Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 Euro auch bei Kündigung steuerfrei

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Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro  nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Der Volksmund spricht insoweit von einem Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Nach wie vor gibt es zahlreiche Zweifelsfragen zum Thema „Corona-Bonus“. Viele dieser Fragen beantwortet das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Frage-Antwort-Katalog („FAQ“).

Aktuell wird beispielsweise erörtert, ob ein Corona-Bonus auch im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerfrei gezahlt
werden kann und ob ein Corona-Bonus dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Frage: Wegen der Corona-Krise wird das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Auflösungsvereinbarung (Abfindungsvereinbarung) wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro  vereinbart. Ist diese steuerfrei?

Antwort: Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des neu eingeführten § 3 Nr. 11a EStG zu leisten. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG müssen eingehalten werden. Die coronabedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis
bestand, so dass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.

Frage: Unterliegen die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen dem Progressionsvorbehalt?

Antwort: Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Ein Corona-Bonus muss wirklich „on top“ gezahlt werden, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Aufgrund einer positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwar zwischenzeitlich von einigen in Erwägung gezogen worden, den Bonus anstelle einer anderen Vergütung, die dem Arbeitnehmer zusteht, zu gewähren. Doch angesichts einer geplanten – rückwirkenden – Gesetzesänderung ist klar, dass dies für die Steuerfreiheit schädlich wäre.

6 Kommentare zu “Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 Euro auch bei Kündigung steuerfrei”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Regina,

      bei der Zahlung des Corona-Bonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Regina Bähring

    Hallo muss jeder Arbeitnehmer der seit 1. 3. 2020 in Kurzarbeit war auf Grund von Corona einen Bonus bekommen. Mein Mann ist Taxifahrer auf Grund von Corona war die Auftragslage nicht gut, so daß sein Chef über das Arbeitsamt kurzarbeitergeld beantragt hat.

  2. Edith D

    Der Corona-Bonus ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (ausgenommen die Pflegebranche) und ich denke nicht dass ein Arbeitgeber der Kurzarbeit anmeldet- aufgrund der schlechten Auftragslage-bereit ist seinen Arbeitnehmern Bonuszahlungen aus eigener Tasche zu gewähren.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Enrico,

      der Corona-Bonus unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und ist auch steuer- und sozialversicherungsfrei. In Ihrer Steuererklärung muss er daher nicht angegeben werden.

      Alle Daten zu den Lohnbestandteilen, entnehmen Sie wie gewohnt Ihrer jährlichen Lonsteuerbescheinígung und tragen diese in der Steuererklärung ein.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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