Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen weiterhin einen Zuschlag, während Eltern mit mehr als einem Kind von Abschlägen profitieren. Hier sind die wichtigsten Änderungen und Regelungen im Überblick.
Neuer Beitragssatz: Was sich ab 2025 ändert
- Grundbeitragssatz:
Der allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung steigt von 3,4 % auf 3,6 %. Dieser gilt für alle gesetzlich Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. - Kinderlose:
Der Zuschlag für Kinderlose bleibt unverändert bei 0,6 %. Damit ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 4,2 %. - Eltern mit mehr als einem Kind:
Eltern mit mehreren Kindern profitieren weiterhin von Abschlägen:
Arbeitgeberanteil in der Pflegeversicherung bleibt stabil
- Der Arbeitgeberanteil beträgt unverändert 1,8 %, in Sachsen 1,3 %.
- Zuschläge oder Abschläge für Kinder haben keinen Einfluss auf den Arbeitgeberanteil.
Beitragssätze der Pflegeversicherung im Überblick (ab 1.1.2025)
Versicherte | Beitragssatz allgemein | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil
Sachsen |
Arbeitgeberanteil
Sachsen |
---|---|---|---|---|---|
Ohne Kinder | 4,20 % | 2,40 % | 1,80 % | 2,90 % | 1,30 % |
Mit 1 Kind | 3,60 % | 1,80 % | 1,80 % | 2,30 % | 1,30 % |
Mit 2 Kindern | 3,35 % | 1,55 % | 1,80 % | 2,05 % | 1,30 % |
Mit 3 Kindern | 3,10 % | 1,30 % | 1,80 % | 1,80 % | 1,30 % |
Mit 4 Kindern | 2,85 % | 1,05 % | 1,80 % | 1,55 % | 1,30 % |
Mit 5+ Kindern | 2,60 % | 0,80 % | 1,80 % | 1,30 % | 1,30 % |
Besonderheit für Rentner
- Rentner tragen den vollen Beitragssatz alleine. Dieser wird direkt von der Rente einbehalten.
- Übergangsregelung 2025:
- Die Rentenversicherung kann die Beitragserhöhung erst ab Juli 2025 umsetzen.
- Für die Monate Januar bis Juni 2025 wird der Differenzbetrag kumuliert einbehalten: Im Juli 2025 zahlen Rentner einmalig 4,8 %.
- Ab August 2025 gilt dann wieder der reguläre Satz von 3,6 %.
Fazit: Eltern profitieren trotz Beitragserhöhung
Die Beitragserhöhung auf 3,6 % betrifft alle gesetzlich Pflegeversicherten. Kinderlose zahlen weiterhin einen Zuschlag, während Eltern mit mehreren Kindern durch Abschläge entlastet werden. Rentner sollten die Übergangsregelung 2025 beachten, da der erhöhte Beitrag zunächst gesammelt erhoben wird.
Guten Tag,
weshalb kumuliert 4,8% anstelle von 4,2 % für Kinderlose ? Ab August wieder 4,2%
Danke für die Antwort
Hallo Werner,
ab 2025 müssen Rentner die Beiträge zur Pflegeversicherung komplett selbst zahlen. Diese werden direkt von der Rente abgezogen.
Die Erhöhung des Beitrags kann erst aber technisch erst ab Juli 2025 umgesetzt werden. Deshalb wird der höhere Beitrag für die Monate Januar bis Juni gesammelt und im Juli nachträglich abgezogen. Das sind dann einmalig 4,8 % zusätzlich, also 3,6 % für Juli 2025 plus 6 x 0,2 % für die vorhergehenden 6 Monate.
Ab August 2025 gilt dann der reguläre Beitragssatz von 3,6 %.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Tatsache 4 Kinder großgezogen zu haben, hinsichtlich der Pflegeversicherung für die Katz war? Typisch Politiker. Alle privatversichert und zumeist kinderlos.
Hallo Alesxander,
der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde seit Juli 2023 reformiert, um Eltern mit mehreren Kindern zu entlasten. Konkret zahlen Eltern niedrigere Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese Regelung bleibt auch nach der Beitragssatzerhöhung 2025 bestehen.
Die Entlastung in der Pflegeversicherung für Eltern orientiert sich allerdings daran, ob die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Sobald keine zwei oder mehr Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind, entfällt die Entlastung, und es gilt der reguläre Beitragssatz.
Das bedeutet: Eltern mit erwachsenen Kindern, bei denen die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten ist, profitieren nicht mehr von einer reduzierten Beitragspflicht, unabhängig davon, wie viele Kinder sie haben. Diese Regelung ist in § 55 Abs. 3 SGB XI festgelegt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse oder einen Steuerberater.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de