Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag im Alter

Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag im Alter
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Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) oder aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, haben beim Sozialamt Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII – vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen.

Eigenes Einkommen wird angerechnet, wobei hier bestimmte Freibeträge gelten:

Freibetrag für Erwerbseinkommen:
30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2021: 223 Euro). (§ 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).

Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten:
250 Euro monatlich für Tätigkeiten, die gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge (Riester-, Betriebs- oder Rürup-Renten):
Seit 2018 bleibt bei der Anrechnung auf die Grundsicherung von Riester- und Betriebsrenten sowie von Rürup-Renten ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei, und zwar ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII (2021: 223 Euro). Das bedeutet: Rentner mit Grundsicherung dürfen eine Riester- oder Betriebsrente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII).

Gibt es auch einen Freibetrag für gesetzliche Renten?

Ja, den gibt es tatsächlich seit dem 1.1.2021. Gleichzeitig mit der neuen „Grundrente“ – das ist ein individueller Zuschlag auf kleine Renten – wurde ein neuer Anrechnungsfreibetrag für Rentner in der Grundsicherung geschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Rentner mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder entsprechende Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen hat. Dann bleibt von der gesetzlichen Rente (Altersrente, Witwenrente, Mütterrente I und II usw.) anrechnungsfrei

  • ein Sockelbetrag von 100 Euro
  • zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages,

höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII. Das ist im Jahre 2021 ein Betrag von maximal 223 Euro monatlich. Das bedeutet: Rentner mit Grundsicherung dürfen ihre gesetzliche Rente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten (§ 82a Abs. 1 und 2 SGB XII, eingefügt durch das „Grundrentengesetz“ vom 12.8.2020). Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum „Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge“ seit 2018 (Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten) gewährt.

Grundsicherung im Alter

Viele Senioren haben Anspruch auf die „Grundsicherung im Alter“, weil ihre eigene Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Bis 2020 werden bei der Berechnung der „Grundsicherung im Alter“ Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als Einkommen voll angerechnet. Die Einkommensanrechnung betrifft auch die Rente, die sich aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ergibt – und so auch voll die Mütterrente I und II.

Mit dem neuen Rentenfreibetrag haben nun weit mehr Rentner einen Anspruch auf einen Zuschuss vom Sozialamt. Denn der Freibetrag sorgt dafür, dass nicht mehr die volle Rente als anrechenbares Einkommen zählt. Bis zu 223 Euro im Monat bleiben unberücksichtigt, wenn die Sozialämter ausrechnen, ob Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Doch aufgepasst: Im Gegensatz zur Grundrente (Rentenzuschlag) wird die Grundsicherung (Sozialhilfe) nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.

Beispiel:
Die Altersrente beträgt 850 Euro brutto. Zur Berechnung des Rentenfreibetrages werden zunächst einmal 100 Euro angesetzt, es verbleiben 750 Euro. Davon wird ein Betrag von 30 % errechnet (750 Euro x 30 % = 225 Euro), zusammen sind dies 325 EUR. Aufgrund der 50 %-Regelung ist der Anrechnungsfreibetrag jedoch auf 223 Euro gedeckelt. Die Rente wird also vom Sozialamt bei der Berechnung der Grundsicherung nur in Höhe von 627 Euro (850 Euro ./. 223 Euro) als eigenes Einkommen angerechnet.

Voraussetzung für den Rentenfreibetrag

Voraussetzung für den Rentenfreibetrag sind mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto. Dies ist die gleiche Bedingung wie beim Anspruch auf die neue Grundrente ab 2021, doch der Rentenfreibetrag ist nicht davon abhängig, dass auch tatsächlich Grundrente gewährt wird. Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere die Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit, einschließlich der Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs, Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag des Kindes (bei mehreren Kindern bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes), Zeiten der Pflege von Angehörigen, Zeiten und Leistungen bei Krankheit oder Reha.

