Kindergeld trotz Zweitstudium: Wann Freistellungen bei der 20-Stunden-Grenze zählen

Kindergeld trotz Zweitstudium: Wann Freistellungen bei der 20-Stunden-Grenze zählen
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Ein volljähriges Kind studiert weiter und arbeitet gleichzeitig mehr als 20 Stunden pro Woche: In solchen Fällen lehnt die Familienkasse Kindergeld häufig ab. Besonders schwierig wird es, wenn das Kind zwar grundsätzlich eine höhere Wochenarbeitszeit hat, vom Arbeitgeber oder Dienstherrn aber wegen Prüfungen, Hausarbeiten oder Praxiszeiten teilweise freigestellt wird. Genau dann stellt sich die Frage: Gilt für das Kindergeld die vereinbarte Arbeitszeit oder die durch Freistellungen tatsächlich reduzierte Arbeitszeit?

Die Antwort kann für Eltern finanziell erheblich sein. Denn Kindergeld trotz Zweitstudium kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedenfalls bei Beamten möglich sein, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im jeweiligen Monat wegen Freistellungen höchstens 20 Stunden beträgt.

Die gesetzliche Ausgangslage beim Kindergeld

Für volljährige Kinder zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr können Eltern Kindergeld erhalten, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befindet. Während einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums spielt eine Erwerbstätigkeit regelmäßig keine entscheidende Rolle.

Anders ist es nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums. Dann wird ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich bleibt nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG aber eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Praktisch bedeutet das: Wer nach einer Erstausbildung ein Zweitstudium beginnt und daneben regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, riskiert den Verlust des Kindergeldes. Schon geringe Überschreitungen können schädlich sein.

Der Streitfall vor dem Finanzgericht Münster

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn zunächst ein duales Studium abgeschlossen und war anschließend als Finanzbeamter tätig. Später nahm er zusätzlich ein Studium der Rechtswissenschaften auf. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt wurde auf 28,7 Stunden reduziert. Zusätzlich wurde er für Pflichtklausuren, verpflichtende Hausarbeiten und praktische Studienzeiten vom Dienst freigestellt.

Durch diese Freistellungen lag seine Arbeitszeit in einigen Monaten bei höchstens 20 Stunden pro Woche. Die Familienkasse lehnte das Kindergeld dennoch ab. Sie ging davon aus, dass die 20-Stunden-Grenze überschritten sei. Das Finanzgericht Münster sah das differenzierter und gab der Klage teilweise statt. Für die Monate, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wegen der Freistellungen nicht über 20 Stunden lag, musste Kindergeld festgesetzt werden. Für die übrigen Monate blieb es bei der Ablehnung.

Warum die monatliche Betrachtung entscheidend ist

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist das Monatsprinzip. Nach § 66 Abs. 2 EStG wird Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen. Deshalb ist beim Kindergeld trotz Zweitstudium nicht zwingend ein Durchschnitt über einen längeren Gesamtzeitraum maßgeblich. Vielmehr kann es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im jeweiligen Monat ankommen.

Das ist für Eltern wichtig: Ein Anspruch kann für einzelne Monate bestehen, auch wenn er in anderen Monaten entfällt. Die Familienkasse darf den Fall daher nicht zu grob betrachten, sondern muss die einzelnen Monate prüfen.

Freistellungen können bei Beamten berücksichtigt werden

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster richtet sich die 20-Stunden-Grenze bei Arbeitnehmern grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung tariflicher Regelungen. Bei Beamten fehlt jedoch ein klassischer Arbeitsvertrag. Deshalb ist bei ihnen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage abzustellen. Individuell gewährte Freistellungen können dabei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindern.

Im Streitfall führte das dazu, dass die Tätigkeit in bestimmten Monaten als unschädliche Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG behandelt wurde. In Monaten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden war das Kindergeld dagegen zu versagen.

Vereinfachtes Beispiel zur 20-Stunden-Grenze

Ein Kind hat nach einem Erststudium ein weiteres Studium begonnen und arbeitet parallel im öffentlichen Dienst. Wegen Klausuren und verpflichtender Studienleistungen wird es in einzelnen Monaten teilweise freigestellt.

Monat Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Freistellung Folge für das Kindergeld
Januar 28 Stunden Kindergeld regelmäßig ausgeschlossen
Februar 20 Stunden Kindergeld kann möglich sein
März 19,5 Stunden Kindergeld kann möglich sein
April 20,5 Stunden Kindergeld regelmäßig ausgeschlossen

Das Beispiel zeigt: Es kommt nicht nur darauf an, ob das Kind „irgendwie“ weniger arbeitet. Entscheidend ist, ob die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im konkreten Monat die Grenze von 20 Stunden überschreitet. Eine Überschreitung um nur 0,5 Stunden kann bereits schädlich sein.

Gilt das Urteil nur für Beamte?

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.4.2026, 8 K 2927/25 Kg, betrifft unmittelbar einen Beamtenfall. Das Gericht begründet die Berücksichtigung der Freistellungen ausdrücklich damit, dass Beamte keinen individuellen Arbeitsvertrag haben. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Lage daher weniger eindeutig. Bei ihnen wird grundsätzlich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit abgestellt.

Trotzdem kann die Entscheidung auch für andere Fälle interessant sein. Denkbar sind etwa Beschäftigte, die sich auf eine Meisterprüfung, ein berufsbegleitendes Studium oder andere verpflichtende Ausbildungsabschnitte vorbereiten und dafür zeitweise ausdrücklich freigestellt werden. Ob die Grundsätze des Urteils auf solche Arbeitsverhältnisse übertragbar sind, ist jedoch noch offen.

Praktische Hinweise für Eltern

Eltern sollten ablehnende Bescheide der Familienkasse genau prüfen, wenn das Kind nach einer Erstausbildung oder einem Erststudium eine weitere Ausbildung absolviert und zugleich arbeitet. Besonders wichtig sind Nachweise über die monatliche Arbeitszeit. Dazu gehören Freistellungsbescheide, Dienstpläne, Bestätigungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn sowie Unterlagen über Pflichtveranstaltungen, Klausuren, Hausarbeiten und praktische Studienzeiten.

Wird Kindergeld abgelehnt, obwohl die Arbeitszeit in einzelnen Monaten höchstens 20 Stunden betrug, kann ein Einspruch sinnvoll sein. Dabei sollte konkret für jeden Monat dargelegt werden, warum die Grenze eingehalten wurde. Pauschale Angaben reichen meist nicht aus.

Fazit: Freistellungen können beim Kindergeld den Ausschlag geben

Kindergeld trotz Zweitstudium kann möglich sein, wenn die Erwerbstätigkeit die gesetzliche 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Das Finanzgericht Münster macht deutlich, dass jedenfalls bei Beamten individuell gewährte Freistellungen nicht einfach ignoriert werden dürfen. Maßgeblich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im jeweiligen Monat.

Für Eltern ist das Urteil hilfreich, aber kein Freibrief. Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob und wie die höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage bewertet. Bis dahin sollten vergleichbare Fälle sorgfältig dokumentiert und ablehnende Kindergeldbescheide fristgerecht geprüft werden.

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