Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern stehen der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil (Unterhaltsempfänger) auf den anderen Elternteil (Unterhaltszahler) ist ohne weiteres nicht möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.
Eine häufig vorkommende Konstellation: Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eheleuten lebt das gemeinsame Kind bei der Mutter, die Hartz IV (also Arbeitslosengeld II) bezieht. Der Vater bezahlt für das Kind den erforderlichen Barunterhalt. Da die Mutter mangels Steuerzahlung von ihrem hälftigen Kinder- und BEA-Freibetrag keinerlei Vorteil hat, wäre es doch besser, wenn sie ihre Hälfte der Freibeträge auf den Vater übertragen würde und dieser dadurch eine höhere Steuerersparnis hätte. Diesen Vorteil könnte er sogar mit der Mutter teilen. Geht das?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof genau diesen Fall – allerdings mit umgekehrten Vorzeichen (Vater betreut das Kind und bezieht Hartz IV, Mutter zahlt Unterhalt) – in aller Deutlichkeit geklärt und die geltende Rechtslage bestätigt. Dass der betreuende Elternteil SGB II-Leistungen bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des hälftigen Kinder- und BEA-Freibetrages auf den Barunterhalt zahlenden Elternteil (BFH-Urteil vom 15.6.2016, III R 18/15).
(1) Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages
Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag nur dann auf den betreuenden Elternteil übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil
- seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt, d. h. diese nicht zu mindestens 75 % erfüllt, oder
- mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; dies gilt erst seit 2012 (§ 32 Abs. 6 Satz 6-7 EStG).
Im Urteilsfall wurde die umgekehrte Übertragung vom betreuenden auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil begehrt. Eine solche Übertragung scheitert bereits daran, dass der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung (Betreuungsunterhalt) erfüllt hat. Zudem ist der Unterhaltszahler seiner elterlichen Unterhaltspflicht durch Zahlung der Geldrente (Barunterhalt) nachgekommen.
(2) Übertragung des hälftigen BEA-Freibetrages
Der hälftige BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) kann unabhängig und abweichend vom Kinderfreibetrag nur für minderjährige Kinder übertragen werden, und zwar nur vom barunterhaltspflichtigen auf den betreuenden Elternteil. Dazu genügt ein einseitiger Antrag des betreuenden Elternteils. Anders als beim Kinderfreibetrag wird hier nicht vorausgesetzt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt. Voraussetzung ist jedoch, dass
- das Kind bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil an keinem Tag im Jahr gemeldet ist und
- der barunterhaltspflichtige Elternteil keinerlei Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind nicht regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut; dies gilt erst seit 2012 (§ 32 Abs. 6 Satz 8-9 EStG).
Im Urteilsfall wird die umgekehrte Übertragung vom betreuenden auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil beantragt. Eine solche Übertragung ist ausgeschlossen, weil das Kind beim barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht gemeldet war. Hier kommt hinzu, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nicht nur unwesentlich mitbetreut hat.
Schönen guten Tag
Ich tätige einen kleinen Minijob aus und habe einen Kinderfreibetrag von 0. Ich war verheiratet bis 2012 mit 3 Kindern und wurde auch 2012 geschieden ( Härtefallscheidung ). 2015 habe ich ein weiteres Kind bekommen und der Partner und ich haben uns 2016 getrennt. Insgesamt leben bei mir 3 Kinder und bei mein EX Mann 1 Kind. Ich beziehe Unterhaltsvorschuss von Landratsamt. Ich verstehe es nicht das ich kein kinderfreibetrag habe?
Hallo Isabell,
Der Kinderfreibetrag wird im Gegensatz zum Kindergeld nicht ausgezahlt. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch wirkt er sich steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer aus. Das monatlich bereits ausgezahlte Kindergeld stellt eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag dar.
Die Kinderfreibeträge werden im Rahmen der Einkommensteuer dann nur gewährt, wenn die Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen höher ist als das (bereits erhaltene) Kindergeld, wobei hier der Anspruch auf Kindergeld und nicht das tatsächlich erhaltene Kindergeld maßgebend ist. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.
Das Sie also keinen Kinderfreibetrag erhalten haben, dürfte daran liegen, dass das Kindergeld in Ihrem Fall für Sie vorteilhafter ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Mir hat das Finanzamt mitgeteilt, dass die Übertragung des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern nicht möglich ist. Ist das korrekt?
