Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung vom Arbeitgeber steuerfrei

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Weltweit steigen die Energie- und Nahrungsmittelpreise. Die damit verbundene Erhöhung der Lebenshaltungskosten wird für viele in Deutschland zunehmend zu einer großen Belastung.

Aktuell ermöglicht das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eine neue Steuervergünstigung: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG-neu). Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.

  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
  • Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro.
  • Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a EStG – Kinderbetreuungskosten, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – kleine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG – Personalrabattfreibetrag von 1.080 Euro) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
  • In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beträge, da es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
  • Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen berücksichtigt. Arbeitnehmern sollen diese Leistungen auch dann in voller Höhe zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).

6 Kommentare zu “Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung vom Arbeitgeber steuerfrei”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Goginava,

      die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  1. Sand

    Hallo, wenn ich den Ausgleich an meine Minijobberin im Haushaltsscheckverfahren zahle, kann ich diesen dann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sand,

      wenn Sie in Ihrer Funktion als Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben (z. B. weil Sie als Privathaushalt Minijobber beschäftigen), können Ihre 520-Euro-Jobber die Pauschale nur über ihre eigene Steuererklärung geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Misterek

    Hallo, ich bin als AT-Angestellter bei einem Konzern in NRW tätig. Nun wurde sogar in der Tarifrunde die IAP aufgenommen in zwei Teilzahlungen von jeweils 1500€ für 23 und 24.

    Frage: ist es für irgendjemanden zulässig, mir die IAP zu verwehren als AT-Let?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Misterek,

      erst Anlaufstelle in so einem Fall sollte Ihr Betriebsrat sein.
      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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