Die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid beginnt nicht immer mit dem Tag, an dem der Brief tatsächlich im Briefkasten liegt. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzliche Bekanntgabefiktion. Genau hier liegt aber ein häufiger Streitpunkt: Kommt der Bescheid später an als gesetzlich vermutet, kann der Briefumschlag im Einzelfall zum wichtigen Beweismittel werden. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass sich ein genauer Blick auf Postaufdrucke lohnen kann.
Schlagwort: Bekanntgabefiktion
Einspruchsfrist: Wenn nicht an allen Werktagen zugestellt wird
Wer einen Steuerbescheid erhält, muss die Einspruchsfrist im Blick behalten. Doch was passiert, wenn nicht an allen Werktagen zugestellt wird? Dieser Artikel erklärt die aktuellen Regelungen zur Bekanntgabefiktion und gibt wertvolle Tipps, wie Sie Ihre Rechte wahren.
Einspruchsfrist: Das ewige Streitthema „Private Postdienstleister“
Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen möchte, muss die Einspruchsfrist beachten. Gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides hat man einen Monat Zeit. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben. Diese Drei-Tages-Frist wird auch als Bekanntgabefiktion oder Zugangsvermutung bezeichnet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Einspruchsfrist: Wenn der Postdienstleister nicht täglich zustellt
Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen will, muss die Einspruchsfrist beachten. Grundsätzlich hat man für den Einspruch einen Monat Zeit, und zwar gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben (Drei-Tages-Frist, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
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