Beispiel:
Eine Frau, die zwei Kinder erzogen hat, die altersmäßig sechs Jahre auseinander liegen, kommt auf 16 Jahre Kinderberücksichtigungszeit. Wenn sie darüber hinaus außerhalb dieses 16-Jahre-Zeitraums 17 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat sie im Alter Anspruch auf den Rentenfreibetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie nun Anspruch auf die neue Grundrente hat.

Eine ähnliche Regelung gilt beim Wohngeld: Auch hier bleibt ab dem 1.1.2021 ein Betrag bis zu 223 Euro bei der Ermittlung des eigenen Einkommens anrechnungsfrei.

HINWEIS

Die „Grundrente“ ersetzt nicht die „Grundsicherung“. Manchmal können Grundrente und Wohngeld zusammen höher ausfallen als die Grundsicherung. Trotz Grundrente werden aber auch künftig viele Menschen auf Grundsicherung angewiesen sein, weil sie nicht genügend Beitragsjahre haben oder auch der Grundrentenzuschlag noch zu niedrig ausfällt. Und wegen des neuen Rentenfreibetrages werden künftig mehr Menschen einen Anspruch auf die Grundsicherung haben.

9 Kommentare zu “Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag im Alter”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mary,

      da der Bezug von Leistungen der Grundsicherung steuerfrei (§ 3 Nr.2 b Einkommenssteuergesetz) und damit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterworfen ist, erübrigt sich eine Vorlage des Leistungsnachweises beim Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Hennig

    Ich bekomme 315.23 netto Rente und Grundsicherung.
    Die 315.27 werden mir komplett vom Sozialamt als Einkommen berechnet ist das rechtens?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hennig,

      Grundsicherungsleistungen können von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Höhe Ihrer Rente und anderer Einkünfte. Das Sozialamt berechnet normalerweise das Gesamteinkommen einer Person, um zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Grundsicherungsleistungen gewährt werden. Es kann sein, dass Ihr Netto-Rentenbetrag als Einkommen angerechnet wird, um Ihren Anspruch auf Grundsicherung zu berechnen.

      Um eine genaue Einschätzung zu erhalten, sollten Sie sich an das Sozialamt oder eine Sozialberatungsstelle wenden. Dort können Ihnen konkrete Informationen zu Ihrem spezifischen Fall sowie Ihren Rechten gegeben werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. M.d.G

    @Hennig

    Nein das ist es nicht. Es verstößt gegen das Grundgesetz! Suchen Sie dieses untenstehende Gutachten im World Wide Web:

    „Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit bzw. -widrigkeit des Entwurfs eines Grundrentengesetzes (BR-Drucks. 85/20; BT-Drucks. 19/18473) vom April 2020, im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM), Berlin, vorgelegt von Prof. Dr. Franz Ruland, München April 2020.“
    Nehmen Sie dieses Gutachten und reichen Sie eine Klage gegen die Ungleichbehandlung ein.

  3. Ralf Gehrmann

    Hallo zusammen
    Wie hoch darf meine monatliche Nettorente sein, um keine Einkommensteuer zu zahlen?
    Beziehe noch zusätzlich Grundsicherung vom
    Sozialamt. Ich habe gelesen, dass die Grundsicherung wegen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei bleibt.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ralf,

      In Deutschland ist die Einkommensteuerbefreiung abhängig vom Grundfreibetrag, der für das Jahr 2023 bei etwa 10.908 Euro pro Jahr liegt, was 909 Euro pro Monat entspricht. Wenn Ihre monatliche Nettorente diesen Betrag nicht übersteigt, sind Sie in der Regel von der Einkommensteuer befreit. Es ist jedoch ratsam, eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um Ihre individuelle Situation zu überprüfen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Rainer Koch

    Hat man als voller Erwerbsminderungsrentner wenn man die 33 Jahre nicht voll hat Anspruch auf den Freibetrag der Rente für die Grundsicherung da es durch einen nicht schuldigen Unfall zur Schwerbehinderung und voller Erwerbsminderung gekommen ist und dadurch die 33 Jahre nicht voll gemacht werden konnten?Rein rechtlich sehe ich in einer Demokratie dafür eigentlich eine Ausnahmeregelung.Für Informationen wäre ich dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    R. Koch

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