Schlagwort: Rentenversicherungsträger

Erwerbsminderungsrente: Kein Steuervorteil für rückwirkende Rentennachzahlung

Erwerbsminderungsrente: Kein Steuervorteil für rückwirkende Rentennachzahlung

Nicht selten werden Renten oder Pensionen nach Streitfragen für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Rentennachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
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Krankenversicherung: Keine Kürzung der Zusatzbeiträge um vier Prozent

Krankenversicherung: Keine Kürzung der Zusatzbeiträge um vier Prozent

Neben dem allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der vom Versicherten und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte getragen wird, mussten die Versicherten in den Jahren 2009 bis 2014 einen einkommensabhängigen Sonderbeitrag von 0,9 % und bei manchen Kassen einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag alleine bezahlen.
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Rentennachzahlung: Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag jetzt voll steuerpflichtig

Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen – und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I).


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Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden

Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
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