Die Sachbezugswerte 2026 legen fest, mit welchen pauschalen Beträgen freie Verpflegung und freie Unterkunft zu versteuern und zu verbeitragen sind, wenn Arbeitnehmer diese Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. Die Werte sind für die Lohnabrechnung verbindlich und gelten einheitlich in ganz Deutschland. Der folgende Überblick erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt die neuen Beträge für 2026 und ordnet sie praxisnah ein.
Die Sachbezugswerte 2026 beruhen auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese regelt, mit welchen amtlichen Werten Sachleistungen als Arbeitsentgelt anzusetzen sind. Für die steuerliche Bewertung verweist § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz darauf, dass Sachbezüge grundsätzlich mit den amtlich festgelegten Werten anzusetzen sind, sofern kein niedrigerer üblicher Endpreis nachgewiesen wird.
Die Werte gelten gleichermaßen für die Einkommensteuer und die Sozialversicherung.
Änderungen und Neuerungen für 2026
Gegenüber dem Jahr 2025 wurden die Sachbezugswerte 2026 erneut angehoben. Die Anpassung betrifft sowohl die Verpflegung als auch die Unterkunft und spiegelt insbesondere gestiegene Lebenshaltungs- und Wohnkosten wider. Für Arbeitnehmer führt dies zu höheren geldwerten Vorteilen, für Arbeitgeber zu höheren Bemessungsgrundlagen in der Lohnabrechnung.
Amtliche Sachbezugswerte 2026 für freie Verpflegung
| Art der Verpflegung | Sachbezugswert monatlich | Sachbezugswert täglich |
|---|---|---|
| Frühstück | 71,00 Euro | 2,37 Euro |
| Mittagessen | 137,00 Euro | 4,57 Euro |
| Abendessen | 137,00 Euro | 4,57 Euro |
| Vollverpflegung | 345,00 Euro | 11,50 Euro |
Diese Werte gelten bundeseinheitlich für alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildender und Jugendlicher. Sie kommen insbesondere bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb zur Anwendung.
Amtliche Sachbezugswerte 2026 für freie Unterkunft
| Art der Unterkunft | Sachbezugswert monatlich | Sachbezugswert täglich |
|---|---|---|
| Unterkunft (alte und neue Bundesländer) | 285,00 Euro | 9,50 Euro |
| Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt (85 Prozent) | 242,25 Euro | – |
Auch bei der Unterkunft gelten die Sachbezugswerte 2026 einheitlich für alle Bundesländer. Eine Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern erfolgt nicht mehr.
Voraussetzungen und Einschränkungen
Die Sachbezugswerte 2026 sind anzusetzen, wenn:
- Verpflegung oder Unterkunft unentgeltlich oder verbilligt gewährt wird
- die Leistung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist
- kein individueller Markt- oder Mietwert angesetzt wird
Wird nur eine einzelne Mahlzeit gestellt, darf ausschließlich der jeweilige Teilwert angesetzt werden. Eine pauschale Nichtberücksichtigung ist nicht zulässig.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2026 an 20 Arbeitstagen im Monat ein kostenloses Mittagessen.
- Sachbezugswert Mittagessen täglich: 4,57 Euro
- Monatlicher geldwerter Vorteil: 20 × 4,57 Euro = 91,40 Euro
Dieser Betrag erhöht das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
Praktische Hinweise
Arbeitgeber müssen die Sachbezugswerte 2026 korrekt und nachvollziehbar in der Lohnabrechnung erfassen. Bei wechselnden oder unregelmäßigen Sachleistungen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die angesetzten Werte korrekt sind, da sie unmittelbar Einfluss auf die Steuer- und Abgabenlast haben.
Fazit
Die Sachbezugswerte 2026 schaffen bundesweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgen für Rechtssicherheit. Gleichzeitig führen die erneuten Anhebungen zu einer höheren steuerlichen Belastung für Arbeitnehmer mit Sachleistungen. Besonders bei regelmäßig gestellter Verpflegung oder Unterkunft kann der geldwerte Vorteil spürbar ins Gewicht fallen. Für Arbeitgeber bleibt die jährliche Anpassung ein unvermeidbarer, aber administrativ anspruchsvoller Bestandteil der Lohnabrechnung.
