Poststreik und Finanzamt: Auswirkungen bei verspäteter Briefzustellung

In Deutschland wird zunehmend häufiger gestreikt. Im Juni streiken die Postbediensteten. Welche rechtlichen Auswirkungen können verspätet zugestellte Briefe haben?

Aktuell hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung vom 10.6.2015) auf die Fristen bei Einsprüchen und bei anderen Schreiben an das Finanzamt hingewiesen:

  • Steuerbescheide gelten grundsätzlich drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt, also Poststempel zuzüglich drei Tage. Wenn, wie im Falle des Poststreiks, Bürger die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen maßgebliche Fristen, z.B. für Einsprüche, ab dem vom Bürger angegebenen Zeitpunkt. Dies wäre der Fall, wenn ein Streik der Post für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.
  • Eine andere Regelung gilt bei Schreiben von Bürgern an das Finanzamt, z.B. für Einspruchsschreiben: Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen, z.B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Übersendung mittels Fax o. Ä. Über den derzeitigen Streik der Postbediensteten wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.

Lohnsteuer kompakt: Einsprüche gegen Steuerbescheide müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO).

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe, also einen Tag nach Zustellung des Steuerbescheides. Kam der Bescheid per Post, gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO).

Ist er Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, müssen Sie dies glaubhaft machen. Fällt das Ende der Dreitagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des darauf folgenden Werktags ab (§ 108 Abs. 3 AO).

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