Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Berechnung der Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuer grundlegend. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen.
Die Vorsorgepauschale ab 2026 berücksichtigt neue Teilbeträge, insbesondere für die Arbeitslosenversicherung. Für privat Versicherte entfällt die bisherige Mindestvorsorgepauschale. Die Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die monatliche Lohnsteuerberechnung.
Was ist die Vorsorgepauschale?
Damit Arbeitnehmer bereits im laufenden Jahr steuerlich entlastet werden, wird bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Sie ersetzt die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, um eine gleichmäßige Steuerwirkung zu erreichen.
Bisher bestand die Vorsorgepauschale aus folgenden Komponenten:
- einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,
- einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung,
- einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.
Ab dem 1. Januar 2026 kommt ein weiterer Bestandteil hinzu:
- ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung.
Rechtsgrundlage ist § 39b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Details regelt das BMF-Schreiben vom 14. 08.2025 (BStBl 2025 I S. 1628).
Neue Berechnungsgrundlage ab 2026
Die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale bleibt weiterhin der Arbeitslohn – jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dabei gilt:
- Bei knappschaftlicher Rentenversicherung ist die spezielle Beitragsbemessungsgrenze nicht maßgeblich.
- Der Übergangsbereich (Arbeitslöhne von 603,01 Euro bis 2.000 Euro) ist steuerlich unbeachtlich.
Wichtig: Ob einzelne Teilbeträge berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Versicherungsstatus am Ende des Lohnzahlungszeitraums.
Was sich für privat Versicherte ändert
Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern entfällt ab 2026 die Möglichkeit, eine Mindestvorsorgepauschale anzusetzen. Stattdessen wird der tatsächliche Versicherungsbeitrag berücksichtigt – auf Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Das Verfahren:
- Die Versicherung meldet die relevanten Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Das BZSt stellt die Beträge im Rahmen der ELStAM dem Arbeitgeber bereit.
- Der Arbeitgeber berücksichtigt die Daten bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung.
Somit entfällt die Notwendigkeit, Papierbescheinigungen vorzulegen oder pauschale Beträge anzusetzen.
Neuer Teilbetrag: Arbeitslosenversicherung
Erstmals wird ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung in der Vorsorgepauschale berücksichtigt – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Der Betrag wird nur dann angesetzt, wenn die Summe aus diesem und den anderen Teilbeträgen (für Kranken- und Pflegeversicherung) den Betrag von 1.900 Euro nicht übersteigt. Dies gilt für Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis V.
Keine Änderungen bei gesetzlichen Versicherungen – aber neue Details
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern bleiben die bisherigen Regelungen weitgehend bestehen. Allerdings weist das BMF darauf hin:
- Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (0,6 Prozentpunkte) wird berücksichtigt.
- Ebenso fließen Beitragsabschläge für Kinder (0,25 Prozentpunkte je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind) in die Berechnung ein.
Diese Feinjustierung betrifft ausschließlich die Teilbeträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Fazit
Die Vorsorgepauschale ab 2026 bringt spürbare Änderungen mit sich – insbesondere für privat Versicherte und für die Einbeziehung der Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungsprozesse frühzeitig anpassen, um die neuen Vorgaben korrekt umzusetzen. Arbeitnehmer profitieren durch eine genauere und realitätsnähere steuerliche Entlastung bereits im laufenden Jahr.

Ich bin Pensionärin. Durch die neue Regelung des Wegfalls der Mindestvorsorgepauschale wird meine Lohnsteuer um 40 Euro erhöht. Warum?
Hallo Margot,
die Lohnsteuer steigt, weil durch die neue Regelung die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Diese hat bisher auch bei Pensionären pauschal Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt. Künftig werden nur noch die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen angesetzt. Diese sind bei Pensionen regelmäßig niedriger als die frühere Pauschale, sodass sich das steuerpflichtige Einkommen erhöht und dadurch mehr Lohnsteuer einbehalten wird – in Ihrem Fall rund 40 Euro.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Fehler von ELSTAM. Wird bei der nächsten Abrechnung korrigiert.
