Krankenversicherung: Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Darauf sind Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Nach Auffassung des Fiskus sind Beitragsrückerstattungen ebenfalls Prämienzahlungen nach § 53 SGB V bei Wahltarifen und Bonuszahlungen nach § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 72).

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen den Fiskus entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von den Krankenkassen im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden. Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung seien in voller Höhe abzugsfähig und dürften nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden (FG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2015, 3 K 1387/14).

Der Fall: Der Kläger hat von seiner Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms 150 Euro erhalten, weil er an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen hatte. Danach bekommt derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind, z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie Fitness-Studio oder Sportverein.

Das Finanzamt wollte den Zuschuss als Beitragserstattung werten und von den abzugsfähigen Beiträgen abziehen, das Finanzgericht lehnte dies ab. Nach Auffassung der Finanzrichter setzt eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen deren „Gleichartigkeit“ voraus. Eine solche „Gleichartigkeit“ bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht.

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