Hallo Tsawassen,
das trifft – wie oben bereits erwähnt – auf den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zu. Wird das Kind volljährig, kann der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das entsprechende Jahr nur für den Zeitraum übertragen werden, in dem das Kind noch minderjährig ist.
itte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
ich bin seit 2007 geschieden und habe eine 2003 geborene Tochter.
Sie lebt im meinem Haushalt (auch hier gemeldet) und ich erhalte das Kindergeld.
Ich habe die Steuerklasse II mit 0,5 Kindern.
Der Kindsvater kommt ausschließlich seiner Unterhaltszahlung nach.
Weiteren Kontakt pflegt die Tochter mit Ihrem Vater nicht.
Kann ich den vollen Kinderfreibetrag beantragen?
Über eine Rückinfo würde ich mich freuen.
Hallo Marion,
wenn der Vater seinen Unterhaltsverpflichtungen im Wesentlichen nachkommt, d. h. diese zu mindestens 75 % oder mehr erfüllt, kann der Kinderfreibetrag nicht voll beansprucht werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo, ich lebe getrennt, war nicht verheiratet. Wir haben 1 leibliches Kind ,das lebt im Wechsel bei der Mutter und mir (Vater) also 6 monate bei der Mutter und 6 Monate bei mir.Gemeldet ist das Kind bei der Mutter und sie bekommt auch das Kindergeld. Ich zahle Unterhalt. Muss ich diese 75 Prozent angeben ,bin ich über 75 Prozent?
Gruß
Hallo Marko,
leider ist mir nicht klar, auf was Ihre Frage abzielt. Sie teilen sich offensichtlich die Erziehung Ihres Kindes 50:50 auf.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo, ich und mein Partner haben beide Steuerklasse 1 und einen Kinderfreibetrag von 0,5. Da ich aktuell nur auf Minijobbasis arbeite und dadurch der Gehaltsunterschied sehr groß ist stelle ich mir die Frage, ob es sich lohnt den Freibetrag komplett auf meinen Partner zu setzen? Sparen wir da irgendwie etwas? Liebe Grüße
Hallo, ich und mein Partner haben beide Steuerklasse 1 und einen Kinderfreibetrag von 0,5. Da ich aktuell nur auf Minijobbasis arbeite und dadurch der Gehaltsunterschied sehr groß ist stelle ich mir die Frage, ob es sich lohnt den Freibetrag komplett auf meinen Partner zu setzen? Sparen wir da irgendwie etwas? Liebe Grüße
Hallo Niwee,
mit unserem Rechner für die Steuerklassenwahl für Verheiratete können Sie die beste Kombination der Steuerklasse ermitteln. Dabei können Sie auch die Zahl der Kinderfreibeträge berücksichtigen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Also….. ich lebe getrennt und unser Kind lebt bei mir. Ich bekomme Unterhalsvorschuss. Ich arbeite in Vollzeit und mein ex Grundsicherung und Rente. Er hat das Kind 2 mal die Woche für je 2 Std.. Könnte ich hier das volle Kinderfreibetrag beantragen? Alle Kosten für das Kind übernehme ich.
Hallo Schröder,
kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach, dann werden dem betreuenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag angerechnet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo
Ich und mit mein Lebensgefährte haben wir gemeinsam ein Kind und Steuerklasse. Jeder hat 0,5 meine Frage Elterngeld ist schon vorbei. Ich hab keine Einkommen ich arbeite nichts. Ich Pass vom Kind auf, ob meine Lebens Partner, Kinderfreibetrag komplett eins übertragen
Grüß Susan
Hallo Susan,
Wenn Sie und Ihr Lebensgefährte gemeinsam ein Kind haben und beide in Steuerklasse 0,5 sind, bedeutet dies, dass Sie beide jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrags erhalten.
In Bezug auf das Übertragen des Kinderfreibetrags: Wenn Ihr Lebensgefährte ein Einkommen hat und Sie keines haben, kann er den vollen Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Dazu muss er jedoch einen Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags stellen. In diesem Fall kann er den Freibetrag in seiner Steuererklärung geltend machen und dadurch Steuern sparen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Kinderfreibetrag und das Kindergeld zwei verschiedene Leistungen sind. Auch wenn der Kinderfreibetrag übertragen wird, hat dies keinen Einfluss auf das Kindergeld, das weiterhin an die Person ausgezahlt wird, bei der das Kind gemeldet ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de