Wenn das Finanzamt bei TV-Shows zuschlägt: Gewinn sind steuerpflichtig

Seit 2006 können in der Fernsehshow „Schlag den Raab“, die bei ProSieben läuft, Kandidaten gegen den Moderator und Entertainer Stefan Raab antreten und sich in verschiedenen Spielen aus Bereichen wie Sport, Wissen, Geschick, Taktik oder Glück duellieren. Für jede Show gibt’s ein Preisgeld von 500.000 Euro. Gewinnt Raab, geht das Preisgeld in den Jackpot, gewinnt der Kandidat, bekommt er das ganze Geld aus dem Jackpot.

Am 15.11.2014 hat der Kandidat Peter Meiners 2,5 Mio. Euro gewonnen. Ein Wahnsinn! Der letzte Gewinner konnte sich im Dezember 2013 sogar über 3,0 Mio. Euro freuen, und der vorletzte Gewinner jubelte ein Jahr zuvor über sagenhafte 3,5 Mio. Euro. Der Gewinn ist hart erkämpft, denn in bisher 49 Shows ist Raab 34 mal der Sieger geblieben.

Aktuell muss der glückliche Gewinner leider zur Kenntnis nehmen, dass der wahre Gewinn nur halb so hoch ist, denn die Hälfte greift das Finanzamt ab. Da es hier ganz wesentlich auf eigenes Können ankommt, ist der Gewinn als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 28.11.2007, BStBl. 2008 II S. 469).

Kürzlich erst hat der BFH entschieden, dass auch der Gewinner der Fernsehshow „Big Brother“ sein Preisgeld in Höhe von 1 Mio. Euro als „sonstige Einkünfte“ versteuern muss. Seine Leistung bestand in der Teilnahme und ständigen Anwesenheit im BB-Haus, wo er sich ununterbrochen beobachten und belauschen lassen musste (BFH-Urteil vom 24.4.2012, BStBl. 2012 II S. 581).