Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.
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Schlagwort: Regelaltersgrenze
Hinzuverdienstgrenze: Erstmalige Überprüfung zum 1. Juli 2018
Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird.
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Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden kann
Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt aufgrund der Rentenminderung weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
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Rente mit 67: Der Jahrgang 1952 muss 6 Monate länger arbeiten
Im Jahre 2016 wird der Geburtsjahrgang 1951 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das einstmals gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können? Nein, denn im Jahr 2012 startete für Neurentner die „Rente mit 67“ – und damit sind jetzt spezielle Grenzen zu beachten.
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Rente mit 63: Abschlagsfreie Rente im Jahre 2017 erst mit 63 plus 4 Monate
Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ kann man bereits mit 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht sind. Allerdings müssen bei der Rente mit 63 lebenslange Rentenabschläge in Kauf genommen werden.
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Frührentner: Vergütungen aus Fotovoltaikanlage als schädlicher Hinzuverdienst
Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf lediglich 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden. Als Hinzuverdienst gelten hier Arbeitslohn aus einer abhängigen Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
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Später in Rente: Vierte Stufe zur „Rente mit 67“ für den Jahrgang 1950
In diesem Jahr 2015 wird der Geburtsjahrgang 1950 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Wenn es da nicht ein Hindernis gäbe: Denn im Jahr 2012 startete für Neurentner die „Rente mit 67“ – und damit ein späterer Rentenbeginn.
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Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden
Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
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