Rente mit 63: Keine Anrechnung von Arbeitslosenzeiten

Rente mit 63: Keine Anrechnung von Arbeitslosenzeiten
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Seit dem 1.7.2014 können Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren die vorgezogene Rente mit 63 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Bei Versicherten, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt bereits ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. So wird aus der „Rente mit 63“ schrittweise die „Rente mit 65“. Versicherte, die nach dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erst mit dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen (§ 236b SGB VI).

Auf die erforderlichen 45 Versicherungsjahre werden ebenfalls Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I angerechnet, und zwar zeitlich unbegrenzt. Doch es gibt eine Ausnahme: Arbeitslosenzeiten in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn werden nicht angerechnet. Und auch davon gibt es wieder eine Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer vollständigen Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers beruht (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 und 4 SGB VI).

  • Mit dieser Ausnahmeregelung soll eine Frühverrentung bereits mit 61 Jahren verhindert werden. Es soll nicht möglich sein, sich bereits mit 61 Jahren vom Arbeitgeber kündigen zu lassen, dann zwei Jahre lang Arbeitslosengeld I zu kassieren und anschließend die vorgezogene Altersrente mit 63 ohne Abschläge zu beziehen. So soll aus der „Rente mit 63“ nicht eine „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung werden.
  • Da die Anrechnung der Arbeitslosenzeiten in den letzten zwei Jahren nicht gilt, wenn dem Arbeitnehmer „aus betriebsbedingten Gründen“ gekündigt wurde, liegt nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages möglicherweise ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Diese Arbeitnehmer würden ebenfalls unfreiwillig arbeitslos und seien daher nicht weniger schutzwürdig.

Aktuell hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Nichtanrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die erforderlichen 45 Versicherungsjahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die notwendigen Versicherungszeiten betragen 45 Jahre (sog. Warte-zeit). Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung (LSG-Urteil Baden-Württemberg vom 21.6.2016, L 9 R 695/16; Revision beim BSG: B 5 R 16/16 R).

Ein Schlupfloch

Es gibt einen Kniff, mit dem offensichtlich doch ein Berufsausstieg bereits mit 61 Jahren möglich ist. Und das geht so: Arbeitnehmer kündigen mit 61 Jahren oder lassen sich vom Arbeitgeber kündigen, beziehen zwei Jahre Arbeitslosengeld I und üben daneben einen Minijob aus. In diesem Minijob sind sie rentenversicherungspflichtig, sodass sie hier noch zwei Beitragsjahre (allerdings nur sehr gering dotiert!!) erwerben. Auch diese Beitragsjahre aus dem Minijob werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.

Zu bedenken ist allerdings, dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird, soweit der Nebenverdienst über 165 Euro hinausgeht. Auch darf die Arbeitszeit nicht mehr als 15 Wochenstunden betragen, denn sonst sind Sie nicht mehr arbeitslos. Die Bundesregierung hat die Gesetzeslücke eingeräumt. Da bei diesem Modell jedoch kaum weitere Rentenansprüche aufgebaut würden, seien die Einbußen bei Einkommen und anschließender Rente ab 63 Jahre sehr hoch. Deshalb rechnet die Bundesregierung nicht mit vielen solcher Fälle.

13 Kommentare zu “Rente mit 63: Keine Anrechnung von Arbeitslosenzeiten”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ralf,

      das vorgehen ist in unserem Tipp oben beschrieben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Siri Duscha

    Bin 61 seit 2007 ohne Arbeit, da ich eine unheilbare Autoimmunkrankheit habe. Finde deswegen keine Arbeit, habe aber 35 Rentenjahre voll. Seit 2008 Hartz 4 , bis heute noch keine Arbeit und mittlerweile Diabetes, Osteoporose, bekomme aber keine Erwerbminderungsrente, diese würde bei 933 Euro liegen. Schwerbehindertenausweis wird verweigert, sowie auch alle Gutachten unter den Tisch gekehrt und nicht anerkannt. Kann mich das Jobcenter zwingen mit Abschlag in Rente zu gehen, oder kann ich da Berufung einlegen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Siri,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Bernhard Soballa

    Hallo,
    Folgende Formulierung beinhaltet mein Arbeitsvertrag :
    ++++++++++++++++++++++++++
    Erfolgt eine Kündigung während der Probezeit gilt beidseitig eine 14 tägige Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
    ++++++++++++++++++++++++

    Meine Frage : Bin über 10 Jahre in der Firma tätig und möchte selbst kündigen . Die Firma ist an kein Tarifvertrag gebunden. Gelten jetzt für mich die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers ? ( in meinem Fall wäre es 4 Monaten )??

    für die Antwort bedanke mich voraus und verbleibe mich freundlichen Grüßen
    Bernhard Soballa

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bernhard,

      wenn im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag nichts gegenteiliges geregelt wurde, gilt § 622 Abs. 1 BGB:

      (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

      Bei Detailfragen wenden Sie sich aber bitte an einen Rechtsanwalt, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft zu Ihrem individuellen Vertrag geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Soballa

    Hallo,
    Folgende Formulierung beinhaltet mein Arbeitsvertrag :
    ++++++++++++++++++++++++++
    Erfolgt eine Kündigung während der Probezeit gilt beidseitig eine 14 tägige Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
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    Meine Frage : Bin über 10 Jahre in der Firma tätig und möchte selbst kündigen . Die Firma ist an kein Tarifvertrag gebunden. Gelten jetzt für mich die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers ? ( in meinem Fall wäre es 4 Monaten )??

    für die Antwort bedanke mich voraus und verbleibe mich freundlichen Grüßen
    Bernhard Soballa

  4. Petra Güttl

    Bin mit 61 nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wurden, zur Zeit noch krank geschrieben, was kann ich tun um ohne Abzüge in Rente zu gehen, 20% Behinderung.

  5. Uwe Gemeinhardt

    SgDuH,
    wenn ich vom Arbeitgeber mit 60 gekündigt wurde und mit 61 ausscheiden muss, kann ich dann ggf. später diesen Minijob bis max 15 Std. pro Woche beim gleichen Arbeitgeber ausführen oder muss es bei einem anderen Betrieb sein ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Uwe,

      ob und bei welchem Unternehmen Sie einen Minijob ausüben, bleibt ihre Entscheidung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Robinson

    Ich bin 42 Jahre beschäftigt und 62.5 J. alt und incl Ausbildung etc habe ich bereits mehr als 45 Rentenbeitragsjahre lt DRV. Im Telefonat sagte die Rentenangestellte (ich bin wegen Stellenabbau von Kündigung bedroht GdB 90%) das ich 24 Monate Arbeitslosengeld 1 noch beziehen kann. Wegen meiner bereits erreichten 45 Rentenjahre würde diese Zeit AL Geld 1 als Rentenjahre vom 1.8.2022 bis 30.6.2023 (Abschlagsfrei am 1.7.23) noch dazugerechnet das ich ohne Abzug in Rente kann. Per 1.8.2022 muss ich sonst 3.3% Kürzung lebenslang hinnehmen.Oder hat die Rentenangestellte was falsches erzählt?

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