Nichtabgabe einer Steuererklärung: Wie weit darf das Finanzamt zurückgehen?

Nichtabgabe einer Steuererklärung: Wie weit darf das Finanzamt zurückgehen?
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Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, wenn ihr Arbeitslohn bereits über die Lohnsteuer abgerechnet wurde. In vielen Fällen stimmt das auch. Gefährlich wird diese Annahme aber, wenn Ehegatten oder Lebenspartner die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben. Dann kann trotz Lohnsteuerabzug eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehen.

Die Nichtabgabe einer Steuererklärung kann in solchen Fällen teuer werden. Das Finanzamt darf unter Umständen noch Jahre später Steuererklärungen anfordern, Steuern festsetzen und Verspätungszuschläge verlangen. Besonders wichtig ist daher die Frage: Wie lange darf das Finanzamt zurückgehen?

Warum Steuerklasse III/V oft zur Pflichtveranlagung führt

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn und wird einer von ihnen nach Steuerklasse V besteuert, ist regelmäßig eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Dort ist geregelt, wann Arbeitnehmer trotz Lohnsteuerabzug zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Grund ist einfach: Bei der Kombination III/V wird die monatliche Lohnsteuer oft ungleich verteilt. Steuerklasse III führt zu einem vergleichsweise niedrigen Lohnsteuerabzug, Steuerklasse V dagegen zu einem hohen Abzug. Zusammen kann die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer trotzdem zu niedrig sein. Genau deshalb verlangt der Gesetzgeber in dieser Konstellation eine Steuererklärung.

Kommt keine Erklärung, obwohl eine Pflicht besteht, darf das Finanzamt die Abgabe auch später noch verlangen. Nach § 149 Abs. 1 AO ist zur Abgabe einer Steuererklärung außerdem verpflichtet, wer vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Die normale Grenze: vier Jahre plus Anlaufhemmung

Für die Einkommensteuer beträgt die reguläre Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre. Das ergibt sich aus § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach Ablauf dieser Frist darf das Finanzamt die Steuer grundsätzlich nicht mehr festsetzen.

Bei der Nichtabgabe einer Steuererklärung kommt jedoch eine Besonderheit hinzu: die sogenannte Anlaufhemmung. Ist eine Steuererklärung abzugeben, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuerentstehung folgt.

Das bedeutet praktisch: Wenn eine Pflichtsteuererklärung gar nicht abgegeben wird, verschiebt sich der Fristbeginn regelmäßig um bis zu drei Jahre. Zusammen mit der vierjährigen Festsetzungsfrist kann das Finanzamt deshalb grundsätzlich noch für bis zu sieben Jahre zurückgehen.

Beispiel für das Steuerjahr 2019

Für das Steuerjahr 2019 entsteht die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2019. Wird trotz Abgabepflicht keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsfrist wegen der Anlaufhemmung spätestens mit Ablauf des 31.12.2022. Die vierjährige Festsetzungsfrist läuft dann vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2026.

Im Jahr 2026 kann das Finanzamt daher grundsätzlich noch das Steuerjahr 2019 aufgreifen. Bezogen auf die reguläre Festsetzungsfrist sind damit regelmäßig die Jahre 2019 bis 2025 relevant, wobei für das jüngste Jahr zusätzlich die normale Abgabefrist zu beachten ist.

Übersicht: Wie lange läuft die Festsetzungsfrist?

Fall Festsetzungsfrist Wirkung mit Anlaufhemmung
Regulärer Fall 4 Jahre bis zu 7 Jahre rückwirkend
Leichtfertige Steuerverkürzung 5 Jahre bis zu 8 Jahre rückwirkend
Steuerhinterziehung 10 Jahre bis zu 13 Jahre rückwirkend

Wann es länger als sieben Jahre werden kann

Die Sieben-Jahres-Grenze gilt nur für den Normalfall. Anders sieht es aus, wenn die Nichtabgabe einer Steuererklärung als leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar als Steuerhinterziehung bewertet wird.

Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt wurde, und auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde. Zusammen mit der Anlaufhemmung kann das Finanzamt also bis zu acht Jahre oder im Fall einer Steuerhinterziehung sogar bis zu 13 Jahre zurückgehen.

Leichtfertige Steuerverkürzung bedeutet vereinfacht gesagt: Der Steuerpflichtige hat seine steuerlichen Pflichten in besonders hohem Maß außer Acht gelassen. Rechtlich knüpft dies an § 378 AO an. Steuerhinterziehung setzt dagegen Vorsatz voraus. Der Steuerpflichtige muss also zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass durch sein Verhalten Steuern verkürzt werden. Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO geregelt.

Die frühere FG-Entscheidung: Steuerzahler zunächst erfolgreich

Das Finanzgericht Münster hatte zunächst steuerzahlerfreundlich entschieden. Nach dem Urteil des FG Münster vom 24.06.2022 – 4 K 135/19 E sollte keine Steuerhinterziehung vorliegen, wenn dem Finanzamt die maßgeblichen Lohndaten elektronisch übermittelt worden waren. Die Steuererklärungen hätten danach nur im Rahmen der regulären Festsetzungsfrist zuzüglich Anlaufhemmung nachgefordert werden können.

Diese Sichtweise hat sich jedoch nicht endgültig durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

BFH: Elektronische Lohndaten schützen nicht automatisch

Besonders praxisrelevant ist das BFH-Urteil vom 14.05.2025 – VI R 14/22. Der Bundesfinanzhof entschied, dass elektronisch übermittelte Lohndaten dem Finanzamt nicht automatisch als bekannt gelten, wenn sie lediglich auf abrufbaren Datenspeichern liegen und nicht automatisch zur Papierakte oder elektronischen Akte gelangen.

