Schlagwort: Wachstumschancengesetz

Fünftelregelung: Wegfall beim Lohnsteuerabzug

Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden. Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die „sonstigen Bezüge“ bereits durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).


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Degressive AfA Befristete Einführung für Wohngebäude

Vor vielen Jahren gab es neben der linearen Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen auch eine degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Die degressive AfA wurde im Jahre 2006 für neue Wohngebäude abgeschafft. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung von jährlich 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig (§ 7 Abs. 5 EStG, abgeschafft durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.2005).


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Wachstumschancengesetz: Reduzierte Besteuerung von Altersbezügen erfolgt rückwirkend!

Wer nach 2022 in Rente geht oder gegangen ist, muss jetzt einen geringeren Teil seiner Alterseinkünfte versteuern. Das betrifft Altersrenten (Rentenfreibetrag), Pensionsbezüge (Versorgungsfreibetrag) und andere Alterseinkünfte (Altersentlastungsbetrag). Die neuen Besteuerungsregeln sind enthalten im „Wachstumschancengesetz„, dem der Bundesrat nach langem Hin und Her am 22.3.2024 seine Zustimmung gegeben hat.


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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
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Umsatzsteuer: Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Seit dem 1.7.2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Getränke ist es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent geblieben. Diese Regelung – eingeführt mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ – wurde seitdem zweimal verlängert bis zum 31.12.2023 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
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Degressive Abschreibung: Befristete Wiedereinführung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter über die betriebliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt, d.h. abgeschrieben. Vor allem in den ersten Jahren ist jedoch eine degressive Abschreibung deutlich vorteilhafter. Hierbei erfolgt die Abschreibung vom verbleibenden Restbuchwert des Vorjahres. So sind in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. In späteren Jahren fallen die AfA-Beträge allerdings geringer aus – und dann sollte ein Wechsel zur linearen AfA geprüft werden.
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