Guten Rutsch
Falsch, die tatsächlichen Ausgaben für die private Kranken und Pflegeversicherung dürften überwiegend höher sein als die Pauschale. Digital Deutschland hat mal wieder gepatzt, trotz jahrelangem Vorlauf. Angekündigt ist Korrektur und Nachzahlung für Februar 2026.
Offensichtlich kann der „Staat und seine Institutionen“ nichts mehr. Nicht vorhandenes Geld wird von den gewählten Amtsträgern weltweit verteilt, ohne die Belange der eigenen Bürger zunächst angemessen zu
berücksichtigen. Sondervermögen wird generiert, um das Finanzdesaster zu verschleiern. Bravo!
Allerdings Eins gelingt präzise: Der Griff in die Tasche des Bürgers!
Durch den Wegfall der Vorsorgepauschale KV habe ich mehr netto von brutto als bisher und nicht weniger.
Werden denn die Beiträge zur privaten KV nicht mehr angegeben beim Lohnsteuerjahresausgleich?
Ich bin Versorgungsempfänger und privat versichert
Hallo Axel,
der Wegfall der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung ab 2026 betrifft nur den monatlichen Lohnsteuerabzug.
Ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin in der Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt – auch bei Versorgungsempfängern.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Tatsächlich handelt es sich laut vorliegendem Sachstand bei den Beamten mal wieder um einen dreisten Griff in die Tasche, der je nach Besoldung zwischen 500 bis 1000 Netto – Einkommensverlust pro Jahr liegt. Es handelt sich also um eine deutliche Gehaltskürzung und nicht etwa um eine Entlastung. Wenn ich angepinkelt werde, soll man es mir wenigstens als Regen verkaufen. Im besten Fall kann man sich gglfs. im Lohnsteuerjahresausgleich hiervon etwas nachträglich zurückholen. Und bevor wieder die Neidhammel hier etwas von Klagen auf hohem Niveau der ach so reichen Beamten schreiben sei gesagt: Das durchschnittliche Nettoeinkommen von Beamten liegt durchaus auf den Niveau der freien Wirtschaft, bei vergleichbarer Schulbildung/ Qualifikation. Und fehlende 1000,- Euro Einkommen im Jahr vermisst sicher jeder – Beamter oder nicht. Das erinnert mich an eine ähnlich unverschämte Nummer vor einigen Jahren, als man – ohne jeden Gehaltsausgleich – die wöchentliche Arbeitszeit eigenmächtig von 38,5 auf 41 Stunden erhöhte, weil man einfach zu geizig war, mehr Personal einzustellen – und das gilt bis heute. Zum „Ausgleich“ wurden Urlaubsgeld und jegliche Jubiläumszuwendungen zusätzlich gestrichen und auch das Weihnachtsgeld abgeschafft. Davon wurde bisher nur das Jubiläumsgeld (Ganze 500,- Euro brutto, nach 40 Dienstjahren) wieder eingeführt. Von den gleichfalls drastisch reduzierten Beförderungsmöglichkeiten will ich gar nicht reden. Mit Respekt und Wertschätzung gegenüber seinen Beamten hat das absolut gar nichts mehr zu tun.
Georg Sax
Meine Frau ist in Altersteilzeit. Durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale vermindert sich der ATZ-Zuschlag erheblich (ca. 68,00 Euro), da bei Berechnung der oberen Bemessungsgrenze (80 % vom Brutto) diese Vorsorgepauschale weggefallen ist. Das ist eine ganz klare Schlechterstellung von Beamten in ATZ. Kann dies abgemildert werden ? Kann hier evtl. eine Besitzstandswahrung beantragt werden ?
Die Aussage „Durch den Wegfall der Vorsorgepauschale Kranken- und Pflegeversicherung habe ich mehr netto von brutto als bisher und nicht weniger“ ist vollkommen korrekt. Das trifft bei fast allen Beamten so zu. Bei uns zum Beispiel können rund 5.400 Euro vorab als neues Lohnsteuerabzugsmerkmal geltend gemacht werden als bisher die Pauschale mit 3.000 Euro.