Ländergruppeneinteilung 2025: Diese Länder sind jetzt besser gestellt

Ländergruppeneinteilung 2025: Diese Länder sind jetzt besser gestellt
pixabay/Endzeiter Lizenz: Pixabay Lizenz

Mit der Ländergruppeneinteilung 2025 ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für viele Steuerpflichtige, die Kinder oder Angehörige im Ausland unterstützen. Die neue Einteilung führt dazu, dass einzelne Länder steuerlich besser gestellt werden als zuvor. Das wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des abziehbaren Unterhalts sowie auf bestimmte Freibeträge aus. Wer betroffen ist, sollte die Änderungen genau kennen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland ist in § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz geregelt. Danach können Unterhaltsaufwendungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Für Kinder, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, sind außerdem § 32 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz sowie § 33a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz maßgeblich. Diese Vorschriften erlauben eine Kürzung von Freibeträgen, wenn das Kind nicht in Deutschland lebt.

Wie stark diese Kürzung ausfällt, bestimmt die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Ländergruppeneinteilung.

Änderungen durch die Ländergruppeneinteilung 2025

Zum 1. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Ländergruppeneinteilung neu gefasst. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025. Ziel der Anpassung ist es, die steuerlichen Pauschalen an die wirtschaftliche Entwicklung einzelner Staaten anzupassen. Besser gestellt wurden u.a. Rumänien, Spanien und Zypern.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies: In diesen Ländern lebende Angehörige oder Kinder führen künftig zu geringeren Kürzungen bei Unterhalt und Freibeträgen.

Voraussetzungen & Einschränkungen

Die Ländergruppeneinteilung 2025 wirkt sich nicht nur auf Unterhaltsleistungen aus, sondern auch auf weitere steuerliche Vergünstigungen. Dazu zählen insbesondere:

  • der Kinderfreibetrag
  • der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
  • der Ausbildungsfreibetrag
  • abziehbare Kinderbetreuungskosten
  • die Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für die unbeschränkte Steuerpflicht

Entscheidend ist stets der dauerhafte Wohnsitz des Kindes oder des Unterhaltsempfängers. Je niedriger das allgemeine Lebensniveau im Wohnsitzstaat, desto stärker fällt die pauschale Kürzung aus.

Rechenbeispiel

Der Unterhaltshöchstbetrag beträgt im Jahr 2026 insgesamt 12.348 Euro.

  • Angehörige in Ländergruppe 1: Der Höchstbetrag kann vollständig berücksichtigt werden, also 12.348 Euro.
  • Angehörige in Ländergruppe 2: Abziehbar sind 75 Prozent, also 9.261 Euro.
  • Angehörige in Ländergruppe 3: Abziehbar sind 50 Prozent, also 6.174 Euro.
  • Angehörige in Ländergruppe 4: Abziehbar sind 25 Prozent, also 3.087 Euro.

Durch den Aufstieg einzelner Länder verbessert sich somit die steuerliche Situation unmittelbar.

Änderungen in der Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2025

Folgende Staaten wurden in eine andere Ländergruppe eingestuft (nach Kontinenten gruppiert):

Europa

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Rumänien Gruppe 3 Gruppe 2
Spanien Gruppe 2 Gruppe 1
Zypern Gruppe 2 Gruppe 1
St. Martin (niederländischer Teil) Gruppe 2 Gruppe 1

Asien

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Brunei-Darussalam Gruppe 2 Gruppe 1
Saudi-Arabien Gruppe 2 Gruppe 1
Irak Gruppe 4 Gruppe 3

Nord- und Mittelamerika / Karibik

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Bahamas Gruppe 2 Gruppe 1
Kuba Gruppe 3 Gruppe 2
Turks- und Caicosinseln Gruppe 2 Gruppe 1

Südamerika

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Guyana Gruppe 3 Gruppe 2
Suriname Gruppe 4 Gruppe 3

Afrika

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Seychellen Gruppe 3 Gruppe 2

Ozeanien

Staat Alte Ländergruppe Neue Ländergruppe
Amerikanisch-Samoa Gruppe 3 Gruppe 2
Fidschi Gruppe 4 Gruppe 3
Tonga Gruppe 4 Gruppe 3

Praktische Hinweise

Bei der Anrechnung eigener Einkünfte des Unterhaltsempfängers gelten wichtige Besonderheiten. Bestimmte Pauschbeträge werden nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt. Das betrifft unter anderem:

  • den Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten und Versorgungsbezügen von 102 Euro
  • den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Arbeitslohn von 1.230 Euro
  • den Sparerpauschbetrag bei Kapitalerträgen von 1.000 Euro
  • die Kostenpauschale bei Bezügen von 180 Euro

Diese Ausnahmen sollten bei der Steuererklärung unbedingt berücksichtigt werden.

Fazit

Die Ländergruppeneinteilung 2025 bringt für einige Staaten spürbare Verbesserungen und damit höhere steuerliche Entlastungen für unterstützende Steuerpflichtige. Positiv ist, dass wirtschaftliche Entwicklungen zumindest teilweise nachvollzogen werden.

Kritisch bleibt jedoch, dass auch innerhalb der Europäischen Union weiterhin Kürzungen vorgesehen sind. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehen hier erhebliche Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit. Betroffene sollten entsprechende Steuerbescheide prüfen und ihre Rechte gegebenenfalls geltend machen.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder