Die Rentenbesteuerung 2025 betrifft einen wachsenden Teil der Altersbezüge. Im Jahr 2025 erhielten in Deutschland rund 22,5 Millionen Menschen Rentenleistungen in Höhe von insgesamt rund 423 Milliarden Euro. Davon entfielen 304 Milliarden Euro beziehungsweise 72 % auf steuerpflichtige Einkünfte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass 72 % der Rentner tatsächlich Einkommensteuer zahlen. Ob Steuern anfallen, hängt unter anderem von der Höhe der Rente, dem Jahr des Rentenbeginns, weiteren Einkünften und möglichen Abzügen ab.
Rentenbesteuerung 2025: Warum der steuerpflichtige Anteil steigt
Grundlage ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Maßgeblich ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Danach richtet sich der Besteuerungsanteil, insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
|---|---|
| 2023 | 82,5 % |
| 2024 | 83,0 % |
| 2025 | 83,5 % |
| 2026 | 84,0 % |
Für Rentner mit Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil somit 83,5 %. Dieser Prozentsatz ist jedoch nicht mit dem persönlichen Steuersatz zu verwechseln. Er bestimmt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich steuerlich berücksichtigt wird.
Rentenerhöhungen können zu einer höheren Steuer führen
Nach dem Rentenbeginn wird grundsätzlich ein persönlicher Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser bleibt im weiteren Rentenbezug weitgehend als fester Betrag bestehen. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen den Freibetrag daher grundsätzlich nicht entsprechend. Das kann dazu führen, dass Rentner, die zunächst keine Einkommensteuer zahlen mussten, durch steigende Renten später steuerpflichtig werden.
Nicht jeder steuerpflichtige Rentner zahlt tatsächlich Einkommensteuer
Ob Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Neben der Rente können beispielsweise Einkünfte aus Arbeit, Vermietung oder Versorgungsbezüge eine Rolle spielen. Auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können die Steuer mindern. Die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer richtet sich nach § 32a EStG.
2022 zahlten rund 42 % der Rentenbeziehenden Einkommensteuer
Für das Jahr 2025 liegen noch keine vollständigen Veranlagungsdaten vor. Nach den aktuell verfügbaren Angaben des Statistischen Bundesamtes zahlten im Jahr 2022 rund 9,34 Millionen von 22,03 Millionen Rentenbeziehenden Einkommensteuer. Das entspricht rund 42 %. Bei rund 80 % der steuerbelasteten Rentenbeziehenden lagen neben Renten weitere Einkünfte vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren werden zudem die Einkünfte beider Partner zusammengerechnet. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus § 26 EStG und § 26b EStG.
Gerichte zur Rentenbesteuerung
Die heutige Rentenbesteuerung geht wesentlich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99, zurück. Das Gericht beanstandete damals die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten.
Zur Frage einer möglichen Doppelbesteuerung hat der Bundesfinanzhof unter anderem mit Urteil vom 19. Mai 2021, X R 33/19, entschieden. Danach ist die gesetzliche Übergangsregelung grundsätzlich verfassungsgemäß. Im Einzelfall darf es jedoch nicht zu einer unzulässigen doppelten Besteuerung kommen.
Fazit zur Rentenbesteuerung 2025
Die Rentenbesteuerung 2025 zeigt, dass ein immer größerer Teil der ausgezahlten Renten steuerpflichtig ist. Die Quote von 72 % bedeutet aber nicht, dass 72 % der Rentner Einkommensteuer zahlen. Entscheidend sind vielmehr der persönliche Rentenbeginn, die Höhe der gesamten Einkünfte, der individuelle Rentenfreibetrag sowie steuerlich abzugsfähige Aufwendungen. Deshalb lässt sich die tatsächliche Steuerbelastung nur im Einzelfall beurteilen.
