Die Kosten der Kinderbetreuung sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, wobei es nicht mehr auf irgendwelche per-sönlichen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Anerkannt werden die Kosten allerdings nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden?
Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erbracht werden. Deshalb wird das Finanzamt eine Vergütung an Opa und Oma wohl nicht anerkennen. Etwas anderes aber gilt für Fahrtkostenerstattungen:
Erstatten Sie der Großmutter zwecks Kinderbetreuung die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96).
Erstattung der Fahrtkosten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großmutter die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist. Die Betreuung erfolge nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht werde. Es sei unschädlich, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich geleistet wird. Die Fahrtkosten werden lediglich erstattet, da sie im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstanden sind (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).
Lohnsteuer kompakt: Erfolgt die Betreuung durch die Großmutter unentgeltlich, so können Sie ihr zumindest die Fahrtkosten erstatten. Die Ausgaben darf der Steuerzahler dann steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson hierüber eine „Rechnung“ ausstellt. Laut BMF sollte hier auch eine Quittung über Nebenkosten ausreichen (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5). Die Großmutter muss die erhaltenen Gelder nicht in ihrer Steuererklärung angeben, denn sie erzielt keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern bekommt nur ihre Aufwendungen ersetzt.
Leisten die Eltern an Oma oder Opa eine Vergütung für die Kinderbetreuung, so kann eine steuerliche Berücksich-tigung in Betracht kommen, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und die Betreuungsvereinbarung wie unter Fremden geschlossen wird (BFH-Urteil vom 6.10.1961, BStBl. 1961 III S. 549).