Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2022 mehr Netto vom Brutto

Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2022 mehr Netto vom Brutto
forium GmbH / Lohnsteuer kompakt

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen: Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.

  • Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gibt es ein zweiseitiges Formular mit vier Anlagen zu Kindern, Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen.
  • Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ auszufüllen.

Lohnsteuer kompakt

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2022 kann bereits ab Oktober 2021 gestellt werden, und zwar nur beim Finanzamt. Der Lohnsteuerfreibetrag ist dann im Regelfall für zwei Jahre gültig. Ändern sich die Verhältnisse, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sog. Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden die tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und die Einkommensteuer festgesetzt. Falls der eingetragene Freibetrag zu hoch oder zu niedrig ist, kommt es zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung.

 

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Eine Steuererklärung wegen eines eingetragenen Lohnsteuerfreibetrages muss nicht abgegeben werden, wenn der Arbeitslohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Mindestlohngrenze beträgt im Jahre 2021 12.250 Euro bei Ledigen und 23.250 Euro bei Verheirateten. Im Jahre 2022 steigt diese Grenze auf 12.550 Euro bzw. 23.900 Euro (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

 

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Ist in den ELStAM nur der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen, so müssen Sie deswegen eine Steuererklärung nicht abgeben. Gleiches gilt für die Eintragung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende bei Verwitweten sowie für den Erhöhungsbetrag zum Entlastungsbetrag ab dem zweiten Kind.

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen den Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor bildet dabei die individuellen Verhältnisse am treffendsten ab, weil sie bei beiden Ehegatten oder Partnern auch die Vorteile der Zusammenveranlagung berücksichtigt. Das Faktorverfahren kann beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ für die Dauer von zwei Jahren beantragt werden. Hier können Sie das Formular für den Steuerklassenwechsel herunterladen.

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Ab dem 1. Oktober 2021 können Lohnsteuerermäßigungsanträge sowie Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung funktioniert bundesweit über das Online-Portal „Mein ELSTER“. Wer einen digitalen Antrag an sein Finanzamt stellen möchte und noch kein Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“ hat, muss sich dafür unter www.elster.de einmalig registrieren. Nach etwa ein bis zwei Wochen wird ein Aktivierungscode auf dem Postweg übersandt.

2 Kommentare zu “Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2022 mehr Netto vom Brutto”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wengert,

      bitte wenden Sie sich direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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