Schlagwort: Witwenrente

Witwen-/Witwerrente: Höherer Freibetrag ab Juli 2020

Witwen-/Witwerrente: Höherer Freibetrag ab Juli 2020

Bei der Witwen-/Witwerrente und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei (siehe Tabelle). Soweit das Nettoeinkommen die Freibeträge übersteigt, wird es zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.


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Wiederauflebensrente: Eine weitgehend unbekannte Rente kurz erklärt

Wiederauflebensrente: Eine weitgehend unbekannte Rente kurz erklärt

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Es besteht dann Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Abfindung bei der ersten Wiederheirat ist steuerfrei. Doch der Verlust der Witwenrente muss nicht auf ewig sein: Falls auch die neue Ehe aufgelöst wird, etwa durch Tod oder Scheidung, kann die bereits früher gewährte Rente nach dem vorletzten Ehegatten wieder aufleben (sog. Wiederauflebensrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI; § 243 Abs. 4 SGB VI).
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Hinterbliebenenrente: Höhere Hinzuverdienst-Freibeträge seit Juli 2018

Hinterbliebenenrente: Höhere Hinzuverdienst-Freibeträge ab Juli 2018

Bei der Hinterbliebenenrente (Witwenrente/Witwerrente) und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei.
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Rente mit 67: Siebte Stufe zur Rente mit 67 für den Jahrgang 1953

Rente mit 67: Siebte Stufe zur Rente mit 67 für den Jahrgang 1953

Im Jahre 2018 wird der Geburtsjahrgang 1953 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahren. Zeit also, um in Rente gehen zu können, oder? Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die „Rente mit 67“ – und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.


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Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens

Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens

Die Witwenrente ist – ebenso wie andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – mit dem hohen Besteuerungsanteil steuerpflichtig bzw. in Höhe des persönlichen Rentenfreibetrages steuerfrei (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Dieser Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenbezugsjahr einmal ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben. „Regelmäßige“ Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages. Vielmehr wandert jede Rentenerhöhung in voller Höhe in den steuerpflichtigen Topf.
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