Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachts- oder Urlaubsgeld?

Inflationsausgleichsprämie anstelle von Weihnachts- und Urlaubsgeld?
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Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt eine neue Steuervergünstigung: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022).

  • Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Steuerfreiheit löst keinen Verbrauch der 50 Euro-Freigrenze für Sachbezüge aus (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es handelt es sich um eine „echte“ Steuerfreiheit, das heißt, die steuerfreie Leistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, welcher zu einem höheren Steuersatz führt.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird. Insbesondere sollen damit Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen nicht begünstigt sein. Und so dürfen auch Weihnachts- und Urlaubsgeld regelmäßig nicht in eine steuerfreie Prämie umgewandelt werden. Zum einen, weil meist ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlungen besteht, zum anderen, weil diese Zahlungen nicht den erforderlichen Inflationsbezug aufweisen.

Kann aber freiwilliges Weihnachtsgeld in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden?

Ja, dies ist möglich, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung von Sonderzahlungen bestehen. Dann kann er eine Inflationsausgleichsprämie statt eines bisherigen Weihnachtgeldes steuerfrei auszahlen, weil dann die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist. Außerdem ist wichtig, dass der Inflationsbezug erkennbar ist.

  • Die Umwandlung einer freiwilligen Sonderzahlung, zum Beispiel freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, in eine steuerbegünstigte Zuwendung ist zulässig (BFH-Urteil vom 1.10.2009, VI R 41/07). Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht wird. Unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 LStR).
  • Das bedeutet: Zahlungen werden „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (nur) dann geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, wobei auch eine betriebliche Übung einen arbeitsrechtlichen Anspruch begründen kann. Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren stets Weihnachtsgeld gezahlt, könnte eine solche betriebliche Übung vorliegen. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn das Weihnachtsgeld drei Jahre hintereinander gezahlt wurde.
  • Eine zusätzliche Leistung kann aber vorliegen, wenn sie auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) angerechnet wird.
  • Es ist steuerlich zulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld zu verbinden, dass zwei gesonderte Beträge – zum einen das Weihnachtsgeld und zum anderen die Inflationsausgleichsprämie – in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden (BMF vom 5.4.2023, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz).

Fazit: Freiwilliges Weihnachtsgeld kann in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Der Zusammenhang mit der Preisentwicklung kann dadurch „nachgewiesen“ werden, dass auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger explizit die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ aufgenommen wird.

10 Kommentare zu “Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachts- oder Urlaubsgeld?”:

  1. Hanni

    Was passiert, wenn das Weihnschtsgeld für 2023, 2024 weggelassen wird, und stattdessen Inflationsprämie gezahlt wird.Und ab Dez.2025 ersetzt Treueprämie das Weihnachtsgeld.
    Welche Vor-u. Nachteile für Arbeitnehmer?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hanni,

      Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben keinen rechtlichen Anspruch darauf.

      Die genauen Bedingungen und Beträge der Inflationsprämie werden vom Arbeitgeber festgelegt oder sind Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Benni

    Mir stell sich die Frage, wie es aussieht, wenn der Arbeitgeber seit 6 Jahren Weihnachtsgeld zahlt – freiwillig, da dies nicht im Arbeitsvertrag aufgeführt wird. Das siebte Jahr zahlt er nun den Inflationsausgleich – statt Weihnachtsgeld. Ist durch die jahrelange Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht eine sogenannte ,,Betriebliche Übung“ entstanden? Darf er das Weihnachtsgeld dann tatsächlich durch die Inflationsprämie ersetzen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Benni,

      die langjährige Zahlung von Weihnachtsgeld könnte unter Umständen als „Betriebliche Übung“ betrachtet werden, was bedeutet, dass die Mitarbeiter berechtigt sein könnten, es als eine regelmäßige Leistung des Arbeitgebers zu erwarten. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber regelmäßig und über einen längeren Zeitraum bestimmte Leistungen gewährt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung handelt.

      Wenn der Arbeitgeber nun das Weihnachtsgeld durch eine Inflationsprämie ersetzt, könnte dies als Änderung der betrieblichen Übung betrachtet werden. Wenn Sie hier eine konkrete Einschätzung des Sachverhalts wünschen, sollten Sie sich z.B. an den Betriebsrat oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Andrea

    Hallo, letztes Jahr noch 13. Gehalt, vorletztes Jahr Coronabonus in Höhe von 13. Gehalt, dieses Jahr Inflationsausgleichprämie aber nicht wie 13. Gehalt sondern soviel weniger, das Netto genauso viel wie bei Zahlung von 13. Gehalt am Ende rauskommt.
    Was hat das mit Inflationsausgleich zu tun ? Was hab ich da für Vorteile als Arbeitnehmer?
    13. Gehalt wurde seit ca 20 Jahren gezahlt, aber unter Vorbehalt der Freiwilligkeit im Arbeitsvertrag vermerkt.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andrea,

      die Inflationsausgleichsprämie kann bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

      Im Gegensatz dazu ist das 13. Gehalt voll steuer- und sozialabgabenpflichtig.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. Patrizia

    Hallo,
    ich habe eine Inflationsausgleichsprämie im Oktober 2023 erhalten (1000€)
    Dadurch wurden wir nachträglich bei den Betreuungskosten von 2023 hochgesetzt und müssen jetzt um die 700€ nachzahlen. Ist das richtig so? Bin total geschockt:/
    Wir leben in NRW!
    Viele Grüße
    Patrizia

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Patrizia,

      die Höhe der Betreuungskosten wird in der Regel durch das Jugendamt festgesetzt und orientiert sich an Ihrem Gesamteinkommen des Vorjahres. Alleine die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sollte nicht zu einer Erhöhung der Betreuungskosten in fast gleicher Höhe führen. Vielmehr ist zu vermuten, dass Ihr Einkommen insgesamt gestiegen ist.

      Bitte wenden Sie sich am besten an den Sachbearbeiter, der die Betreuungskosten festgesetzt hat, um die Gründe für die Mehrkosten zu erfahren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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