone

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Simone,

      Ausgaben müssen in dem Jahr erfolgt sein, für das auch die Steuererklärung angefertigt wird, d.h. wenn Sie in der Steuererklärung 2021 Kosten geltend machen wollen, müssen diese auch in 2021 per Banküberweisung beglichen worden sein.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Daniel

    Hallo Herr Rudolph,

    Vielen Dank für den Bericht.

    Müssen die Großeltern die erstatteten Fahrtkosten (bei kostenloser Betreuung) in ihrer Steuererklärung als zusätzliche Einnahmen angeben?

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

    Daniel

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Daniel,

      es sollten keine Einkünfte entstehen, wenn die Großeltern die Betreuung kostenlos übernehmen und Sie den Großeltern nur die entstandenen Fahrtkosten erstatten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  7. Thomas

    Hallo Herr Rudolph,

    kann ich auch Flugtickets und Hotelkosten als Fahrtkosten zur Kinderbetreuung ansetzen?
    Die Großeltern leben im Ausland und wir würden gern vertraglich vereinbaren, dass diese 1x im Monat die Enkel für mindestens ein Wochenende besuchen und intensiv betreuen. Vereinbaren wollen wir, dass wir die Reisekosten übernehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thomas,

      Ja, die Möglichkeit, Flugtickets und Hotelkosten als Fahrtkosten zur Kinderbetreuung steuerlich geltend zu machen, ist theoretisch möglich. Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist in § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

      Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr (bei körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen auch darüber hinaus) steuerlich berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstehen, wie beispielsweise Flugtickets und Hotelkosten, sofern sie erforderlich sind.

      Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können jedoch komplex sein. Es ist ratsam, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu konsultieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Alexander

    Guten Tag,
    können neben Großeltern auch den Geschwistern der Eltern oder andere nahen Verwandten die Fahrtkosten erstattet werden? Bisher habe ich es so verstanden, als dass es auf die Großeltern beschränkt wäre. Stimmt das?
    VG Alexander

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Alexander,

      theoretisch sollte diese Regelung zum Fahrtkostenersatz auch für andere Personen übertragbar sein. Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, sind nicht absetzbar.

      Im Zweifelsfall wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung bitte an einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  9. Charlotte

    Guten Tag,

    werden die abzusetzenden Fahrtkosten der Großeltern in den maximal absetzbaren Betrag von 4.000€ für Kosten der Kinderbetreuung angerechnet?
    Herzlichen Dank!

    CD

  10. Michael

    Guten Tag Herr Rudolph,

    vielen Dank für Ihren tollen Bericht!

    Könnten Sie eventuell allgemein noch ergänzen, ob die Großeltern die Fahrtkostenerstattung ihrerseits bei der Steuer angeben müssen/diese versteuern müssen?

    Viele Grüße aus Koblenz
    Michael

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michael,

      wenn die Großeltern lediglich die tatsächlichen Fahrtkosten erstattet bekommen und somit keine finanziellen Vorteile daraus ziehen (d. h., sie erhalten genau die Kosten zurück, die ihnen entstanden sind), handelt es sich grundsätzlich nicht um steuerpflichtige Einkünfte. In diesem Fall müssen die Großeltern die Erstattungen in der Regel nicht als Einkommen versteuern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mina,

      wenn die Großeltern zwei Geschwisterkinder betreuen und Fahrtkostenersatz erhalten, können diese Fahrtkosten ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

      Sie benötigen einen Nachweis (Quittung, Rechnung), dass tatsächlich eine Erstattung der Fahrtkosten erfolgt ist. Diese Rechnung begleichen Sie durch Banküberweisung auf ein Konto des Betreuers.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  11. Florentin Wesemann

    Sehr geehrter Herr Rudolf,

    vielen Dank für den ausführlichen Artikel! Sind die Fahrtkosten zur unentgeltlichen Kinderbetreuung auch abzugsfähig, wenn die Kinderbetreuung in unregelmäßigen und im Vorfeld nicht anzugebenden Abständen erfolgt? In unserem Fall ist es so, dass die Großeltern alle noch berufstätig sind und mehrere Fahrtstunden von uns entfernt leben. Die Kinderbetreuung erfolgt deshalb immer nur wenn die Großeltern sich hierfür Urlaub nehmen können.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florentin Wesemann

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