Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?

Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
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Kunden haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine richtige Rechnung.  Dazu gehört auch, dass Handwerker auf der Rechnung der Lohnanteil gesondert ausweisen. Handelt es sich nämlich um Handwerkerleistungen lassen sich damit Steuern sparen.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind neben den bereits erwähnten reinen Arbeitskosten ebenfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Klebeband, Abdeckfolien, Schmiermittel).

Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.

Der Anteil der Arbeitskosten muss sich grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung ermitteln lassen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 40). Die Frage ist, ob der Kunde einen Rechtsanspruch hat, dass der Handwerker den Lohnanteil in der Rechnung gesondert ausweist.

Aktuell hat das Amtsgericht Mülheim entschieden, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils haben. Denn nur so könnten sie Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd absetzen. Damit wäre auch dies einmal geklärt! (Amtsgericht Mülheim vom 30.7.2015, 12 C 1124/14).

Die Verpflichtung des Unternehmens ergibt sich aus § 242 BGB, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der Rechnungsstellung ist es auch unerheblich, ob der Auftraggeber etwa den Rechnungsbetrag selbst beziffern kann. Solange das Unternehmen die Rechnung vorenthält, kann der Auftraggeber sogar die Bezahlung nach § 273 BGB zurückbehalten, da es sich bei dem privatrechtlichen Anspruch auf Rechnung um eine Nebenverpflichtung des Leistungserbringers gegenüber dem zahlenden Leistungsempfänger handelt.

25 Kommentare zu “Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?”:

  1. Vorsicht Kunde

    Ich habe einen Handwerker bereits mehrfach (schriftlich) darauf aufmerksam gemacht, seine Rechnungen hinsichtlich der ausgewiesenen Lohnkosten zu überarbeiten, bzw. dies zu ergänzen. Er denkt gar nicht daran und schickt lediglich Mahnungen.
    Bin ich im Recht, wenn ich die Zahlung solange verweigere, oder bewege ich mich da auf dünnem Eis?
    Ich habe auch bereits darüber nachgedacht, die Rechnung vorläufig um 20 % zu kürzen (bis zum Erhalt einer korrigierten Rechnung), da dies der maximal erzielbare Betrag wäre, den ich vom Finanzamt erstattet bekäme.
    Was ist sinnvoll?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      grundsätzlich kann Ihnen hierzu nur ein Anwalt eine verbindliche Empfehlung geben.

      Allerdings ist eine Teilzahlung sicherlich schon mal eine gute Idee, denn dadurch können Sie in einem Streitfall auch vor Gericht Ihren grundsätzlichen Willen zur Zahlung der Rechnung nachweisen. Verweisen Sie bei der Kürzung des Rechnungsbetrags auf das Urteil des Amtsgericht Mülheim vom 30.7.2015.

      Im Streitfall kommen Sie aber sicherlich nicht um anwaltliche Hilfe herum.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mia,

      Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Irene Nabavi

    Ist ein Handwerksbetrieb berechtigt, dem Kunden Lohnkosten für einen Lehrling in Rechnung zu stellen, der zwar anwesend war aber nur zugeschaut hat?

  3. U. Arn.

    Hallo,

    wir haben von einem Handwerker ein Gerüst aufstellen lassen (Malerarbeiten) Der Handwerker behauptet nun, dass er bei dieser pauschale Gerüstrechnung keine Arbeitszeiten aufführen muss. Hat er recht?
    Liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo U.Arn,

      es gibt natürlich einige Pflichtangaben auf Rechnungen, damit diese vor dem Finanzamt bestehen. Ein Muster zur Rechnung für Handwerkerleistungen finden Sie hier.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Martina

    Hallo,
    ist es zulässig, dass der Handwerksbetrieb die Lohnkosten handschriftlich nachträgt, mit Firmenstempel?
    Scheinbar hat der Betrieb keinen Vordruck dafür …

  5. Dirk

    Müssen die Lohnkosten auf der Rechnung erscheinen? Oder reicht auch ein zweites Schreiben, in dem Arbeits-, Lohn- und Materialkosten prozentual aufgeschlüsselt sind?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dirk,

      In dem bereits o.g. BMF-Schreiben finden Sie folgende Formulierung:

      Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.

      Die Aufteilung der Lohn- und Materialkosten muss also grundsätzlich klar aus der Rechnung hervorgehen. Wenn dies von einzelnen Betrieben anders gehandhabt wird, dann muss im Zweifels-/Streitfall wahrscheinlich dann wieder das GEricht entscheiden, wie es auch in dem oben beschriebenen Urteil geschehen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Frederic Plasson

    Guten Tag,
    ein Handwerker hat auf einer Rechnung Lohnkosten i.H.v. 952,3€ inkl. 150 MwSt ausgewiesen.
    Die Rechnugn basiert auf einem Angebot mit Festpreis.
    Er berechnet seine Stunden mit 56 EUR brutto.
    Dies würde ja einen Arbeitsaufwand von ca 17 Stunden bedeutet.
    Insgesamt war er jedoch maximal 10 Stunden aktiv, in den 10 Stunden sind zB 3 Stunden für Anfahrt, minimale Arbeiten in der Werkstatt, inkl.

