Schlagwort: Realsplitting

Trennungsunterhalt: Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Sowohl der Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern das verfügbare Einkommen zumeist erheblich. Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltsleistungen immerhin als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR absetzen (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hierzu aber muss der Ex-Gatte oder die Ex-Gattin die Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits/ihrerseits als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).


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Scheidung: Wohnungsüberlassung als abzugsfähige Unterhaltsleistung

Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten können nach der Scheidung in Höhe von bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern der Empfänger hierzu seine Zustimmung erteilt. Denn im Gegenzug muss er den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
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Schadensersatz? – Partner verweigert nach Trennung Zusammenveranlagung

Eheleute, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte hat. Doch in vielen Fällen sind die Ex-Partner so miteinander zerstritten, dass an eine Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht mehr zu denken ist. Und so zahlt einer der beiden möglicherweise eine zu hohe Einkommensteuer. Kann er in diesem Fall vom Noch-Ehegatten Schadensersatz beanspruchen? Antwort: Ja, kann er.
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Geschiedene: Krankenversicherungsbeiträge für den Ex-Gatten absetzbar

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Hierzu aber muss der geschiedene Ex-Gatte seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits als „sonstige Einkünfte“ versteuern (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
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In eigener Sache: Diese Neuerungen erwarten Sie 2015

Lohnsteuer kompakt startet in das neue Steuerjahr 2015 mit zahlreichen Neuerungen. Die kontinuierliche Verbesserung unserer Anwendung liegt uns auch 2015 am Herzen. Im vergangenen Jahr haben wir viel positives, aber auch kritisches Feedback erhalten, das zu einer weiteren Verbesserung der Anwendung beigetragen hat. Dass wir auf dem rechten Weg sind, haben uns auch Ihre zahlreichen Zuschriften und sehr gute Bewertungen bei Trusted Shops bestätigt.
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In eigener Sache: Diese Neuerungen erwarten Sie 2014

Lohnsteuer kompakt startet in das neue Steuerjahr mit zahlreichen Neuerungen. Die kontinuierliche Verbesserung unserer Anwendung liegt uns dabei auch 2014 besonders am Herzen. Bereits im vergangenen Jahr haben wir immer wieder positives Feedback erhalten, das zu einer weiteren Verbesserung der Anwendung beigetragen hat. Dass wir auf dem rechten Weg sind, haben uns auch Ihre zahlreichen Zuschriften und  auch die positiven Bewertungen bei Trusted Shops bestätigt.
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