Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern einen so genannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen, und zwar nach bisherigem Recht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Schlagwort: Arbeitslohn
Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 Euro auch bei Kündigung steuerfrei
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Der Volksmund spricht insoweit von einem Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
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Firmenfahrräder: Überlassung eines Zweitrades an Angehörige möglich
Firmenfahrräder und E-Bikes an Mitarbeiter zu überlassen hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erlebt. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – ein Sachbezug zu versteuern, der in aller Regel pauschal ermittelt wird.
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Einschränkungen bei Gehaltsumwandlung geplant
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zu gewähren. Bei manchen Arbeitgeber-Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird.
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Gehaltsumwandlung: In bestimmten Fällen keine Steuervergünstigung
Verschiedene Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei oder steuerbegünstigt. Bei manchen davon gilt dies aber nur dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; bei anderen wiederum gibt es keine weitere Bedingung. Die Frage ist, ob regulär besteuerter Arbeitslohn in solche steuerbegünstigten Leistungen umgewandelt und dadurch ein Steuervorteil erzielt werden kann.
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Unterliegt das Transferkurzarbeitergeld der Fünftelregelung?
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Zur gütlichen Trennung werden sie daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet und erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und gehört damit zu den „außerordentlichen Einkünften„. Und für diese außerordentlichen Einkünfte gibt es eine Steuervergünstigung: die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG).
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