    Frage: kann ich meine Berechnung der aufgebrachten Stunden aufgrund meiner Kalkulation berechnen (952EUR / 56EUR Stundensatz) ?

    UND: der Handwerker weigert sich bislang, den Arbeitsaufwand aufzuschlüsseln. Darf er eigentlich ggü dem Finanzamt (ich werde seine Lohnkosten ja geltend machen) einen Lohnaufwand angeben, der ca 40% über tatsächlich erbrachten Stunden liegt?
    Implizite Frage: dürfen wir ihn bitten, die Lohnkosten aufzuschlüsseln, zB nach erledigten Arbeiten, Fahrten, Anschaffungen usw?
    Bislang hat der Handwerker zB vor Zeugen erklärt, er habe sich ja mehrere Stunden auf Youtube für die handwerkliche Leistung ausbilden müssen und stelle uns dies in Rechnung.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frederic,

      wie Sie dem Artikel entnehmen können, haben Kunden einen Rechtsanspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils.

      Solange der beauftragte Handwerker die Rechnung vorenthält, können Sie sogar die Bezahlung nach § 273 BGB zurückbehalten, da Sie einen Anspruch auf eine ordentliche Rechnung haben und dies eine Nebenverpflichtung des Leistungserbringers gegenüber dem zahlenden Leistungsempfänger ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  7. Katrin Fuchs

    Hallo,

    Ich habe 2020 einen Umzug mit einer Firma gemacht, welche einen Pauschalpreis ohne Angaben der Lohnanteils beinhaltet. Jetzt hat mich meine Steuerberaterin darauf hingewiesen. Habe ich jetzt noch das Recht die Rechnung diesbezüglich korrigieren zu lassen? Und ist der Auftragnehmer auch verpflichtet die Rechnung zu korrigieren?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katrin,

      grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils. Wenden Sie sich einfach an die Umzugsfirma.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  8. Dirk Zimmermann

    Hallo,
    ist die Entsorgung eines Feuerlöschers nach Neuanschaffung ebenfalls als Nebenleistung zur Hauptleistung zu sehen und somit begünstigt?
    Sind Kleinmaterialien, die zur Wartung eines Feuerlöschers nötig sind, also z.B. Dichtungsringe, Plomben und Plombendraht ebenfalls Verbrauchsmaterial, welches begünstigt wird?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dirk,

      eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Heike Stevens

    Hallo
    muss eine Rohr- und Kanalservice Firma auch auf Rechnungen, die eine reine Rohrreinigung beinhalten oder eine TV Untersuchung der Rohre, die Lohn- und Arbeitskosten ausweisen oder nur bei z.B. bei einer Sanierung des Kanals?

    VG
    Heike

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heike,

      grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils.

      Ein Muster zur Rechnung für Handwerkerleistungen finden Sie hier.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Baucommerz Bavaria Immobilien und Verwaltungs-mbG

    Es handelt sich um einen Bauvertrag und hier kommt es zu der Auffassung des Bauherrn, dass er bei jeder Abschlagszahlung den Ausweis die Lohn- und Materialkosten ausgewiesen haben möchte. Daher bitten wir um Beantwortung der Frage.
    müssen bei Abschlagszahlungen Lohn – und Materialkosten ausgewiesen werden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      Ihr Kunde hat in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf eine aufgeschlüsselte (Abschluss-)Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils.

      Leider liegen uns keine Informationen vor, in wie weit dies auch für einzelne Abschlagszahlungen gilt. Fragen Sie hier am besten bei Ihrer Innung nach.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Ute Schmitz

    Hallo,
    weil der Handwerker in der Rechnung keinen Lohnanteil ausgewiesen hatte, haben wir um Aufschlüsselung gebeten. Statt einer korrigierten Rechnung hat er uns jetzt eine Auflistung der Arbeitsstunden in einem separaten Schreiben mit Angabe der Rg. Nummer und Rg.-Datum geschickt.
    Reicht das als Nachweis für das Finanzamt aus oder sollen wir auf eine neue Rg. beharren?
    Danke schön.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thomas,

      „Punkt 40: Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.“ (siehe BMF-Schreiben vom 10.1.2014)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Alex

    Guten Tag, muss der Handwerker auch den Lohnanteil seiner Subunternehmer ausweisen? Meine Heizungsfirma hat meine Dämmung der Heizungsrohre über einen Sub gemacht und weigert sich nun mir den Lohnanteil aufzuschlüsseln. Mit freundlichen Grüßen Rackel

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Alex,

      der Auftragnehmer (sprich: der Handwerksbetrieb) schuldet dem Auftraggeber grundsätzlich eine Rechnung, in der die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen werden.

      Es gibt auch einige Pflichtangaben gem. der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) auf Handwerkerrechnungen. Dazu gehört u. a. dass Materialkosten und Lohnkosten aufgeschlüsselt werden müssen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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