Vorsorge: Selbstbehalt in der Krankenversicherung keine Sonderausgaben

Vorsorge: Selbstbehalt in der Krankenversicherung keine Sonderausgaben
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Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Oftmals vereinbaren Privatversicherte einen mehr oder weniger hohen Selbstbehalt in der Krankenversicherung, um so die Beiträge niedriger zu halten. Das bedeutet: Sie können auch nur die niedrigeren Beiträge als Sonderausgaben absetzen.

Im Krankheitsfall müssen sie dann wegen des Selbstbehalts erst einmal die Kosten in vereinbarter Höhe selber tragen, ehe die Versicherung einspringt. Die Frage ist, ob die Kosten in Höhe des Selbstbehalts ebenfalls wie Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar sind.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass selbst getragene Kosten im Krankheitsfall keine Versicherungsbeiträge darstellen und nicht als Sonderausgaben absetzbar sind (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Es handelt sich dabei nicht um „Beiträge“ zu einer Krankenversicherung. Vielmehr stellen sie Krankheitskosten dar und können nur als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 43/14).

Der Fall: Ein privat Krankenversicherter hat einen Krankenversicherungstarif mit einem hohen Selbstbehalt vereinbart und muss dementsprechend nur geringere Versicherungsbeiträge zahlen. Die von ihm getragenen Aufwendungen im Krankheitsfall macht er in seiner Einkommensteuererklärung – wie Versicherungsbeiträge – als Sonderausgaben geltend. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht und auch nicht der BFH lassen den Abzug der Kosten zu.

Nach Auffassung der Richter sind Versicherungsbeiträge nur solche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Die Selbstbeteiligung aber ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr bleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer.

Selbst getragene Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts sind auch nicht als Beitragserstattung mit umgekehrtem Vorzeichen anzusehen, da Beitragserstattungen Anreize dafür sind, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer keine versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden nicht geltend macht. Demgegenüber fallen die Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versicherungsprämien geführt hat.

Hinweis: Wer als Privatversicherter einen hohen Selbstbehalt vereinbart und deshalb höhere Aufwendungen im Krankheitsfall selber tragen muss, profitiert einerseits von geringeren Beitragszahlungen. Doch andererseits ist die steuerliche Entlastung bzw. Steuerersparnis geringer und die Kosten sind höher gegenüber einem Versicherten ohne Selbstbehalt. Dieses Ergebnis ist – so der BFH – die Konsequenz der Freiheit, seinen Krankenversicherungstarif zu wählen und sich für die im Einzelfall voraussichtlich günstigste Versicherungsvariante zu entscheiden.

Lohnsteuer kompakt: Die im Krankheitsfall selbst getragenen Aufwendungen sind Krankheitskosten und somit nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Hierbei gilt allerdings eine Einschränkung: In Höhe der zumutbaren Belastung wirken sie sich nicht steuermindernd aus.

Diese zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder, Ihrem Familienstand und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie ist somit im Allgemeinen höher als die in Aussicht gestellte Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung und der entsprechenden selbst getragenen Krankheitskosten.

Das bedeutet: Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

 

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