Schlagwort: Fünftelregelung

Erwerbsminderungsrente: Kein Steuervorteil für rückwirkende Rentennachzahlung

Erwerbsminderungsrente: Kein Steuervorteil für rückwirkende Rentennachzahlung

Nicht selten werden Renten oder Pensionen nach Streitfragen für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Rentennachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
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Riester-Rente: Abfindung einer Kleinbetragsrente vor 2018 steuerbegünstigt?

Riester-Rente: Abfindung einer Kleinbetragsrente vor 2018 steuerbegünstigt?

Riester-Renten sind nur dann mittels Zulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug begünstigt, wenn sie lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Unschädlich ist eine Kapitalzahlung in Höhe von 30 % des Sparkapitals zu Rentenbeginn. Förderunschädlich ist auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase, ohne dass die gewährten Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen (§ 93 Abs. 3 EStG).
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Überstundenvergütung: Ermäßigte Besteuerung möglich?

Überstundenvergütung: Ermäßigte Besteuerung bei Zahlung für mehrere Jahre

Erhalten Sie eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, frisst die Steuerprogression einen ganz beträchtlichen Teil davon auf. Erfreulicherweise gibt es aber in diesem Fall die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung, denn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit gehören zu den „außerordentlichen Einkünften“. Was ist aber, wenn eine Überstundenvergütung für mehrere Jahre nachträglich ausgezahlt werden.


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Unterliegt das Transferkurzarbeitergeld der Fünftelregelung?

Unterliegt das Transferkurzarbeitergeld der Fünftelregelung?

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Zur gütlichen Trennung werden sie daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet und erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und gehört damit zu den „außerordentlichen Einkünften„. Und für diese außerordentlichen Einkünfte gibt es eine Steuervergünstigung: die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG).
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Abfindung: Das wichtigste zur Fünftelregelung

Abfindung: Das wichtigste zur Fünftelregelung

Je nach wirtschaftlicher Auftragslage lassen sich Kündigungen im Betrieb nicht immer vermeiden. Im besten Fall bleibt dem Mitarbeiter die Möglichkeit eine Abfindung vom Arbeitgeber einzufordern. Welche Höhe die Abfindung aufweist und in welcher Form die Abfindung gezahlt wird beeinflusst allerdings die spätere steuerliche Behandlung. Generell gilt für alle Abfindungsarten, dass sie in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
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Abfindung: Steuervergünstigung auch bei eigener Kündigung?

Abfindung: Steuervergünstigung auch bei eigener Kündigung?

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den betroffenen Mitarbeiter meist schmerzlich. Zur gütlichen Trennung wird der Mitarbeiter daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Abfindung, die zudem bei der Versteuerung steuerbegünstigt berücksichtigt wird. Gilt dies aber auch bei einer eigenen Kündigung?


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Betriebsrenten: Kapitalzahlungen nicht mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt

Betriebsrenten: Kapitalzahlungen nicht mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrenten“) sind als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Dies gilt auch für Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.
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Abfindung: Steuerermäßigung nur bei höheren Einnahmen als im Vorjahr

Abfindung: Steuerermäßigung nur bei höheren Einnahmen als im VorjahrBei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die betroffenen Mitarbeiter im Allgemeinen mit einer Abfindung verabschiedet. Solche Zahlungen sind seit 2006 leider nicht mehr durch einen Steuerfreibetrag begünstigt, wohl aber noch durch die Fünftelregelung (gemäß § 34 EStG).
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