Schlagwort: Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide: Unbedingt Einspruch einlegen

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer bemisst sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker und zum anderen nach der Höhe des erworbenen Vermögens. Zudem gibt es bestimmte persönliche und sachliche Freibeträge.
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Kapitalübertragung: Mit Kindern Steuern sparen

Für Eltern, die ihren Sparerfreibetrag bei Kapitalerträgen ausgeschöpft haben, bietet sich die Möglichkeit der Kapitalübertragung zum Steuern sparen an. Dabei werden Kapitalanlagen auf ihre Kinder übertragen, so dass die Zinsen bei den Kindern anfallen. Diese haben einen eigenen Sparerfreibetrag von 801 Euro, und bis zu dieser Höhe können die Eltern im Namen ihrer minderjährigen Kinder gesonderte Freistellungsaufträge erteilen. Auf diese Weise lassen sich im Familienverbund die Steuerfreibeträge der Kinder nutzen.
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Steuerklasse I auch bei Schenkung des biologischen Vaters

Die Juristerei differenziert zwischen dem leiblichen (biologischen) und dem rechtlichen Vater. Der rechtliche Vater ist derjenige, der aufgrund der Vorgaben des Gesetzes als „Vater“ behandelt wird, derweil der leibliche Vater derjenige ist, der das Kind gezeugt hat. Gilt bei einer Schenkung auch die günstige Steuerklasse I für Kinder?
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Bundesregierung beschließt Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes beschlossen.  „Wir setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts exakt um. Unser Gesetzentwurf stellt die Verschonung von Unternehmen von der Erbschaftsteuer auf eine verfassungsfeste Grundlage. Damit sichern wir langfristig Arbeitsplätze und stärken die Kultur der Familienunternehmen in Deutschland.“ , so der  Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble.
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