Immer mehr Menschen treten aus der Kirche aus. Durchschnittlich verlassen 300.000 Menschen pro Jahr die Kirche und sparen sich damit die Kirchensteuer. Vor allem für Besserverdienende ist die Kirchensteuer oft ein Grund für ihren Austritt. Was viele allerdings nicht wissen: Bei hohen Einkommen ist eventuell die Kappung der Kirchensteuer auch eine Alternative. In fast allen Bundesländern ist eine Begrenzung der Kirchensteuer möglich.
Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen also als Kirchensteuer 8 bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer.
Je höher Ihr Einkommen, desto höher die Einkommensteuer und desto höher auch die Kirchensteuer. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Kappung der Kirchensteuer zu beantragen. Das bedeutet: Die Kirchensteuer wird nicht mehr von der Bemessungsgrundlage „Einkommensteuer“, sondern vom „zu versteuernden Einkommen“ berechnet. Der Kappungssatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und beträgt je nach Bundesland zwischen 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Die meisten Kirchensteuergesetze sehen bei hohem Einkommen eine Kappung der Einkommensteuer vor. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Kappung in Ihrem Bundesland automatisch oder nur auf Antrag gewährt wird. Es gibt unterschiedliche Regelungen:
- Eine Kappung ohne Antrag erfolgt automatisch in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
- Die Kappung nur mit Antrag gibt es in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
- In Bayern ist keine Kappung der Kirchensteuer möglich.
Prüfen Sie, ob bei Ihrem Einkommen eine Kappung bereits sinnvoll ist. Ist dies der Fall dann richten Sie einen (formlosen) Antrag auf Kappung der Kirchensteuer (plus Kopie des letzten Steuerbescheids) an Ihre Diözese oder Landeskirche.
In Berlin gilt ein Kappungssatz von 3 Prozent. Also ist die Kirchensteuer auf 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens begrenzt.
- 2020 zu versteuerndes Einkommen: 150.000 Euro
- darauf entfallende Einkommensteuer nach dem Grundtarif: 54.036 Euro
- zu zahlende Kirchensteuer (9 Prozent): 4.863 Euro.
Bei einer Kappung auf 3 Prozent des Einkommens müssten nur 4.500 Euro Kirchensteuer gezahlt werden. Das entspricht einem Kappungsvorteil von 363 Euro.
| Bundesland | Kirchensteuer (auf die Einkommensteuer) |
Kappungssatz (auf das zu versteuernde Einkommen) |
Kappung | |
| Baden-Württemberg | 8% | Ev. Kirche Württemberg | 2,75% | auf Antrag |
| Ev. Kirche Baden | 3,5% | auf Antrag | ||
| Kath. Diözesen | 3,5% | auf Antrag | ||
| Bayern | 8% | – | keine Kappung | |
| Berlin | 9% | 3,0% | automatisch | |
| Brandenburg | 9% | 3,0% | automatisch | |
| Bremen | 9% | 3,5% | automatisch | |
| Hamburg | 9% | 3,0% 1) | automatisch | |
| Hessen | 9% | Ev. Kirchen | 3,5% | auf Antrag |
| Kath. Diözesen | 4,0% | auf Antrag | ||
| Mecklenburg-Vorpommern | 9% | Ev. Kirchen | 3,5% | auf Antrag |
| Kath. Diözesen | 3,0% | automatisch | ||
| Niedersachsen | 9% | 3,5% | automatisch | |
| Nordrhein-Westfalen | 9% | Ev. Kirchen | 3,5% | auf Antrag |
| Kath. Diözesen | 4,0% | auf Antrag | ||
| Rheinland-Pfalz | 9% | Ev. Kirchen | 3,5% | auf Antrag |
| Kath. Diözesen | 4,0% | auf Antrag | ||
| Saarland | 9% | Ev. Kirchen | 3,5% | auf Antrag |
| Kath. Diözesen | 4,0% | auf Antrag | ||
| Sachsen | 9% | 3,5% | automatisch | |
| Sachsen-Anhalt | 9% | 3,5% | automatisch | |
| Schleswig-Holstein | 9% | 3,0% | automatisch | |
| Thüringen | 9% | 3,5% | automatisch | |
| 1) Ev.-Luth. Landeskirche Hannover im Gebiet von Hamburg: 3,5% Quelle: Eigene Recherche, Stand: 01.07.2021 |
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Guten Tag,
können Sie mir sagen, ab welchem zu verst. Einkommen in Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Kappung der Kirchensteuer gestellt werden kann.
Lieben Dank im Voraus.
MfG
Sekeres
Hallo Sekeres,
in Rheinland-Pfalz gibt es unseres Wissens keine feste allgemeine Einkommensgrenze für den Antrag. Die Kappung greift, wenn die reguläre Kirchensteuer von 9 % der Einkommensteuer höher ist als der jeweilige Kappungsbetrag. Dieser beträgt bei evangelischen Kirchen 3,5 % und bei katholischen Diözesen 4,0 % des zu versteuernden Einkommens. Die Kappung erfolgt auf Antrag.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de