Mütterrente: Höherer Rentenfreibetrag möglich

Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder vor 1992 geboren, sind, bekommen eine so genannte Mütterrente. Für diese Kinder wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Ab dem 1.7.2014 wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erweitert – und zwar auch rückwirkend. Statt einem Entgeltpunkt wurden 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente I„. Seit dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“ (§ 249 und § 307d SGB VI).
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Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag im Alter

Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) oder aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, haben beim Sozialamt Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII – vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen.


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Steuerlicher Rentenbeginn bei aufgeschobener Rente

Es gibt nicht nur Rentner, die so früh wie möglich ihre Rente bekommen wollen. Es gibt auch solche, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) noch weiterarbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen. Immerhin kann so die Rente noch gesteigert werden, und zwar für jeden Monat des Rentenaufschubs um 0,5 % des Rentenanspruchs – und das lebenslang und auch für die Hinterbliebenen.


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Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird mit dem sog. Besteuerungsanteil versteuert. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Für Neurentner, die im Jahre 2020 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 80 % des Rentenbetrages.


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Rentenangleichung Ost: Keine Neuberechnung des Rentenfreibetrages

Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. Eine Neuberechnung erfolgt jedoch, wenn sich die Rente aus anderen Gründen ändert, z. B. bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt. Wird nach der Rentenangleichung Ost auch zu der Rentenfreibetrag neu berechnet?


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Rentenfreibetrag: Keine Neuberechnung wegen Rentenangleichung im Osten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im ersten und zweiten Bezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (bei Rentenbeginn im Jahre 2019: 78 %). Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens festgeschrieben wird. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.


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Steuererklärung für 2017: Das ist neu

Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2017 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung für 2017, die Sie kennen sollten.
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Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden kann

Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt aufgrund der Rentenminderung weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
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Rentenanpassung: Größte Rentenerhöhung seit 23 Jahren

Aktuell steigen zum 1. Juli 2016 die Renten in Westdeutschland um 4,25 % und in den neuen Ländern um 5,95 %. Damit bietet die Rentenanpassung das größte Plus bei den Renten seit 1994. Somit erhöht sich der aktuelle Rentenwert im Westen von gegenwärtig 29,21 Euro auf 30,45 Euro und im Osten von 27,05 Euro auf 28,66 Euro (Bundesarbeitsministerium vom 21.3.2016).
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Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens

Die Witwenrente ist – ebenso wie andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – mit dem hohen Besteuerungsanteil steuerpflichtig bzw. in Höhe des persönlichen Rentenfreibetrages steuerfrei (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Dieser Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenbezugsjahr einmal ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben. „Regelmäßige“ Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages. Vielmehr wandert jede Rentenerhöhung in voller Höhe in den steuerpflichtigen Topf.
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Neue Mütterrente: Überraschende Verschärfung bei der Besteuerung

Im Juli 2014 wurde bei Rentnern bzw. Rentnerinnen die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, von 12 auf 24 Monate erweitert. Statt einem Entgeltpunkt werden nun 2 Entgeltpunkte als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt. Dies bedeutet pro Kind eine Rentenerhöhung von 28,61 Euro  (West) bzw. 26,39 Euro (Ost). Wie ist nun diese Rentenerhöhung, die als „Mütterrente“ bezeichnet wird, zu versteuern?
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Rentenerhöhung: Ordentlicher Zuwachs ab Juli 2015

Zum 1. Juli eines Jahres werden die Renten im Allgemeinen angepasst. Die Höhe der Bruttorenten wird jährlich mithilfe der komplizierten Rentenanpassungsformel festgelegt. Basis der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung des Vorjahres.


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Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden

Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
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Steuererklärung 2013! Was Sie jetzt wissen sollten!

Steueränderungen 2013

Das neue Jahr rückt näher – und damit auch die nächste Steuerklärung. Je früher Sie anfangen, desto eher haben Sie Ihr Geld auf dem Konto. Und diesmal gibt es für Viele sogar ein bisschen mehr:
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Steuererklärung für Rentner

Das Arbeitsleben ist beendet – das heißt aber nicht, dass das Finanzamt nun nichts mehr von Ihnen wissen will. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.
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Steuererklärung für Rentner: Das müssen Sie jetzt wissen

Das Arbeitsleben ist beendet – das heißt aber nicht, dass das Finanzamt nun nichts mehr von Ihnen wissen will. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.
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