Wohnungseinrichtung: Kosten bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich absetzbar

pixabay/BUMIPUTRA_ROCKERS Lizenz: Pixabay Lizenz

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Dazu zählen auch die Anschaffungskosten für die Wohnungseinrichtung, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat.

  • Bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterkunftskosten gilt seit 2014 eine neue Regelung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).
  • Der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Rundfunkbeitrag, Renovierung, Miete für einen Kfz-Stellplatz und Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen auch die Anschaffungskosten für notwendige Wohnungseinrichtung, also alle Hausrats- und Einrichtungsgegenstände (ggf. in Form der AfA), mit dem Höchstbetrag abgegolten sein (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 104).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – soweit sie notwendig sind – in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

  • Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
  • Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung „alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden“. Die Festsetzung des Betrags von 1.000 EUR orientiere „sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung“.

Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S.

 

Bei Nutzung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält – wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

 

Falls die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) betragen, sind sie sofort und in voller Höhe abziehbar. Dies gilt bei Anschaffungen ab 1.1.2018. Zuvor lag die Grenze bei 410 Euro. Höhere Kosten müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden und sind jeweils nur mit dem Jahresbetrag als „Absetzung für Abnutzung“ abziehbar. Die Nutzungsdauer für Möbel beträgt 13 Jahre.

 

Falls Sie einen Raum der Zweitwohnung als Arbeitszimmer nutzen und die steuerlichen Bedingungen dafür erfüllt sind, werden dessen anteilige Kosten nicht in die 1.000 Euro-Höchstgrenze einbezogen. Die Arbeitszimmerkosten sind separat als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. 2009 II S. 722).

4 Kommentare zu “Wohnungseinrichtung: Kosten bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich absetzbar”:

  1. Carina

    Kann man auch eine Zweitwohnung „Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers,…“ beantragen, wenn der Partner während der Woche im EU-Ausland arbeitet?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Carina,

      wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen – siehe BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – erfüllt sind, können sie die Kosten für die Zweitwohnung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Masoum

    Hallo Herr Rudolph,

    kann man die Einrichtungskosten, die nach dem Einzug gefallen sind auch von der Steuer absetzen? und auch wenn man die Rechnung nicht mehr hat? ich habe im 2018 aus beruflichen Gründen nach Berlin gezogen und für ungefähr 3 Monaten hatte ich meine Wohnung in Aachen auch. Ein Monat nach dem Umzug konnte ich allerdings meine Küche einrichten und da ich damals über doppelte Haushaltsführung und dass man die Kosten dafür von Steuer absetzen kann, keine Ahnung hatte, habe ich die Rechnungen nicht bewahrt. Kann ich sie trotzdem von Steuer absetzen oder muss man sie doch beweisen, dass diese Kosten gefallen sind?

    Danke!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Masoum,

      ist Ihr Umzug beruflich bedingt, können Sie zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Die wichtigsten Informationen zu dem Thema finden Sie in unseren FAQs zum Thema Umzugskosten und Doppelte Haushaltsführung.

      Grundsätzlich müssen Sie alle Ausgaben gegenüber dem Finanzamt glaubhaft nachweisen können. Welche Nachweise der Sachbearbeiter akzeptiert liegt auch zu einem Großteil in seinem Ermessensspielraum. In Ausnahmefällen dürfen Steuerzahler ersatzweise Eigenbelege ausstellen. Bei fehlenden Quittungen für Bücher wäre es so z.b. evtl. auch ausreichend, wenn Sie im Besitz des Buches sind und den Preis (Kopie des Buchrückens) nachweisen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder