Pflegestärkungsgesetz: Verbesserte Freistellungsmöglichkeiten bei der Pflege eines Angehörigen

In Deutschland sind derzeit rund 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig. Die meisten Pflegebedüftigen wünschen sich so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. 1,85 Millionen aller Pflegebedürftigen werden auch zu Hause gepflegt und von diesen rund zwei Drittel ausschließlich durch Angehörige. Um die Pflege zu Hause besser zu unterstützen, werden die Leistungen für die häusliche Pflege um rund 1,4 Milliarden Euro erhöht.

Die Pflege zu Hause erfolgt meistens durch Frauen und Mütter, viele noch erwerbstätig. Berufstätige, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, sind sehr belastet. Sie müssen in dieser Phase Familie, Pflege und Beruf in Einklang bringen. Dazu benötigen sie vor allem mehr zeitliche Flexibilität.

Aktuell gewährt das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ („Pflegestärkungsgesetz„) ab 2015 etliche bedeutsame Verbesserungen im akuten Notfall, während einer längeren Krankheit und bei einer langen Pflegebedürftigkeit:

  • Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Freistellung von bis zu 10 Tagen. Dieses beträgt 90 Prozent des Nettogehalts und wird von der sozialen Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt, ggf. bei beihilfeberechtigten Angehörigen anteilig von der Beihilfe.
  • Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen während der Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. Die teilweise oder vollständige Freistellung ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Das Darlehen deckt maximal die Hälfte des ausfallenden Nettogehalts ab und wird in monatlichen Raten gezahlt.
  • Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten mitsamt zinslosem Darlehen. Dies gilt aber nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Eine komplette Freistellung darf hier nicht erfolgen, sondern die verringerte Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Während der Freistellungsphase besteht ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, mit dem die Hälfte des jeweiligen Verdienstausfalls abgedeckt werden kann.
  • Rechtsanspruch auf eine Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes auch in außerhäuslichen Einrichtungen. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise beantragt werden. Während dieser Zeit besteht ebenfalls Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
  • Rechtsanspruch auf eine Freistellung zur Begleitung eines Angehörigen in dessen letzter Lebensphase bis zu 3 Monaten. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird oder sich beispielsweise in einem Hospiz befindet. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise beantragt werden. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
  • Erweiterung des Kreises der nahen Angehörigen: Künftig besteht der Rechtsanspruch auf alle Leistungen nicht nur für die Betreuung von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Wie bisher sind auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder eingeschlossen.