Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Es besteht dann Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Abfindung bei der ersten Wiederheirat ist steuerfrei. Doch der Verlust der Witwenrente muss nicht auf ewig sein: Falls auch die neue Ehe aufgelöst wird, etwa durch Tod oder Scheidung, kann die bereits früher gewährte Rente nach dem vorletzten Ehegatten wieder aufleben (sog. Wiederauflebensrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI; § 243 Abs. 4 SGB VI).
Wenn also der zweite Ehepartner stirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat nach Tod oder Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Hierfür muss rechtzeitig – innerhalb von zwölf Kalendermonaten – ein neuer Antrag gestellt werden. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.
Auf die Wiederauflebensrente werden Unterhalts- und Versorgungsansprüche aus der zweiten Ehe angerechnet. Wird also aus der zweiten Ehe eine Rente geleistet oder besteht Anspruch auf Unterhalt, so wird die Wiederauflebensrente um die Höhe der Zahlungen aus der zweiten Ehe vermindert. Das kann dazu führen, dass die Rente aus der ersten Ehe gar nicht mehr gezahlt wird, weil die Zahlungen aus der zweiten Ehe höher sind.
Beispiel: | |
Rente nach dem vorletzten Ehegatten (gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI) | + 600 Euro |
Witwenrente nach dem letzten Ehegatten (gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI) | – 400 Euro |
Wiederauflebensrente nach Anrechnung | = 200 Euro |
Die Wiederauflebensrente aus der ersten Ehe wird so lange gezahlt, wie die/der Hinterbliebene nach Auflösung der zweiten Ehe unverheiratet bleibt. Bei einer neuen – dritten – Ehe fällt die Rente mit Ablauf des Monats der erneuten Heirat endgültig weg. Sie kann, falls auch diese dritte Ehe aufgelöst werden sollte, nicht mehr wieder aufleben. Ferner wird im Gegensatz zur „normalen“ Witwenrente, die erstmalig bewilligt wurde, bei einer Wiederauflebensrente keine Rentenabfindung gezahlt.
Wie wird die Wiederauflebensrente steuerlich behandelt?
Die Wiederauflebensrente ist in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig. Für die Berechnung des Rentenfreibetrages ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn der bereits früher gewährten Witwen-/Witwerrente maßgebend. Sofern diese vormalige Rente vor 2005 begonnen hatte, beträgt der Besteuerungsanteil also auch jetzt 50 % (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 229).
Meine erste Ehefrau verstarb Juni 2010 und ich bekam eine Witwerrente monatlich ca. 600,00 €. Meine eigene Rente belief sich auf ca. 350,00 €.
Anfang 2011 habe ich mir die Witwerrente in einem Betrag auszahlen lassen.
Am 30.11.2012 habe ich wieder geheiratet. Am 4.11.2022 verstarb meine 2. Ehefrau. Die monatliche Rente betrug netto ca. 1350,00 €. Meine eigene Rente beläuft sich auf ca. netto 450,00 €
Meine Frage, habe ich einen Anspruch auf eine Witwerrente?
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Dethloff
Hallo Manfred,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine individuelle Beratung leisten können. Einen Rentenberater finden Sie z. B. über den Bundesverband der Rentenberater e.V.. Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet verschiedene Beratungsleistungen an:
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Für mich kam die Überraschung Meine Witwenrente nach ganz altem Recht (60% ohne Abschläge) wurde als Wiederauflebensrente drastisch gekürzt, weil die zweite Ehe über 2 Jahre dauerte und sich die Gesetzeslage mittlerweile zu Ungunsten der Hinterbliebenen verändert hat. Aufgrund dieser Änderungen wurden die Rentenpunkte gekürzt, zusätzlich wurde ein Abschlag von 10,8% (36 Monate x 0,3%) vorgenommen. So zumindest wurde mir das von einer DRV-Beratungsstelle erklärt. Beratunghilfe seitens des VdK habe ich nicht bekommen, da ich zuvor per Untätigkeitsklage ausstehende Unterlagen von der DRV eingefordert hatte. Endgültig nach Eingang dieser Unterlagen werde ich einen Rentenbeater aufsuchen um bestätigt zu bekommen, dass der vielgepriesene Vertrauensschutz nur bedingt gültig ist.
Meine frau hat eine Rentenabfingung bekommen,jetzt werde ich mich Scheidenlassen kann mann die rentenabfindung zurückzahlen
Dass sie ihre Witten rente wieder bekommt?
Können Sie mir Auskunft geben
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Walter
Meine frau hat eine Rentenabfingung bekommen,jetzt werde ich mich Scheiden lassen kann mann die rentenabfindung zurückzahlen ?
Dass sie ihre Witten rente wieder bekommt?
Können Sie mir Auskunft geben
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Walter
Meine frau hat eine Rentenabfingung bekommen,jetzt werde ich mich Scheiden lassen kann mann die rentenabfindung zurückzahlen ?
Dass sie ihre Witten rente wieder bekommt?
Können Sie mir Auskunft geben
Mit freundlichen Grüßen
Meine Frau hat eine Rentenabfingung bekommen,jetzt werde ich mich Scheiden lassen kann mann die rentenabfindung zurückzahlen ?
Dass sie ihre Wittenrente wieder bekommt?
Können Sie mir weiter helfen@
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
Sind seit 25.01.2021 Verheiratet meine meine Ehefrau hat sich eine Rentenabfingung auszahlen lassen. (21.000€)haben an 25.01.2021 Geheiratet
Habe am 16.01.2024 Trennung über den Anwalt ein gegereicht sogenanntes Tennungsjahr
In November 2024 wird über meinen Anwalt
Die Scheidung eingereichen über Gericht
Meine Frage kann man die Rentenabfingung zurück bezahlen,das sie die Wittwenrente wieder bekommt ?
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Walter
Hallo Karlheinz,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine individuelle Beratung leisten können. Einen Rentenberater finden Sie z. B. über den Bundesverband der Rentenberater e.V.. Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet verschiedene Beratungsleistungen an:
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo
Ich möchte meine Witwenrente wieder aufleben lassen. Ich werde Ende des Jahres geschieden. Wann muss ich diesen Antrag stellen ? Erst wenn ich die Scheidungsurkunde habe oder schon eher?
Kann mir das jemand beantworten ?