Der steuerfreie Zuschuss für Betreuungskosten durch den Arbeitgeber ist eine steuerliche Möglichkeit, die viele Arbeitnehmer noch nicht kennen. Dabei können Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei für kurzfristige Betreuungsleistungen erstatten. Ziel dieser Regelung ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Gerade wenn unerwartet ein zusätzlicher Betreuungsbedarf entsteht – etwa bei Krankheit eines Kindes oder wegen außergewöhnlicher Arbeitszeiten – kann der Arbeitgeber unterstützend eingreifen, ohne dass für den Arbeitnehmer Lohnsteuer anfällt.
Schlagwort: Betreuungskosten
Wenn Oma die Kinder betreut, kann man die Fahrtkosten von der Steuer absetzen
Es kommt sicher häufiger vor, dass die Großeltern auf ihre Enkelkinder aufpassen, ohne dafür bezahlt werden zu wollen. Nun können Eltern des Kindes, die den Großeltern wenigstens die daraus resultierenden Fahrtkosten erstatten, diese von der Steuer absetzen. Denn bei entsprechender Vertragsgestaltung sind diese Kosten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz. Dieser Ansicht ist der 4. Senat des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).
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