Das ist für Arbeitnehmer wichtig. Viele verlassen sich darauf, dass das Finanzamt ohnehin alle Lohndaten kennt, weil Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen übermitteln. Diese Annahme kann jedoch trügerisch sein. Nach der BFH-Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die zuständigen Bearbeiter im Finanzamt die maßgeblichen Informationen tatsächlich in der Akte oder im Bearbeitungssystem vorliegen hatten. Bloß abrufbare eDaten reichen dafür nicht zwingend aus.

Der entschiedene Fall: Steuerklasse III/V ab 2009

Im Urteilsfall hatte zunächst nur der Ehemann Arbeitslohn bezogen. Er wurde nach Steuerklasse III besteuert, die Ehegatten gaben regelmäßig Einkommensteuererklärungen ab. Ab 2009 erzielte auch die Ehefrau Arbeitslohn und wurde nach Steuerklasse V besteuert. Die Arbeitgeber übermittelten die Lohndaten elektronisch an das Finanzamt. Trotzdem reichten die Eheleute ab 2009 keine Steuererklärungen mehr ein.

Erst 2018 fiel dem Finanzamt anhand einer Prüfliste auf, dass durch die Beschäftigungsaufnahme der Ehefrau eine Pflichtveranlagung entstanden war. Daraufhin erließ das Finanzamt Steuerbescheide für 2009 und 2010 sowie Verspätungszuschläge. Der BFH hob die zunächst steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war: Die elektronischen Lohndaten waren zwar abrufbar, aber dem zuständigen Bearbeiter nicht automatisch als bekannt zuzurechnen.

FG Münster im zweiten Rechtsgang: 2010 ja, 2009 nein

Im zweiten Rechtsgang entschied das FG Münster mit Urteil vom 13.03.2026 – 4 K 135/19 E differenziert. Eine Steuerhinterziehung sah das Gericht durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung nicht als nachgewiesen an. Es hielt es für möglich, dass die Eheleute davon ausgingen, die Einkommensteuer sei durch den Lohnsteuerabzug bereits vollständig erledigt.

Eine leichtfertige Steuerverkürzung nahm das Gericht aber an. Die Steuerklassenkombination III/V und die Beschäftigungsaufnahme der Ehefrau hätten aus Sicht des Gerichts zumindest Anlass gegeben, sich über die steuerlichen Folgen zu informieren. Deshalb galt die auf fünf Jahre verlängerte Festsetzungsfrist.

Das Ergebnis war für die Jahre unterschiedlich: Für 2009 war die Festsetzungsfrist trotz Verlängerung bereits am 31.12.2017 abgelaufen. Der im Juni 2018 erlassene Bescheid für 2009 war daher zu spät. Für 2010 lief die verlängerte Frist dagegen erst am 31.12.2018 ab. Der Bescheid für 2010 durfte deshalb noch ergehen.

Verspätungszuschläge sind zusätzlich möglich

Neben der eigentlichen Steuer kann das Finanzamt auch Verspätungszuschläge festsetzen. Die gesetzliche Grundlage ist § 152 AO. Ein Verspätungszuschlag kommt in Betracht, wenn eine Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Im Streitfall vor dem FG Münster blieb der Verspätungszuschlag für 2010 bestehen, während der Zuschlag für 2009 keinen Bestand hatte, weil die Steuerfestsetzung für 2009 bereits verjährt war.

Für Steuerpflichtige bedeutet das: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, sollte nicht darauf warten, dass das Finanzamt sich meldet. Eine spätere Aufforderung kann nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Zuschläge und Zinsen nach sich ziehen.

Hinweis für steuerliche Laien

Für Betroffene kann im Einzelfall auch das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2024 – 2 K 628/22 interessant sein. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob bei komplizierter Rechtslage ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Freibrief. Ob ein Steuerpflichtiger seine Abgabepflicht erkennen musste, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Praktischer Tipp: Steuerklasse III/V immer prüfen

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und die Steuerklassenkombination III/V nutzt, sollte jedes Jahr prüfen, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Das gilt besonders, wenn sich im Laufe des Jahres etwas ändert, etwa durch einen neuen Job, Elternzeit, Lohnersatzleistungen oder unterschiedlich hohe Arbeitslöhne.

Wichtig ist auch: Die elektronische Übermittlung von Lohndaten ersetzt nicht automatisch die eigene Steuererklärung. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, bleibt selbst verantwortlich.

Fazit: Nichtabgabe einer Steuererklärung kann lange nachwirken

Die Nichtabgabe einer Steuererklärung ist kein bloßes Formalproblem. Im Normalfall kann das Finanzamt wegen der Anlaufhemmung bis zu sieben Jahre zurückgehen. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung können es bis zu acht Jahre sein, bei Steuerhinterziehung sogar bis zu 13 Jahre.

Das BFH-Urteil vom 14.05.2025 – VI R 14/22 und die Folgeentscheidung des FG Münster vom 13.03.2026 – 4 K 135/19 E zeigen: Wer sich auf die elektronisch übermittelten Lohndaten verlässt, geht ein Risiko ein. Gerade bei Steuerklasse III/V sollten Ehegatten frühzeitig klären, ob eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Das ist deutlich einfacher, als Jahre später mehrere Steuererklärungen nachzureichen und über Verjährung, Verschulden und Verspätungszuschläge zu streiten.

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